Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1960

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 11.
  1. Absatz einsBundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Staatsbürgerschaft und Heimatrecht;
    2. Ziffer 2
      berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
    3. Ziffer 3
      Volkswohnungswesen.
  2. Absatz 2Das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung werden durch Bundesgesetz geregelt, und zwar, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens.
  3. Absatz 3Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Handhabung der gemäß Absatz 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
  5. Absatz 5Die Rechtsprechung oberster Instanz im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen steht Verwaltungsstrafsenaten zu, die bei den zuständigen Behörden zu bilden sind. Die Mitglieder der Senate sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Den Vorsitz führt der Vorstand der Behörde oder ein von ihm entsendeter Vertreter, der rechtskundig sein muß. Der Bund bestellt zwei Mitglieder auch in den Fällen, in denen die Senate nicht bei Bundesbehörden gebildet werden. Zur Handhabung des gesetzlich vorgesehenen Gnadenrechtes sind auf Grund der Anträge der Verwaltungsstrafsenate in den Verwaltungsstrafsachen der mittelbaren Bundesverwaltung die Landeshauptmänner, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder die Landesregierungen berufen. Das Nähere über die Einrichtung der Verwaltungsstrafsenate und ihre Tätigkeit wird durch Bundesgesetz geregelt.

Anmerkung

Gemäß Art. II § 7 BVG, BGBl. Nr. 393/1929, sollten die Bestimmungen
über die Verwaltungsstrafsenate erst gleichzeitig mit dem im
Art. 11 Abs. 5 B-VG bezeichneten Bundesgesetz in Kraft treten.

Schlagworte

Kompetenzverteilung, Zuständigkeit, Bundesgesetzgebung, Verordnung,
Landesgesetzgebung, Verwaltung, Landesvollziehung, Kollegialbehörde,
landwirtschaftliches Gebiet, Landwirtschaftskammer, Landeshauptmann,
Zuständigkeitsverteilung, Übertretung, Gesetz

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002685

Alte Dokumentnummer

N1193018818R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A11/NOR12002685

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