Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Geschäftszahl

93/17/0318

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/30 93/17/0421 1

(hier: Die berichtigten Abgabenerklärungen erfassen nicht mehr den Außerortverbrauch).

Stammrechtssatz

Der Verfassungsgesetzgeber hat für die im Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz 3, FAG-Novelle 1991 umschriebenen Fälle, also alle, in denen eine Neufestsetzung der Abgaben von Amts wegen oder über Antrag seine Begründung in den genannten Umständen fände (nämlich daß sich die behauptete Unrichtigkeit aus dem Verbrauch außerhalb des Gemeindegebietes ergibt), angeordnet, daß eine Neufestsetzung für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte der umschriebenen Art zu unterbleiben habe (Hinweis: VfGH 29.9.1993, G 6/93 und Folgezahlen).