Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(2)Absatz 2,Haben mehrere Personen einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so ist mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an ihn die Zustellung an alle diese Personen bewirkt. Hat eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so ist die Zustellung bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(3)Absatz 3,Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so gilt im Zweifel die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(4)Absatz 4,Der § 8 gilt für Zustellungsbevollmächtigte sinngemäß.Der Paragraph 8, gilt für Zustellungsbevollmächtigte sinngemäß.
Anmerkung
vgl § 7 (Heilung gegenüber dem Empfänger), § 13 (Postvollmacht,
"Gemeindevollmacht"),
§ 16 Abs. 5 (Wirksamwerden der Zustellung nach Ortsabwesenheit bei
Ersatzzustellung),
§ 17 Abs. 3 (Wirksamwerden der Zustellung nach Ortsabwesenheit bei
Hinterlegung)
Schlagworte
gemeinsames Anbringen, Vollmacht
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR12060670
Alte Dokumentnummer
N41982172040