OGH
RS0057915
09.02.2024
8Ob653/86; 7Ob514/88 (7Ob515/88); 7Ob1597/95 (7Ob1598/95); 7Ob129/05d; 7Ob74/09x; 1Ob241/13t; 1Ob266/15x; 1Ob262/15h; 1Ob133/17s; 1Ob58/18p; 1Ob44/18d; 1Ob180/23m
EheG §91
In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten wird jede Umschichtung von ehelichen Ersparnissen von der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG erfasst. Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen.
TE OGH 1987-03-26 8 Ob 653/86
TE OGH 1988-04-14 7 Ob 514/88
Beisatz: Hier: Umschichtung durch Verkauf einer Wohnung und Einbringung des Erlöses in das Unternehmen des Antragstellers. (T1)
TE OGH 1995-06-14 7 Ob 1597/95
nur: Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen. (T2)
TE OGH 2005-09-28 7 Ob 129/05d
TE OGH 2009-07-08 7 Ob 74/09x
Auch; Beisatz: Das von dem einen Ehepartner nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworbene Eigentum an einer während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft gepachteten Liegenschaft (hier: Kleingarten) kann das aufgegebene Pachtrecht nicht surrogieren. (T3)
TE OGH 2014-04-24 1 Ob 241/13t
Auch
TE OGH 2016-02-25 1 Ob 266/15x
Vgl auch
TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h
Vgl auch; Veröff: SZ 2016/43
TE OGH 2017-11-15 1 Ob 133/17s
Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T4)
Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des Paragraph 91, Absatz eins, EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T5)
Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des Paragraph 91, Absatz eins, EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T6)
Veröff: SZ 2017/129
TE OGH 2018-04-30 1 Ob 58/18p
nur T2
TE OGH 2018-04-30 1 Ob 44/18d
nur T2
TE OGH 2024-02-09 1 Ob 180/23m
nur T2
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057915