Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Geschäftszahl

93/17/0318

Rechtssatz

Die Verfahrensrechtslage ist in Salzburg, wie der Wortlaut der Slbg LAO und seine Materialien zeigen, durch ein mehrstufiges Selbstbemessungsverfahren (Berichtigungsmöglichkeit der Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen selbst) gekennzeichnet. Der Auffassung, daß nur im Falle der dem Gesetz entsprechenden Berichtigung die Festsetzungswirkung der Abgabe eintrete, kann der VwGH nicht folgen, weil das Gesetz zwischen den Wirkungen der Selbstbemessungserklärungen nicht differenziert und diese ganz entscheidende Rechtsfolge im Falle einer Berichtigung nach Paragraph 148, Absatz 2, letzter Satz Slbg LAO dann stets bis zu einer bescheidmäßigen Erledigung in Schwebe bliebe (Hinweis E 22.2.1995, 93/17/0187).