Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Geschäftszahl

93/17/0318

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/22 93/17/0187 1

Stammrechtssatz

Soferne die Behörde eine - nach Paragraph 148, Absatz 2, Slbg LAO mögliche - Berichtigung der Selbstbemessungserklärung nicht von Amts wegen auf Grund einer der Berichtigung - ihrer Auffassung nach - anhaftenden Unrichtigkeit zum Anlaß einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung nimmt (- dies ist nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich -), tritt die Festsetzungswirkung der Abgabe aufgrund der berichtigten Erklärung ein (hier: Die Abweisung einer - zu Unrecht als Antrag auf Neufestsetzung der Abgabe aufgefaßten - Berichtigungserklärung des Abgabepflichtigen kommt daher nicht in Frage).