Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  1. Ziffer eins
    Staatsbürgerschaft;
  2. Ziffer 2
    berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10, fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;
  3. Ziffer 3
    Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;
  4. Ziffer 4
    Straßenpolizei;
  5. Ziffer 5
    Assanierung;
  6. Ziffer 6
    Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht; Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
  7. Ziffer 7
    Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben .
  1. Absatz 2Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
  2. Absatz 3Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Ziffer 4 und 6 bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden.
  3. Absatz 4Die Handhabung der gemäß Absatz 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
  4. Absatz 5Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, können durch Bundesgesetz einheitliche Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt werden. Diese dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesvorschriften nicht überschritten werden.
  5. Absatz 6Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden auch das Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen sowie die Genehmigung der in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, genannten Vorhaben durch Bundesgesetz geregelt. Für die Vollziehung dieser Vorschriften gilt Absatz 4,
  6. Absatz 7Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 151, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,)
  7. Absatz 8Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 151, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,)
  8. Absatz 9In den in Absatz 1 Ziffer 7, genannten Angelegenheiten stehen der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung die folgenden Befugnisse zu:
    1. Ziffer eins
      die Befugnis, durch Bundesorgane in die Akten der Landesbehörden Einsicht zu nehmen;
    2. Ziffer 2
      die Befugnis, die Übermittlung von Berichten über die Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen zu verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Befugnis, alle für die Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund notwendigen Auskünfte über die Vollziehung zu verlangen;
    4. Ziffer 4
      die Befugnis, in bestimmten Fällen Auskünfte und die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse notwendig ist.

Anmerkung

1. ÜR zu Art. 11 Abs. 1 Z 5: Art. IV BVG, BGBl. Nr. 444/1974.
2. Zu Art. 11: Art. II BVG, BGBl. Nr. 640/1987.
3. Zu Art. 11: Art. VI BVG, BGBl. Nr. 685/1988.
4. ÜR zu Art. 11: Art. 151 Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 114/2000.

Schlagworte

Kompetenzverteilung, Zuständigkeit, Bundesgesetzgebung, Gesetz, Landesgesetzgebung, Verwaltung, Landesvollziehung, Verordnung, Zuständigkeitsverteilung, landwirtschaftliches Gebiet, Landwirtschaftskammer, Straßenverkehr, Verkehrspolizei, Fluß, Verlautbarung, Bedarfsgesetz, Materiengesetz, Publikation, Strompolizei, Steuergesetz

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40012548

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A11/NOR40012548

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