Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
Staatsbürgerschaft und Heimatrecht;
berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;
Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen,
Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht; Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer.
(2)Absatz 2Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
(3)Absatz 3Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Z. 4 und 6 bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden.Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Ziffer 4 und 6 bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden.
(4)Absatz 4Die Handhabung der gemäß Absatz 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
(5)Absatz 5(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2 BVG, BGBl. Nr. 490/1984.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1984,.)
Anmerkung
1. ÜR zu Art. 11 Abs. 1 Z 5: Art. IV BVG,
BGBl. Nr. 444/1974.
2. Zu Art. 11: Art. II BVG,
BGBl. Nr. 640/1987.
Schlagworte
Kompetenzverteilung, Zuständigkeit, Bundesgesetzgebung, Gesetz,
Landesgesetzgebung, Verwaltung, Landesvollziehung, Verordnung,
Zuständigkeitsverteilung, landwirtschaftliches Gebiet,
Landwirtschaftskammer, Straßenverkehr, Verkehrspolizei, Fluß,
Verlautbarung, Bedarfsgesetz, Materiengesetz, Publikation,
Strompolizei, Steuergesetz
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12011876
Alte Dokumentnummer
N1198710994A