Verwaltungsgerichtshof
29.05.1995
93/17/0318
GRS wie VwGH E 1995/02/22 93/17/0187 1
Soferne die Behörde eine - nach Paragraph 148, Absatz 2, Slbg LAO mögliche - Berichtigung der Selbstbemessungserklärung nicht von Amts wegen auf Grund einer der Berichtigung - ihrer Auffassung nach - anhaftenden Unrichtigkeit zum Anlaß einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung nimmt (- dies ist nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich -), tritt die Festsetzungswirkung der Abgabe aufgrund der berichtigten Erklärung ein (hier: Die Abweisung einer - zu Unrecht als Antrag auf Neufestsetzung der Abgabe aufgefaßten - Berichtigungserklärung des Abgabepflichtigen kommt daher nicht in Frage).