Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
    1. Litera a
      bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
    2. Litera b
      bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
  2. Absatz 2,Ist in einem Fall, in dem Paragraph 191, Absatz 4, oder Paragraph 194, Absatz 5, Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 13,, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,)

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P97/NOR40274633

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