Die Berechtigung zur Einbringung eines Antrages in Steuersachen einer Genossenschaft durch deren Revisionsverband ergibt sich ungeachtet der Regelung des § 60 Abs 1 NÖ LAO 1977, wonach sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, aus den Bestimmungen des § 71 Abs 1 erster und zweiter Satz der WTBO sowie aus den Regelungen des § 107a Abs 1 und § 107a Abs 3 Z 6 der (deutschen) ReichsabgabenO 1931 (idF RGBl I/1935, S 1479). Diese die genossenschaftlichen Prüfungsverbände betreffenden verfahrensrechtlichen Regelungen, die sich insofern auf Art 11 Abs 2 B-VG stützen, sind von der NÖ LAO unberührt geblieben (Hinweis: E 30.3.1995, 94/17/0089). Daher durfte der Revisionsverband in dem Abgabensachen betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Vertretung der abgabepflichtigen Genossenschaft vor den Gemeindeabgabenbehörden bevollmächtigt werden.Die Berechtigung zur Einbringung eines Antrages in Steuersachen einer Genossenschaft durch deren Revisionsverband ergibt sich ungeachtet der Regelung des Paragraph 60, Absatz eins, NÖ LAO 1977, wonach sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, aus den Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, erster und zweiter Satz der WTBO sowie aus den Regelungen des Paragraph 107 a, Absatz eins und Paragraph 107 a, Absatz 3, Ziffer 6, der (deutschen) ReichsabgabenO 1931 in der Fassung RGBl I/1935, S 1479). Diese die genossenschaftlichen Prüfungsverbände betreffenden verfahrensrechtlichen Regelungen, die sich insofern auf Artikel 11, Absatz 2, B-VG stützen, sind von der NÖ LAO unberührt geblieben (Hinweis: E 30.3.1995, 94/17/0089). Daher durfte der Revisionsverband in dem Abgabensachen betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Vertretung der abgabepflichtigen Genossenschaft vor den Gemeindeabgabenbehörden bevollmächtigt werden.