Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellungsbevollmächtigter

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
  2. Absatz 2,Haben mehrere Personen einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so ist mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an ihn die Zustellung an alle diese Personen bewirkt. Hat eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so ist die Zustellung bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
  3. Absatz 3,Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so gilt im Zweifel die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
  4. Absatz 4,Der Paragraph 8, gilt für Zustellungsbevollmächtigte sinngemäß.

Anmerkung

vgl § 7 (Heilung gegenüber dem Empfänger), § 13 (Postvollmacht,
"Gemeindevollmacht"),
§ 16 Abs. 5 (Wirksamwerden der Zustellung nach Ortsabwesenheit bei
Ersatzzustellung),
§ 17 Abs. 3 (Wirksamwerden der Zustellung nach Ortsabwesenheit bei
Hinterlegung)

Schlagworte

gemeinsames Anbringen, Vollmacht

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060670

Alte Dokumentnummer

N41982172040

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P9/NOR12060670

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