Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 93

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Durchführung der Aufteilung

Paragraph 93,

In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024834

Alte Dokumentnummer

N2193811141S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P93/NOR12024834

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