Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057915

Entscheidungsdatum

09.02.2024

Geschäftszahl

8Ob653/86; 7Ob514/88 (7Ob515/88); 7Ob1597/95 (7Ob1598/95); 7Ob129/05d; 7Ob74/09x; 1Ob241/13t; 1Ob266/15x; 1Ob262/15h; 1Ob133/17s; 1Ob58/18p; 1Ob44/18d; 1Ob180/23m

Norm

EheG §91

Rechtssatz

In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten wird jede Umschichtung von ehelichen Ersparnissen von der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG erfasst. Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-03-26 8 Ob 653/86

TE OGH 1988-04-14 7 Ob 514/88

Beisatz: Hier: Umschichtung durch Verkauf einer Wohnung und Einbringung des Erlöses in das Unternehmen des Antragstellers. (T1)

TE OGH 1995-06-14 7 Ob 1597/95

nur: Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen. (T2)

TE OGH 2005-09-28 7 Ob 129/05d

TE OGH 2009-07-08 7 Ob 74/09x

Auch; Beisatz: Das von dem einen Ehepartner nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworbene Eigentum an einer während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft gepachteten Liegenschaft (hier: Kleingarten) kann das aufgegebene Pachtrecht nicht surrogieren. (T3)

TE OGH 2014-04-24 1 Ob 241/13t

Auch

TE OGH 2016-02-25 1 Ob 266/15x

Vgl auch

TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h

Vgl auch; Veröff: SZ 2016/43

TE OGH 2017-11-15 1 Ob 133/17s

Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T4)

Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des Paragraph 91, Absatz eins, EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T5)

Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des Paragraph 91, Absatz eins, EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T6)

Veröff: SZ 2017/129

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 58/18p

nur T2

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 44/18d

nur T2

TE OGH 2024-02-09 1 Ob 180/23m

nur T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057915