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1.1. Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) der P GmbH (Konsenswerberin) eine abfallrechtliche Genehmigung nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen, bestellte eine Bau- und Deponieaufsicht, verpflichtete die Konsenswerberin zur Leistung einer Sicherstellung, erteilte ihr die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Bodenaushub- und Baurestmassendeponie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und schrieb ihr Verfahrenskosten vor.1.1. Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) der P GmbH (Konsenswerberin) eine abfallrechtliche Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen, bestellte eine Bau- und Deponieaufsicht, verpflichtete die Konsenswerberin zur Leistung einer Sicherstellung, erteilte ihr die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Bodenaushub- und Baurestmassendeponie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und schrieb ihr Verfahrenskosten vor.
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1.2. Dagegen erhoben u.a. die nunmehr revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht). Die erstrevisionswerbende Partei ist eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das gesamte Bundesgebiet anerkannte Umweltorganisation. Bei der zweitrevisionswerbenden Partei (Stadtgemeinde) handelt es sich um die Standortgemeinde und Eigentümerin eines unmittelbar an den Projektstandort angrenzenden Grundstücks, bei der drittrevisionswerbenden Partei um eine benachbarte Marktgemeinde. Die übrigen revisionswerbenden Parteien verfügen über einen Wohnsitz bzw. Grundeigentum im möglichen Immissionsbereich und wurden daher - wie auch die zweit- und drittrevisionswerbenden Gemeinden - als Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 behandelt.1.2. Dagegen erhoben u.a. die nunmehr revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht). Die erstrevisionswerbende Partei ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das gesamte Bundesgebiet anerkannte Umweltorganisation. Bei der zweitrevisionswerbenden Partei (Stadtgemeinde) handelt es sich um die Standortgemeinde und Eigentümerin eines unmittelbar an den Projektstandort angrenzenden Grundstücks, bei der drittrevisionswerbenden Partei um eine benachbarte Marktgemeinde. Die übrigen revisionswerbenden Parteien verfügen über einen Wohnsitz bzw. Grundeigentum im möglichen Immissionsbereich und wurden daher - wie auch die zweit- und drittrevisionswerbenden Gemeinden - als Nachbarn im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 behandelt.
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1.3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht (im für das Revisionsverfahren allein relevanten Spruchpunkt I.) die Beschwerden u.a. der revisionswerbenden Parteien ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe einer Reihe von umfangreichen Änderungen, insbesondere einer Neufassung des Konsenses betreffend die Abfallarten, der Verschiebung des Einbringungszeitraumes und weiterer Fristen sowie der Abänderung und Einfügung weiterer Auflagen und Bedingungen. Es verwies eine Reihe von Beschwerdeführern hinsichtlich ihrer privatrechtlichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.1.3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht (im für das Revisionsverfahren allein relevanten Spruchpunkt römisch eins.) die Beschwerden u.a. der revisionswerbenden Parteien ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe einer Reihe von umfangreichen Änderungen, insbesondere einer Neufassung des Konsenses betreffend die Abfallarten, der Verschiebung des Einbringungszeitraumes und weiterer Fristen sowie der Abänderung und Einfügung weiterer Auflagen und Bedingungen. Es verwies eine Reihe von Beschwerdeführern hinsichtlich ihrer privatrechtlichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
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1.3.2. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Zuziehung mehrerer Amtssachverständiger an drei Tagen legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung u.a. insgesamt 29, zum Teil im behördlichen, zum Teil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten von Amtssachverständigen aus den Fachgebieten Meteorologie, Luftreinhaltetechnik, Lärmschutz, Humanmedizin, Geologie, Hydrogeologie, Deponietechnik und Gewässerschutz, Abfallchemie, Verkehrstechnik sowie Naturschutz, die jeweilige Erörterung von Befund und Gutachten und Beantwortung von Fragen durch diese Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung sowie insgesamt 16 von der Konsenswerberin und den revisionswerbenden Parteien eingebrachte fachliche Stellungnahmen bzw. Privatgutachten zu Grunde.
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1.3.3. In seinem Erkenntnis traf das Verwaltungsgericht u.a. ausführliche Feststellungen zu Standort und Eckdaten des Projektes. Für die Zwecke des Revisionsverfahrens ist daraus zunächst hervorzuheben, dass die Konsenswerberin die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie mit einem Bodenaushubkompartiment beantragt habe, wobei eine Gesamtverfüllkubatur (Bodenaushub- und Baurestmassenkompartiment, ausgenommen erforderliche Baumaßnahmen) von maximal 697.980 m³ (nämlich ca. 238.680 m³ im Bodenaushubkompartiment und 459.300 m³ im Baurestmassenkompartiment) vorgesehen sei. Es sei die Deponierung jeweils näher genannter Abfallarten beantragt, wobei der beantragte Konsens keine gefährlichen Abfälle, insbesondere auch kein Asbest beinhalte.
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Für die Errichtung und den Abschluss der Deponie sei die Auskiesung näher genannter Grundstücke geplant. Dieses Material werde zur Gänze für Baumaßnahmen für die gegenständliche Deponie verwendet, eine Gewinnung von Rohstoffen im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) sei nicht Projektbestandteil.
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Das Deponierohplanum komme auf einer Höhe von 154,5 m ü.A. zu liegen. Es bestehe ein Abstand von 1 m zur höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche.
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Das Vorhaben liege in keinem schutzwürdigen Gebiet im Sinne der Kategorien A, B, C oder D des Anhangs 2 zum UVP-G 2000.
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Die Projektgrundstücke sowie sämtliche daran angrenzenden Grundstücke lägen im Gebiet der zweitrevisionswerbenden Gemeinde. Die Zufahrt zur Deponie solle über eine Landesstraße B sowie (davon abzweigend) einen an die Deponie anschließenden Gemeindeweg im Eigentum der zweitrevisionswerbenden Gemeinde und einen weiteren Gemeindeweg im Eigentum der drittrevisionswerbenden Gemeinde erfolgen.
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Durch das Projekt würden das Leben und die Gesundheit der Menschen nicht gefährdet. Nachbarn würden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise erheblich belästigt. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn würden nicht gefährdet. Auch die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen lägen vor.
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Das Verwaltungsgericht traf weiters Feststellungen zu umliegenden Deponien, dazu, dass es bei Vorhaben in einem Umkreis von mehr als 7 km vom Projektstandort durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben nicht zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen könne und dass nicht aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen Projektes mit jenen der umliegenden Deponien im räumlichen Zusammenhang mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
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Die belangte Behörde habe im Edikt gemäß § 44a AVG vom 7. Juli 2020 eine Frist für die Erhebung von Einwendungen gesetzt. Innerhalb dieser Frist hätten eine Reihe von Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern, darunter die nunmehrige drittrevisionswerbende Gemeinde, keine Einwendungen eingebracht; die übrigen nunmehrigen revisionswerbenden Parteien (bzw. deren Rechtsvorgänger) hingegen schon.Die belangte Behörde habe im Edikt gemäß Paragraph 44 a, AVG vom 7. Juli 2020 eine Frist für die Erhebung von Einwendungen gesetzt. Innerhalb dieser Frist hätten eine Reihe von Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern, darunter die nunmehrige drittrevisionswerbende Gemeinde, keine Einwendungen eingebracht; die übrigen nunmehrigen revisionswerbenden Parteien (bzw. deren Rechtsvorgänger) hingegen schon.
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1.3.4. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung setzte sich das Verwaltungsgericht eingehend u.a. mit den Stellungnahmen der revisionswerbenden Parteien sowie den von ihnen vorgelegten Privatgutachten im Hinblick auf die Gutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen auseinander und legte im Einzelnen dar, aus welchen Gründen es jeweils welches Gutachten seinen Feststellungen zugrunde legte (vgl. zur Geologie Erk. S 92 bis 97, zur Hydrogeologie Erk. S 100 bis 102, 165 bis 166 und 185 bis 187, zur Meteorologie Erk. S 105 bis 117, zur Luftreinhaltetechnik Erk. S 117 bis 165 und 198 bis 201, zum Lärmschutz Erk. S 166 bis 181, zur Humanmedizin Erk. S 181 bis 184, zu Deponietechnik und Gewässerschutz Erk. S 190 bis 196 und zur Verkehrstechnik Erk. S 202).1.3.4. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung setzte sich das Verwaltungsgericht eingehend u.a. mit den Stellungnahmen der revisionswerbenden Parteien sowie den von ihnen vorgelegten Privatgutachten im Hinblick auf die Gutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen auseinander und legte im Einzelnen dar, aus welchen Gründen es jeweils welches Gutachten seinen Feststellungen zugrunde legte vergleiche , zur Geologie Erk. S 92 bis 97, zur Hydrogeologie Erk. S 100 bis 102, 165 bis 166 und 185 bis 187, zur Meteorologie Erk. S 105 bis 117, zur Luftreinhaltetechnik Erk. S 117 bis 165 und 198 bis 201, zum Lärmschutz Erk. S 166 bis 181, zur Humanmedizin Erk. S 181 bis 184, zu Deponietechnik und Gewässerschutz Erk. S 190 bis 196 und zur Verkehrstechnik Erk. S 202).
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1.3.5.1. In seiner rechtlichen Beurteilung behandelte das Verwaltungsgericht zunächst u.a. die Beschwerdelegitimation und wies die Beschwerden einer Reihe von Nachbarinnen und Nachbarn zurück, weil diese mangels rechtzeitiger Einwendungen im behördlichen Verfahren ihre Parteistellung gemäß § 44b AVG verloren hätten (nicht revisionsgegenständlich).1.3.5.1. In seiner rechtlichen Beurteilung behandelte das Verwaltungsgericht zunächst u.a. die Beschwerdelegitimation und wies die Beschwerden einer Reihe von Nachbarinnen und Nachbarn zurück, weil diese mangels rechtzeitiger Einwendungen im behördlichen Verfahren ihre Parteistellung gemäß Paragraph 44 b, AVG verloren hätten (nicht revisionsgegenständlich).
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1.3.5.2. Sodann behandelte es die Zuständigkeit der belangten Behörde auf den Beschwerdeeinwand hin, das beantragte Vorhaben sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (sodass anstelle der Landeshauptfrau als Abfallwirtschaftsbehörde die Landesregierung als UVP-Behörde zuständig sei).
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Dazu prüfte es die Erfüllung der Tatbestände nach den Z 1 bis 3 („Abfallwirtschaft“) in Anhang 1 des UVP-G 2000. Es liege bei Einhaltung des Abfallkonsenses nach näheren Erwägungen keine Deponie für gefährliche Abfälle (Z 1 lit. a) vor. Der Schwellenwert für Baurestmassendeponien nach Z 2 lit. d von 1.000.000 m3 werde nicht erreicht, andere Tatbestände kämen nach näheren Erwägungen nicht in Betracht.Dazu prüfte es die Erfüllung der Tatbestände nach den Ziffer eins bis 3 („Abfallwirtschaft“) in Anhang 1 des UVP-G 2000. Es liege bei Einhaltung des Abfallkonsenses nach näheren Erwägungen keine Deponie für gefährliche Abfälle (Ziffer eins, Litera a,) vor. Der Schwellenwert für Baurestmassendeponien nach Ziffer 2, Litera d, von 1.000.000 m3 werde nicht erreicht, andere Tatbestände kämen nach näheren Erwägungen nicht in Betracht.
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Auch eine Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im Hinblick auf den Tatbestand der Baurestmassendeponie führe nicht zur Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung im Hinblick auf eine UVP-Pflicht. Dabei seien lediglich Vorhaben des gleichen Vorhabenstyps (und daher insbesondere keine Schottergruben aus der Tatbestandskategorie „Bergbau“ oder sämtliche emittierenden Anlagen in der Umgebung) zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen seien daher die bestehenden Baurestmassen- und Inertabfalldeponien, wobei ein räumlicher Zusammenhang in einem Umkreis von 7 km zum Projektstandort anzunehmen sei. Zwar sei es im Verfahren strittig, ob bei der Kumulationsprüfung auch die verkehrlichen Auswirkungen (im Hinblick auf den Zubringerverkehr) zu berücksichtigen seien. Darauf komme es aber nicht an, weil aus verkehrstechnischer Sicht in einem räumlichen Zusammenhang von mehr als 7 km keine Kumulierung der Auswirkungen gegeben und mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt durch das gegenständliche Projekt nicht zu rechnen sei. Ebensowenig seien im Hinblick auf die Schutzgüter biologische Vielfalt und Landschaft erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erkennen, zumal aus naturschutzfachlicher Sicht rund 3 km schon als „in großer Entfernung“ zu bewerten seien. Damit seien die wesentlichen Schutzgüter berücksichtigt worden. Es gebe keine Bedenken hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Luft, biologische Vielfalt und Landschaft.Auch eine Kumulationsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im Hinblick auf den Tatbestand der Baurestmassendeponie führe nicht zur Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung im Hinblick auf eine UVP-Pflicht. Dabei seien lediglich Vorhaben des gleichen Vorhabenstyps (und daher insbesondere keine Schottergruben aus der Tatbestandskategorie „Bergbau“ oder sämtliche emittierenden Anlagen in der Umgebung) zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen seien daher die bestehenden Baurestmassen- und Inertabfalldeponien, wobei ein räumlicher Zusammenhang in einem Umkreis von 7 km zum Projektstandort anzunehmen sei. Zwar sei es im Verfahren strittig, ob bei der Kumulationsprüfung auch die verkehrlichen Auswirkungen (im Hinblick auf den Zubringerverkehr) zu berücksichtigen seien. Darauf komme es aber nicht an, weil aus verkehrstechnischer Sicht in einem räumlichen Zusammenhang von mehr als 7 km keine Kumulierung der Auswirkungen gegeben und mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt durch das gegenständliche Projekt nicht zu rechnen sei. Ebensowenig seien im Hinblick auf die Schutzgüter biologische Vielfalt und Landschaft erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erkennen, zumal aus naturschutzfachlicher Sicht rund 3 km schon als „in großer Entfernung“ zu bewerten seien. Damit seien die wesentlichen Schutzgüter berücksichtigt worden. Es gebe keine Bedenken hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Luft, biologische Vielfalt und Landschaft.
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Bei Zusammenrechnung der Verfüllvolumina für Baurestmassen- und Inertabfälle des vorliegenden Projektes mit den drei bestehenden Deponien im Umkreis von 7 km ergäben sich 870.502 m³. Das gegenständliche Vorhaben und die gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben erreichten damit die in Anhang 1 zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte folglich auch gemeinsam nicht, sodass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung bestehe.
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Selbst unter der Annahme, dass der Schwellenwert von allen Deponien im festgestellten räumlichen Zusammenhang erreicht würde, bestünde auf Basis einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Projekt, weil - näher begründet - nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.Selbst unter der Annahme, dass der Schwellenwert von allen Deponien im festgestellten räumlichen Zusammenhang erreicht würde, bestünde auf Basis einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Projekt, weil - näher begründet - nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
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Entgegen den Beschwerdevorbringen läge nach näher dargelegten Erwägungen auch kein „faktisches Schutzgebiet“ der Kategorien C, D oder E vor (unabhängig davon, ob solche rechtlich überhaupt relevant sein könnten). Schließlich hege das Verwaltungsgericht auch keine unionsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Höhe der Schwellenwerte, bei welchen mit der Differenzierung nach schutzwürdigen Gebieten und Deponietyp auch der Standort von Projekten berücksichtigt werde, sodass auch nicht gegründet auf eine unzureichende Richtlinienumsetzung eine Einzelfallprüfung geboten wäre.
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Zusammenfassend sei damit mangels UVP-Pflicht die belangte Behörde (Landeshauptfrau) nach § 38 Abs. 6 AWG 2002 sachlich und örtlich zuständig. Es bestehe auch keine Veranlassung für die Stellung eines UVP-Feststellungsantrags.Zusammenfassend sei damit mangels UVP-Pflicht die belangte Behörde (Landeshauptfrau) nach Paragraph 38, Absatz 6, AWG 2002 sachlich und örtlich zuständig. Es bestehe auch keine Veranlassung für die Stellung eines UVP-Feststellungsantrags.
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1.3.5.3. In der Sache hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass es sich beim Baurestmassenkompartiment des beantragten Projektes gemäß § 2 Abs. 7 Z 3 und 4 iVm Anhang 5 Teil 1 Z 4 AWG 2002 um eine IPPC-Behandlungsanlage handle. Die zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 erforderlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - insbesondere der Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen - seien vorgeschrieben worden.1.3.5.3. In der Sache hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass es sich beim Baurestmassenkompartiment des beantragten Projektes gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, und 4 in Verbindung mit , Anhang 5 Teil 1 Ziffer 4, AWG 2002 um eine IPPC-Behandlungsanlage handle. Die zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, bis 3 AWG 2002 erforderlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - insbesondere der Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen - seien vorgeschrieben worden.
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1.3.5.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei kein „Bericht über den Ausgangszustand“ iSd § 39 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 erforderlich gewesen, weil im Rahmen der Tätigkeit der gegenständlichen IPPC-Behandlungsanlage keine relevanten gefährlichen Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden würden. Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung würden unter Verweis auf § 2 Abs. 8 Z 11 AWG 2002 darlegen, dass „gefährliche Stoffe“ jene Stoffe darstellten, die gemäß Chemikalienrecht als gefährlich gelten, dass Abfälle nicht unter diese Definition fielen und dass eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch Abfälle im Bericht nicht berücksichtigt werden müsse (Hinweis auf ErläutRV 2293 BlgNR 24. GP S. 6 f sowie Art. 1 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1272/2008). Der Konsens der gegenständlichen Deponie umfasse zudem keine gefährlichen Abfälle, also auch keine Abfälle, die gefährliche Stoffe enthielten oder mit solchen vermischt seien.1.3.5.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei kein „Bericht über den Ausgangszustand“ iSd Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 erforderlich gewesen, weil im Rahmen der Tätigkeit der gegenständlichen IPPC-Behandlungsanlage keine relevanten gefährlichen Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden würden. Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung würden unter Verweis auf Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 11, AWG 2002 darlegen, dass „gefährliche Stoffe“ jene Stoffe darstellten, die gemäß Chemikalienrecht als gefährlich gelten, dass Abfälle nicht unter diese Definition fielen und dass eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch Abfälle im Bericht nicht berücksichtigt werden müsse (Hinweis auf ErläutRV 2293 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S. 6 f sowie Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung [EG] Nr. 1272 aus 2008,). Der Konsens der gegenständlichen Deponie umfasse zudem keine gefährlichen Abfälle, also auch keine Abfälle, die gefährliche Stoffe enthielten oder mit solchen vermischt seien.
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1.3.5.5. Im Weiteren befasste sich das Verwaltungsgericht u.a. mit dem Beschwerdevorbringen, wonach der Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 2 Z 6 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), also ein Standort „mit freiem Grundwasser, für welche[n] der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt (...)“ vorläge, weil keine Messung bzw. Ermittlung der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche durch extremwertstatistische Methoden erfolgt und eine „Gleichsetzung von HGW100 mit HHGW“ nicht zulässig sei.1.3.5.5. Im Weiteren befasste sich das Verwaltungsgericht u.a. mit dem Beschwerdevorbringen, wonach der Ausschlusstatbestand des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), also ein Standort „mit freiem Grundwasser, für welche[n] der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt (...)“ vorläge, weil keine Messung bzw. Ermittlung der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche durch extremwertstatistische Methoden erfolgt und eine „Gleichsetzung von HGW100 mit HHGW“ nicht zulässig sei.
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Dazu erwog es, dass der Wortlaut des § 21 Abs. 2 Z 6 DVO 2008 auf die höchste zu erwartende Grundwasseroberfläche abstelle und nicht auf die höchste gemessene Grundwasserspiegelhöhe. Der vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie dafür herangezogene Wert (die Höhe der letzten Grundwasserhochstandsmessung von 2010 zuzüglich eines Aufschlages von 1 m, weil mangels ausreichender historischer Wasserstandsmessungen keine extremwertstatistische Auswertung möglich sei) sei daher nachvollziehbar. Ausgehend davon sei der in § 21 Abs. 2 Z 6 DVO 2008 geforderte Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und höchster zu erwartender Grundwasseroberfläche gegeben.Dazu erwog es, dass der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, DVO 2008 auf die höchste zu erwartende Grundwasseroberfläche abstelle und nicht auf die höchste gemessene Grundwasserspiegelhöhe. Der vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie dafür herangezogene Wert (die Höhe der letzten Grundwasserhochstandsmessung von 2010 zuzüglich eines Aufschlages von 1 m, weil mangels ausreichender historischer Wasserstandsmessungen keine extremwertstatistische Auswertung möglich sei) sei daher nachvollziehbar. Ausgehend davon sei der in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, DVO 2008 geforderte Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und höchster zu erwartender Grundwasseroberfläche gegeben.
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1.3.5.6. Aus näher dargestellten Erwägungen läge keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte - also keine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, keine Belästigung und keine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte - vor.
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1.3.5.7. Im Weiteren behandelte das Verwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen zu einzelnen Fachgebieten. Für das Revisionsverfahren sind daraus die Fachgebiete Geologie/Geotechnik sowie Deponietechnik und Gewässerschutz von Bedeutung:
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Zu den Anforderungen an die nach § 23 DVO 2008 beizubringenden Standorterkundungen und -untersuchungen erwog das Verwaltungsgericht, dass die ÖNORM S 2074-1, auf welche § 23 DVO 2008 verweise, die Einschränkung des Untersuchungsaufwandes bei Vorliegen ausreichender örtlicher Erfahrungen ermögliche. Diese ÖNORM lege nicht fest, woher die örtlichen Erfahrungen zu stammen hätten. Der Amtssachverständige für Geologie habe auf seine 40-jährige Sachverständigentätigkeit im gegenständlichen Bezirk und die gute Erforschung der vorhandenen Bodenparameter durch Bohrprofile und Schurfgruben in den Schottergruben verwiesen, wobei der geplante Deponiestandort aufgrund der bergbautechnischen Gewinnung von mineralischen Rohstoffen (Schottergrube) seit mehr als zwei Jahrzehnten bekannt sei. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die genaue Kenntnis der geologischen Situation der umliegenden Schottergruben für den gegenständlichen Standort nicht ausreiche, ist aufgrund der langjährigen Abbautätigkeit nach dem Mineralrohstoffgesetz am Projektstandort vom „Vorliegen ausreichender örtlicher Erfahrungen“ auszugehen.Zu den Anforderungen an die nach Paragraph 23, DVO 2008 beizubringenden Standorterkundungen und -untersuchungen erwog das Verwaltungsgericht, dass die ÖNORM S 2074-1, auf welche Paragraph 23, DVO 2008 verweise, die Einschränkung des Untersuchungsaufwandes bei Vorliegen ausreichender örtlicher Erfahrungen ermögliche. Diese ÖNORM lege nicht fest, woher die örtlichen Erfahrungen zu stammen hätten. Der Amtssachverständige für Geologie habe auf seine 40-jährige Sachverständigentätigkeit im gegenständlichen Bezirk und die gute Erforschung der vorhandenen Bodenparameter durch Bohrprofile und Schurfgruben in den Schottergruben verwiesen, wobei der geplante Deponiestandort aufgrund der bergbautechnischen Gewinnung von mineralischen Rohstoffen (Schottergrube) seit mehr als zwei Jahrzehnten bekannt sei. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die genaue Kenntnis der geologischen Situation der umliegenden Schottergruben für den gegenständlichen Standort nicht ausreiche, ist aufgrund der langjährigen Abbautätigkeit nach dem Mineralrohstoffgesetz am Projektstandort vom „Vorliegen ausreichender örtlicher Erfahrungen“ auszugehen.
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Nach der genannten ÖNORM seien die Auswahl der Untersuchungsmethoden von den mit der Planung und Überwachung der geotechnischen Erkundung betrauten Fachleuten vorzunehmen. In Tabelle 2 - Geotechnische Untersuchungsmethoden scheine in Zeile 5 die „geophysikalische Oberflächenmessung (Geoseismik, Geoelektrik)“ als Untersuchungsmethode auf. Solche Untersuchungen seien im August 2023 von der Konsenswerberin durchgeführt worden. Deren Methoden und Ergebnisse seien im Verfahren nicht bestritten worden und hätten den Amtssachverständigen für Geologie in seiner fachlichen Beurteilung noch bestärkt. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Auswahl der Untersuchungsmethoden nicht von den mit der Planung und Überwachung der geotechnischen Erkundung betrauten Fachleuten vorgenommen worden wäre.
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Aus diesen und weiteren Erwägungen läge der Ausschließungsgrund des § 21 Abs. 2 Z 5 DVO 2008 (Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind) nicht vor.Aus diesen und weiteren Erwägungen läge der Ausschließungsgrund des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, DVO 2008 (Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind) nicht vor.
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Im Bereich Deponietechnik und Gewässerschutz behandelte das Verwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen, wonach sich die Konsenswerberin einer Bewilligungspflicht nach dem MinroG „entzogen“ habe, indem sie einen zusätzlichen Kiesabbau beabsichtige, ohne diesen wirtschaftlich zu verwerten. Dabei hat es die diesem Vorbringen zugrundeliegende Prämisse, das vor Ort abgebaute und gesiebte Material könne ohne Waschung (welche mangels projektierter Kieswaschanlage nicht erfolge) nicht im Projekt eingesetzt werden, mit näherer Begründung verworfen. Darauf gründete es seine Feststellung, dass das ausgekieste Material zur Gänze für Baumaßnahmen für die gegenständliche Deponie verwendet werde und daher die Gewinnung von Rohstoffen im Sinne des MinroG nicht Projektbestandteil sei.
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Weiters kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das projektierte Sickerwasserbecken aus den in der Beweiswürdigung näher genannten Gründen dem Stand der Technik entspreche und daher die Anforderungen an die Basisentwässerung nach § 28 Abs. 2 DVO 2008 erfüllt sei.Weiters kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das projektierte Sickerwasserbecken aus den in der Beweiswürdigung näher genannten Gründen dem Stand der Technik entspreche und daher die Anforderungen an die Basisentwässerung nach Paragraph 28, Absatz 2, DVO 2008 erfüllt sei.
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1.3.5.8. Schließlich befasste sich das Verwaltungsgericht noch mit dem Beschwerdevorbingen, wonach keine Zufahrt zum Projektstandort gesichert sei, sodass es an der verkehrstechnischen Eignung mangele und damit die Voraussetzung des § 55 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) - eine für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung - nicht gegeben sei.1.3.5.8. Schließlich befasste sich das Verwaltungsgericht noch mit dem Beschwerdevorbingen, wonach keine Zufahrt zum Projektstandort gesichert sei, sodass es an der verkehrstechnischen Eignung mangele und damit die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) - eine für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung - nicht gegeben sei.
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Dazu erwog das Verwaltungsgericht, dass nach § 38 Abs. 2 AWG 2002 im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes (unter Entfall der baubehördlichen Bewilligungspflicht) anzuwenden seien. Bei systematischer Auslegung der NÖ BO 2014 sei davon auszugehen, dass es sich bei § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 um eine „bautechnische Bestimmung“ handele, weil sie sich in Unterabschnitt B des Abschnitts II („Bautechnik“) befinde und Vorgaben in Form von Ausschließungsgründen für die Errichtung von Bauwerken aufgrund ihrer Lage enthalte.Dazu erwog das Verwaltungsgericht, dass nach Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes (unter Entfall der baubehördlichen Bewilligungspflicht) anzuwenden seien. Bei systematischer Auslegung der NÖ BO 2014 sei davon auszugehen, dass es sich bei Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014 um eine „bautechnische Bestimmung“ handele, weil sie sich in Unterabschnitt B des Abschnitts römisch zwei („Bautechnik“) befinde und Vorgaben in Form von Ausschließungsgründen für die Errichtung von Bauwerken aufgrund ihrer Lage enthalte.
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Jedoch sei zu prüfen, ob den beschwerdeführenden Parteien ein Recht zur Geltendmachung der Nichteinhaltung des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 zustehe, zumal auch bei Anwendung der bautechnischen Bestimmungen gemäß § 38 Abs. 2 AWG 2002 im abfallrechtlichen Verfahren nicht mehr Rechte zugesprochen werden könnten, als nach dem jeweiligen Materiengesetz bestünden.Jedoch sei zu prüfen, ob den beschwerdeführenden Parteien ein Recht zur Geltendmachung der Nichteinhaltung des Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014 zustehe, zumal auch bei Anwendung der bautechnischen Bestimmungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 im abfallrechtlichen Verfahren nicht mehr Rechte zugesprochen werden könnten, als nach dem jeweiligen Materiengesetz bestünden.
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Von allen beschwerdeführenden Parteien sei allein die zweitrevisionswerbende Standortgemeinde Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014, weil nur ihre Grundstücke unmittelbar an die Projektgrundstücke angrenzten bzw. nur durch eine dazwischenliegende Grundfläche mit einer Gesamtbreite von weniger als 14 m getrennt seien. Nachbarn komme jedoch im Bauverfahren nach der näher dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung kein Mitspracherecht bezüglich der Zufahrtsmöglichkeit zum Bauplatz bzw. kein Recht auf Einhaltung der notwendigen Zufahrt zu, und somit auch kein Recht darauf, ob und gegebenenfalls wie eine Zufahrt sicher benützbar sei.Von allen beschwerdeführenden Parteien sei allein die zweitrevisionswerbende Standortgemeinde Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014, weil nur ihre Grundstücke unmittelbar an die Projektgrundstücke angrenzten bzw. nur durch eine dazwischenliegende Grundfläche mit einer Gesamtbreite von weniger als 14 m getrennt seien. Nachbarn komme jedoch im Bauverfahren nach der näher dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung kein Mitspracherecht bezüglich der Zufahrtsmöglichkeit zum Bauplatz bzw. kein Recht auf Einhaltung der notwendigen Zufahrt zu, und somit auch kein Recht darauf, ob und gegebenenfalls wie eine Zufahrt sicher benützbar sei.
37
Weiters seien die zweitrevisionswerbende Standortgemeinde und die drittrevisionswerbende Nachbargemeinde als Straßenerhalterinnen der vorgesehenen Zufahrtswege anzusehen, wobei nur der Weg der zweitrevisionswerbenden Standortgemeinde an das Projektgrundstück direkt angrenze. Der Erhalter einer an ein Baugrundstück angrenzenden Straße habe zwar gemäß § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014 Parteistellung, dürfe allerdings nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Die Zweitrevisionswerberin habe sich insofern zwar erkennbar auf eine zu geringe Breite des Wegs gestützt, dieses Vorbringen treffe jedoch aus näher genannten Erwägungen nicht zu.Weiters seien die zweitrevisionswerbende Standortgemeinde und die drittrevisionswerbende Nachbargemeinde als Straßenerhalterinnen der vorgesehenen Zufahrtswege anzusehen, wobei nur der Weg der zweitrevisionswerbenden Standortgemeinde an das Projektgrundstück direkt angrenze. Der Erhalter einer an ein Baugrundstück angrenzenden Straße habe zwar gemäß Paragraph 6, Absatz 3, NÖ BO 2014 Parteistellung, dürfe allerdings nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Die Zweitrevisionswerberin habe sich insofern zwar erkennbar auf eine zu geringe Breite des Wegs gestützt, dieses Vorbringen treffe jedoch aus näher genannten Erwägungen nicht zu.
38
Die zweit- und drittrevisionswerbenden Gemeinden könnten sich auch nicht auf eine Parteistellung nach § 6 Abs. 4 NÖ BO 2014 stützen, weil die Voraussetzungen dafür (Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde wegen Lage eines Vorhabens bzw. Bauwerks in mehreren Gemeinden oder auf Grund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017) nicht vorlägen.Die zweit- und drittrevisionswerbenden Gemeinden könnten sich auch nicht auf eine Parteistellung nach Paragraph 6, Absatz 4, NÖ BO 2014 stützen, weil die Voraussetzungen dafür (Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde wegen Lage eines Vorhabens bzw. Bauwerks in mehreren Gemeinden oder auf Grund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017) nicht vorlägen.
39
Die in § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorgesehene Gewährleistung der für den Verwendungszweck erforderlichen Verkehrserschließung sei nicht als subjektiv-öffentliches Recht konzipiert. Auch ihre Geltendmachung durch Formalparteien sei in der NÖ BO 2014 nicht vorgesehen. Den beschwerdeführenden Parteien komme daher hinsichtlich der Umsetzung der bautechnischen Vorschrift des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 keine Parteistellung zu.Die in Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014 vorgesehene Gewährleistung der für den Verwendungszweck erforderlichen Verkehrserschließung sei nicht als subjektiv-öffentliches Recht konzipiert. Auch ihre Geltendmachung durch Formalparteien sei in der NÖ BO 2014 nicht vorgesehen. Den beschwerdeführenden Parteien komme daher hinsichtlich der Umsetzung der bautechnischen Vorschrift des Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014 keine Parteistellung zu.
40
Dies gelte auch für die erstrevisionswerbende Umweltorganisation, weil sie lediglich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen könne, wozu - auch bei der gebotenen weiten Auslegung - die Eignung der Zufahrt nicht gehöre.
41
1.3.5.9. Außerdem behandelte das Verwaltungsgericht (wie auch im Rahmen der Beweiswürdigung) das Beschwerdevorbringen zur Befangenheit bzw. Ablehnung u.a. von Amtssachverständigen in rechtlicher Hinsicht. Es legte in diesem Zusammenhang u.a. umfangreich dar, dass die Amtssachverständigen bei entsprechenden Beweisergebnissen bzw. fachlich fundierten Argumenten von Beschwerdeführerseite bereit gewesen seien, ihre fachliche Meinung zu ändern. Dass dies nicht hinsichtlich jedes Vorbringens erfolgt sei, spreche nicht dagegen, hätten sie doch fachlich begründet, weshalb sie eine andere Auffassung vertreten. Es bestehe daher kein Grund, die Unbefangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dass das Ergebnis der fachlichen Beurteilung den fachlichen Ansichten eines Privatsachverständigen widerspreche, führe - wie beispielsweise hinsichtlich des Amtssachverständigen für Geologie - nicht zu seiner Befangenheit.
42
Was die monierten Widersprüche und unzureichenden Belege für die Aussagen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie betreffe, habe dieser in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Unterlagen und Untersuchungsergebnissen er welche fachlichen Schlüsse gezogen habe und weshalb er zunächst davon ausgehen habe können, keine weiteren Unterlagen zu benötigen. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht von einer mangelnden Fachkunde des Amtssachverständigen auszugehen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass zusätzliche Untersuchungsergebnisse in der Folge zu einer Konkretisierung von Befund und Gutachten geführt hätten.
43
Der Amtssachständige für Hydrogeologie, dem eine Beratungstätigkeit für die Konsenswerberin unterstellt worden sei, habe in der Verhandlung klar dargelegt, dass sich seine Kontakte zu den Projektanten im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf solche Kontakte beschränkt hätten, die erforderlich gewesen seien, um Befund und Gutachten zu erstellen, und er weder projektierend noch beratend für die Konsenswerberin tätig gewesen sei.
44
Soweit die Erstrevisionswerberin einzelne Amtssachverständige (auch) formell abgelehnt habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Partei kein formelles Ablehnungsrecht gegen Amtssachverständige zustehe. Vielmehr sei gemäß § 53 Abs. 1 AVG auf Amtssachverständige § 7 AVG anzuwenden.Soweit die Erstrevisionswerberin einzelne Amtssachverständige (auch) formell abgelehnt habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Partei kein formelles Ablehnungsrecht gegen Amtssachverständige zustehe. Vielmehr sei gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG auf Amtssachverständige Paragraph 7, AVG anzuwenden.
45
1.3.5.10. Abschließend befasste sich das Verwaltungsgericht mit behaupteten Mängeln des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und verwarf dieses Vorbringen jeweils mit näherer Begründung.
46
1.4. Mit Beschluss vom 28. November 2023 berichtigte das Verwaltungsgericht sein (hier angefochtenes) Erkenntnis vom 27. November 2023 gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend, dass es den „Konsens Bodenaushubdeponie“ im Wesentlichen durch eine neue Tabelle ersetzte.1.4. Mit Beschluss vom 28. November 2023 berichtigte das Verwaltungsgericht sein (hier angefochtenes) Erkenntnis vom 27. November 2023 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG dahingehend, dass es den „Konsens Bodenaushubdeponie“ im Wesentlichen durch eine neue Tabelle ersetzte.
47
1.5. Mit Eingabe vom 27. März 2024 wurde der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 AWG 2002 der Wechsel der Anlageninhaberin von der ursprünglichen Konsenswerberin auf die nunmehr mitbeteiligte Partei gemeldet.1.5. Mit Eingabe vom 27. März 2024 wurde der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AWG 2002 der Wechsel der Anlageninhaberin von der ursprünglichen Konsenswerberin auf die nunmehr mitbeteiligte Partei gemeldet.
48
1.6. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache vom 27. November 2023 richten sich die vorliegenden (in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobenen) außerordentlichen Revisionen.
49
1.7. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die mitbeteiligte Partei sowie die belangte Behörde jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung der Revisionen beantragen und die mitbeteiligte Partei den Ersatz des Schriftsatzaufwandes begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
50
2. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde- und Revisionslegitimation der revisionswerbenden Parteien je nach deren Rechtstellung im Verfahren (als Umweltorganisation, Standort- bzw. Nachbargemeinde sowie Nachbarn) unterschiedlich ausgestaltet ist, ist die Zulässigkeit ihrer Revision jeweils gesondert zu prüfen.
3. Zur drittrevisionswerbenden Partei (benachbarte Gemeinde)
51
3.1. Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann - soweit hier von Interesse - gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Darüber hinaus bestimmen nach Art. 133 Abs. 8 B-VG die Bundes- oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann.3.1. Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann - soweit hier von Interesse - gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Darüber hinaus bestimmen nach Artikel 133, Absatz 8, B-VG die Bundes- oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann.
52
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
53
3.2. Die drittrevisionswerbende Gemeinde bringt in der Revision vor, sie hätte (wie die zweitrevisionswerbende Gemeinde) „als Standortgemeinde[n] bzw. als unmittelbar an den Standort angrenzende Gemeinde die Stellung als sogenannte Formalpartei“ und überdies als Nachbarin auch subjektiv-öffentliche Rechte.
54
3.3. § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 räumt lediglich der „Gemeinde des Standortes“ und einer „unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende[n] Gemeinde“ Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 ein.3.3. Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 räumt lediglich der „Gemeinde des Standortes“ und einer „unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende[n] Gemeinde“ Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ein.
55
Diese Bestimmung unterscheidet sich damit entscheidend von der Vorgängerregelung des § 29 Abs. 5 Z 4 AWG (1990), die allgemein auf „angrenzende Gemeinden“ abgestellt und damit sämtliche Gemeinden umfasst hatte, die an die Standortgemeinde angegrenzt waren (vgl. dazu noch VwGH 16.9.1999, 99/07/0042; in diesem Sinne auch VwGH 6.3.2024, Ra 2021/04/0227, Rn. 12).Diese Bestimmung unterscheidet sich damit entscheidend von der Vorgängerregelung des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG (1990), die allgemein auf „angrenzende Gemeinden“ abgestellt und damit sämtliche Gemeinden umfasst hatte, die an die Standortgemeinde angegrenzt waren vergleiche , dazu noch VwGH 16.9.1999, 99/07/0042; in diesem Sinne auch VwGH 6.3.2024, Ra 2021/04/0227, Rn. 12). 56
Nach den nicht bekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichtes liegen die Projektgrundstücke und sämtliche angrenzenden Grundstücke im Gemeindegebiet der zweitrevisionswerbenden Gemeinde (Erk. S 63f, vgl. auch S 210 und 337). Damit grenzt aber die drittrevisionswerbende Gemeinde nicht an die Liegenschaft der Behandlungsanlage an, sodass sie sich nicht auf eine Formalparteistellung iSd § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 stützen kann.Nach den nicht bekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichtes liegen die Projektgrundstücke und sämtliche angrenzenden Grundstücke im Gemeindegebiet der zweitrevisionswerbenden Gemeinde (Erk. S 63f, vergleiche , auch S 210 und 337). Damit grenzt aber die drittrevisionswerbende Gemeinde nicht an die Liegenschaft der Behandlungsanlage an, sodass sie sich nicht auf eine Formalparteistellung iSd Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 stützen kann.
57
Nach den weiteren nicht bekämpften Feststellungen (Erk. S 84) und der rechtlichen Beurteilung (Erk. S 216f) des Verwaltungsgerichtes wurde das Vorhaben entsprechend § 44b Abs. 1 AVG mit Edikt vom 7. Juli 2020 kundgemacht, und die drittrevisionswerbende Gemeinde (Zweitbeschwerdeführerin) hat bis zum Ende der Einwendungsfrist am 25. August 2020 keine Einwendungen bei der belangten Behörde eingebracht. Sie habe daher ihre Parteistellung gemäß § 44b AVG verloren. Mit dem Verlust der Parteistellung im Bewilligungsverfahren gehe auch der Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht einher.Nach den weiteren nicht bekämpften Feststellungen (Erk. S 84) und der rechtlichen Beurteilung (Erk. S 216f) des Verwaltungsgerichtes wurde das Vorhaben entsprechend Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG mit Edikt vom 7. Juli 2020 kundgemacht, und die drittrevisionswerbende Gemeinde (Zweitbeschwerdeführerin) hat bis zum Ende der Einwendungsfrist am 25. August 2020 keine Einwendungen bei der belangten Behörde eingebracht. Sie habe daher ihre Parteistellung gemäß Paragraph 44 b, AVG verloren. Mit dem Verlust der Parteistellung im Bewilligungsverfahren gehe auch der Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht einher.
58
Die drittrevisionswerbende Gemeinde kann sich aus diesem Grund auch nicht (mehr) auf ihre Parteistellung als Nachbarin gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 stützen.Die drittrevisionswerbende Gemeinde kann sich aus diesem Grund auch nicht (mehr) auf ihre Parteistellung als Nachbarin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 stützen.
59
3.4. Durch den Umstand, dass das Verwaltungsgericht statt mit einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnte die drittrevisionswerbende Gemeinde jedoch nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. VwGH 28.4.2021, Ro 2020/09/0013, und 28.4.2016, 2013/07/0038, Rn. 22, je mwN).3.4. Durch den Umstand, dass das Verwaltungsgericht statt mit einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnte die drittrevisionswerbende Gemeinde jedoch nicht in ihren Rechten verletzt werden vergleiche , VwGH 28.4.2021, Ro 2020/09/0013, und 28.4.2016, 2013/07/0038, Rn. 22, je mwN). 60
3.5. Der drittrevisionswerbenden Partei mangelt es somit an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision, sodass ihre Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.3.5. Der drittrevisionswerbenden Partei mangelt es somit an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision, sodass ihre Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
4. Zu den weiteren revisionswerbenden Parteien (erstrevisionswerbende Umweltorganisation, zweitrevisionswerbende Standortgemeinde, soweit sie sich auf ihre Rechte als Nachbarin stützt, viert- bis zehntrevisionswerbende Parteien als Nachbarn)
61
4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
62
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
63
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
64
Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178, mwN).
65
4.2. Die folgenden Ausführungen orientieren sich daher an der Gliederung der Revision in deren Punkt 2.4 „Zulässigkeit nach Art 133 Abs 4 B-VG“.4.2. Die folgenden Ausführungen orientieren sich daher an der Gliederung der Revision in deren Punkt 2.4 „Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG“.
4.2.1. „Mangelhafte Begründung der Unzulässigkeit durch das LVwG“ (Punkt 2.4.1)
66
Unter diesem Punkt setzen die revisionswerbenden Parteien der Begründung des Ausspruchs des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG über die fehlende Zulässigkeit der Revision jeweils knapp die Behauptung des Gegenteils entgegen (es lägen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, die Beweiswürdigung sei völlig unvertretbar bzw. fehlend, wesentliche Beweisaufnahmen seien unterblieben, die Schlüssigkeit von Gutachten sei nicht in vertretbarer Weise erfolgt etc.) und verweisen im Übrigen auf die nachfolgenden Abschnitte.Unter diesem Punkt setzen die revisionswerbenden Parteien der Begründung des Ausspruchs des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG über die fehlende Zulässigkeit der Revision jeweils knapp die Behauptung des Gegenteils entgegen (es lägen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, die Beweiswürdigung sei völlig unvertretbar bzw. fehlend, wesentliche Beweisaufnahmen seien unterblieben, die Schlüssigkeit von Gutachten sei nicht in vertretbarer Weise erfolgt etc.) und verweisen im Übrigen auf die nachfolgenden Abschnitte.
67
Diesem Abschnitt, in dem also nur eine unzutreffende Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, fehlt es damit an einer eigenständigen Bedeutung für die Begründung der Zulässigkeit der Revision.
4.2.2. „Berichtigtes, jedoch nicht berichtigungsfähiges, Erkenntnis“ (Punkt 2.4.2)
68
Unter diesem Punkt bringen die revisionswerbenden Parteien vor, die Berichtigung des angefochtenen Erkenntnisses mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 28. November 2023 sei in Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis in seiner unberichtigten Form sei jedoch ein nicht bewilligungsfähiger Abfallkonsens festgelegt worden.
69
Damit wird schon deshalb nicht die Zulässigkeit der Revision dargelegt, weil die Rechtmäßigkeit des genannten Berichtigungsbeschlusses nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist. Die (gesonderten) Revisionen der auch hier revisionswerbenden Parteien gegen diesen Berichtigungsbeschluss hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 6. Mai 2024, Ra 2024/07/0024 bis 0033, zurückgewiesen.
70
Damit bildet der Berichtigungsbeschluss mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (vgl. VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0282, Rn. 11, mwN).Damit bildet der Berichtigungsbeschluss mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist vergleiche , VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0282, Rn. 11, mwN). 4.2.3. „Grob fehlerhafte unvertretbare Beweiswürdigung und Begründungsmängel“ (Punkt 2.4.3)
71
4.2.3.1. Unter diesem Punkt behaupten die revisionswerbenden Parteien eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, gehalten ist, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen (Hinweis auf VwGH 25.1.2021,
Ra 2018/04/0179, Ra 2019/04/0111 und 0112).
72
Das Verwaltungsgericht habe in grober Verkennung der Anforderungen der Rechtsprechung keine ordentliche Beweiswürdigung vorgenommen und seine grundsätzlich freie Würdigung nicht ausreichend dargelegt und begründet. Die revisionswerbenden Parteien hätten mit der Beschwerde sowie im Beschwerdeverfahren auch fachlich unterstützte Stellungnahmen vorgelegt und die Ermittlungstätigkeit maßgeblich mitbestimmt.
73
Weiters liege eine Abweichung von der Rechtsprechung vor, nach der sich das Verwaltungsgericht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen darf (Hinweis auf VwGH 17.2.2010,
2007/08/0031, u.a.), und nach der in einer eindeutigen Weise darzulegen ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde (Hinweis auf VwGH 2.9.2019,
Ra 2019/03/0093).
74
So sei dem bekämpften Erkenntnis nicht mit der für eine Nachprüfung erforderlichen Klarheit zu entnehmen, von welchem „Sachverhalt“ das Gericht tatsächlich ausgegangen sei. Es handle sich um eine Mischung aus der Darstellung von Verfahrenshandlungen und der Darstellung von Ergebnissen der Beweiserhebung in Form von gutachterlichen Aussagen. Mit der pauschalen Darlegung lasse sich nicht entsprechend nachprüfen, warum vor dem Hintergrund der (einzelnen) erhobenen Beschwerdepunkte sowie insbesondere der jeweils ausgeführten Begründungen zu den einzelnen strittigen Sachfragen (Tatsachenfragen) die Beschwerde und die in ihrem Rahmen bzw. im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Gutachten als letztlich unbegründet angesehen worden sei.
75
Hätte sich das Verwaltungsgericht mit den von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten Privatgutachten und deren Stellungnahmen inhaltlich auseinandergesetzt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben nicht bewilligungsfähig sei oder es hätte nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zusätzliche Maßnahmen/Auflagen vorgeschrieben. Es habe lediglich eine rechtliche Beurteilung vorgenommen und sich in den fachlichen Grundlagen auf die Gerichtssachverständigen gestützt, ohne auf die schriftlich vorgelegten Privatgutachten und die Aussagen der Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung einzugehen und alle Beweise zu würdigen.
76
4.2.3.2. Eingangs muss festgehalten werden, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner umfangreichen und eingehenden Beweiswürdigung unter Punkt 5.2 („Zum Projekt“) und Punkt 5.3 („Zu den umliegenden Deponien“) auf den Seiten 96 bis 204 der Erkenntnisausfertigung nahezu ausschließlich die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie die von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Einwendungen, Stellungnahmen und vorgelegten Privatgutachten argumentativ - und damit keinesfalls pauschal - behandelt hat. Davon, dass es sich mit den von den Parteien vorgelegten Privatgutachten und deren Stellungnahmen inhaltlich nicht auseinandergesetzt hätte, kann angesichts dessen nicht im Entferntesten die Rede sein.
77
Aus dieser Beweiswürdigung erschließt sich auch unmittelbar, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht zu den unter Punkt 4.2 und 4.3 korrespondierend getroffenen Feststellungen (etwa zu den Untergrund- und Grundwasserverhältnissen, der nicht bestehenden Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Menschen, der fehlenden erheblichen Belästigung von Nachbarn, etc.) gelangt ist. Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung zu grundlegenden Anforderungen an die Begründung verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse liegt damit jedenfalls nicht vor.
78
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung zur Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 24.6.2024, Ro 2022/07/0016, Rn. 20, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung zur Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung vergleiche , etwa VwGH 24.6.2024, Ro 2022/07/0016, Rn. 20, mwN). 79
Werden Verfahrensmängel (wie Begründungs- oder Feststellungsmängel) als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2018/07/0443, mwN).Werden Verfahrensmängel (wie Begründungs- oder Feststellungsmängel) als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 23.1.2020, Ra 2018/07/0443, mwN). 80
4.2.3.3. Nachdem die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht einmal ansatzweise darlegt, konkret welches Vorbringen oder welches Gutachten vom Verwaltungsgericht in welchem Punkt unberücksichtigt geblieben sein soll, und sich zur Relevanzdarstellung darauf zurückzieht, dass bei Vermeidung der Verfahrensmängel die Bewilligung nicht (oder mit zusätzlichen Nebenbestimmungen) zu erteilen gewesen wäre, fehlt sowohl eine konkrete Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung als auch eine Erklärung, weshalb bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels in der Sache ein anderes Ergebnis hätte erzielt werden können. Eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung und damit die Zulässigkeit der Revision kann sich aus diesem Vorbringen daher nicht ergeben.
4.2.4. „Nicht begründete Feststellungen ohne Sachverständigenbeweis“ (Punkt 2.4.4)
81
Die Revision bringt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu VwGH 18.12.2012,
2011/07/0190, vor. Wie im dortigen Verfahren habe das Verwaltungsgericht aus Eigenem fachliche Schlüsse gezogen, ohne dass erkennbar wäre, dass es selbst über die entsprechende Fachkunde verfüge oder auf welche fachliche Grundlage es sich stütze, obwohl die zu klärenden Fragen nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises geklärt werden könnten.
82
Dem angeführten Erkenntnis lag im Wesentlichen zu Grunde, dass der dortige Bescheid erster Instanz seiner rechtlichen Beurteilung Feststellungen zu Grunde gelegt hatte, die auf fachkundiger Basis - nämlich Gutachten des naturschutzfachlichen und der zoologischen Amtssachverständigen - getroffen worden waren. Im Unterschied dazu hatte die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Berufungsbehörde (UVS) aus dem Befund der Sachverständigen aus Eigenem fachliche Schlüsse gezogen, ohne dass erkennbar gewesen wäre, dass sie selbst über die entsprechende Fachkunde verfügt oder auf welche fachliche Grundlage sie sich gestützt hätte. Damit habe sich der angefochtene Bescheid als unzureichend begründet erwiesen.
83
Die Revision erblickt ein solches Vorgehen des Verwaltungsgerichtes in zwei Passagen des angefochtenen Erkenntnisses:
84
Die erste Passage betrifft die Anwendung des § 21 Abs. 2 Z 6 DVO 2008 hinsichtlich des Parameters der „höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche“. Dabei übernimmt das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie, wonach aufgrund einer unzureichenden Datenlage eine extremwertstatistische Auswertung nicht möglich sei und erachtet es als schlüssig, dass dieser daher stattdessen zur Ermittlung dieses Wertes auf die letzte Grundwasserhochstandsmessung von 2010 einen Aufschlag von 1 m vorgenommen habe.Die erste Passage betrifft die Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, DVO 2008 hinsichtlich des Parameters der „höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche“. Dabei übernimmt das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie, wonach aufgrund einer unzureichenden Datenlage eine extremwertstatistische Auswertung nicht möglich sei und erachtet es als schlüssig, dass dieser daher stattdessen zur Ermittlung dieses Wertes auf die letzte Grundwasserhochstandsmessung von 2010 einen Aufschlag von 1 m vorgenommen habe.
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Die Revision erblickt einen Widerspruch dazu und zu den Schlüssen des Amtssachverständigen im Satz „Es ist daher nachvollziehbar, für die höchste zu erwartende Grundwasseroberfläche auf den Grundwasserhöchststand mit einer 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit abzustellen“ (Erk. S 90f).
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Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber eindeutig, dass das Verwaltungsgericht damit nicht einen extremwertstatistisch berechneten Wert gemeint hat - ein solcher existiert ja gerade nicht - sondern zum Ausdruck bringen wollte, dass der vom Amtssachverständigen dafür alternativ ermittelte Wert bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 2 Z 6 DVO 2008 herangezogen werden könne. Auch aus der rechtlichen Beurteilung (Erk. S 280) ergibt sich klar, dass das Verwaltungsgericht dafür auf den vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie ermittelten Wert (eine konkret beobachtete Grundwasserhochstandsmessung mit Zuschlag) abgestellt hat. Eigene, von der Beurteilung eines Sachverständigen abweichende fachliche Schlüsse hat das Verwaltungsgericht damit jedenfalls nicht gezogen.Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber eindeutig, dass das Verwaltungsgericht damit nicht einen extremwertstatistisch berechneten Wert gemeint hat - ein solcher existiert ja gerade nicht - sondern zum Ausdruck bringen wollte, dass der vom Amtssachverständigen dafür alternativ ermittelte Wert bei der Beurteilung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, DVO 2008 herangezogen werden könne. Auch aus der rechtlichen Beurteilung (Erk. S 280) ergibt sich klar, dass das Verwaltungsgericht dafür auf den vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie ermittelten Wert (eine konkret beobachtete Grundwasserhochstandsmessung mit Zuschlag) abgestellt hat. Eigene, von der Beurteilung eines Sachverständigen abweichende fachliche Schlüsse hat das Verwaltungsgericht damit jedenfalls nicht gezogen.
87
Die zweite von der Revision bemängelte Passage betrifft Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach gemäß der ÖNORM S 2074-1 (auf die § 23 DVO 2008 hinsichtlich der beizubringenden Standorterkundungen und -untersuchungen verweist) die Auswahl der Untersuchungsmethoden von den mit der Planung und Überwachung der geotechnischen Erkundung betrauten Fachleuten vorzunehmen sei und dort die „geophysikalische Oberflächenmessung (Geoseismik, Geoelektrik)“ als Untersuchungsmethode aufscheine. Solche Untersuchungen seien von der Konsenswerberin durchgeführt worden und deren unbestrittene Ergebnisse hätten den Amtssachverständigen für Geologie in seiner fachlichen Beurteilung noch bestärkt.Die zweite von der Revision bemängelte Passage betrifft Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach gemäß der ÖNORM S 2074-1 (auf die Paragraph 23, DVO 2008 hinsichtlich der beizubringenden Standorterkundungen und -untersuchungen verweist) die Auswahl der Untersuchungsmethoden von den mit der Planung und Überwachung der geotechnischen Erkundung betrauten Fachleuten vorzunehmen sei und dort die „geophysikalische Oberflächenmessung (Geoseismik, Geoelektrik)“ als Untersuchungsmethode aufscheine. Solche Untersuchungen seien von der Konsenswerberin durchgeführt worden und deren unbestrittene Ergebnisse hätten den Amtssachverständigen für Geologie in seiner fachlichen Beurteilung noch bestärkt.
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Damit sei das Verwaltungsgericht „vom Sachverständigenbeweis abgewichen“, die in der ÖNORM genannten Untersuchungen seien „kein beliebiger Bauchladen“, aus dem genau eine Methode auszuwählen sei, und die durchgeführten geophysikalischen Untersuchungen könnten keine Probennahmen für Laboruntersuchungen und keine Ermittlungen bodenmechanischer Kennwerte ersetzen. Außerdem widerspreche das Verwaltungsgericht „klar“ dem Amtssachverständigen für Geologie, welcher - wie die Revision selbst wörtlich zitiert - ausgeführt habe: „Die erforderlichen Untersuchungen wurden, soweit es für meine Beurteilung erforderlich war, durchgeführt. Die Untersuchungen beinhalten keine konkreten geotechnischen Untersuchungen wie die labormäßige Erfassung von Bodenparametern, sondern hauptsächlich Aufnahmen von Untergrundaufschlüssen, Bohrungen und geophysikalischen Untersuchungen.“
89
Dieses Vorbringen läuft letztlich darauf hinaus, dass das Verwaltungsgericht die genannte ÖNORM unrichtig ausgelegt habe, indem es die von der Konsenswerberin vorgelegten geoseismischen und geoelektrischen Untersuchungen als dieser ÖNORM entsprechend angesehen habe, sodass durch deren Vorlage § 23 DVO 2008 erfüllt worden sei. Damit wird aber nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht eigene fachliche Schlüsse im Widerspruch zu jenen des Amtssachverständigen gezogen hätte. So ergibt sich aus dessen oben zitierten Ausführungen gerade nicht, dass weitere Untersuchungen erforderlich gewesen wären.Dieses Vorbringen läuft letztlich darauf hinaus, dass das Verwaltungsgericht die genannte ÖNORM unrichtig ausgelegt habe, indem es die von der Konsenswerberin vorgelegten geoseismischen und geoelektrischen Untersuchungen als dieser ÖNORM entsprechend angesehen habe, sodass durch deren Vorlage Paragraph 23, DVO 2008 erfüllt worden sei. Damit wird aber nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht eigene fachliche Schlüsse im Widerspruch zu jenen des Amtssachverständigen gezogen hätte. So ergibt sich aus dessen oben zitierten Ausführungen gerade nicht, dass weitere Untersuchungen erforderlich gewesen wären.
90
Eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung liegt damit nicht vor.
4.2.5. „Abweichung von der Rsp zum SV-Beweis - Keine Geotechnische Begutachtung“ (Punkt 2.4.5)
91
Unter diesem Punkt bemängelt die Revision, dass das Verwaltungsgericht keinen geotechnischen Sachverständigen bestellt habe, und zitiert dann wörtlich mehrere Seiten aus den Niederschriften zur mündlichen Verhandlung. Dazu kritisiert sie die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes als unzureichend und bestreitet (erneut) die Richtigkeit der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommenen Auslegung der ÖNORM S 2074-1 (Punkt 5.1) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Untersuchungsaufwand eingeschränkt werden könne. Die Revision führt jedoch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, von der abgewichen worden sein soll.
92
Den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen wird nicht entsprochen, wenn die Revisionswerber bloß allgemein behaupten, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll. Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, haben die Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2022/10/0051 und 0052, mwN).Den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen wird nicht entsprochen, wenn die Revisionswerber bloß allgemein behaupten, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll. Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, haben die Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2022/10/0051 und 0052, mwN).
93
Schon deshalb vermag das Vorbringen unter diesem Punkt die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Nur der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, dass die Revision die konkrete Relevanz des geltend gemachten Ermittlungsmangels (Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens) mit der bloß allgemeinen Behauptung, das Ermittlungsverfahren wäre zu ergänzen gewesen, und auf Basis der vorzulegenden Untersuchungen hätten im Erkenntnis weitere Maßnahmen vorgeschrieben oder die Genehmigung versagt werden müssen, nicht ausreichend dargetan hat.
4.2.6. „Abweichung von der Rsp zum SV-Beweis - Gleiche fachliche Ebene“ (Punkt 2.4.6)
94
Unter diesem Punkt führt die Revision aus, dass das Verwaltungsgericht „wiederholt Vorbringen damit abgetan“ habe, dass dieses nicht auf gleicher Ebene erstattet worden sei. Abgesehen davon, dass dies nicht zutreffend gewesen sei, könne einem Gutachten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch entgegengehalten werden, dass es unschlüssig oder unvollständig sei, den Denkgesetzen bzw. der Erfahrung des täglichen Lebens widerspreche (Hinweis auf VwGH 16.12.2004,
2003/07/0175, 21.8.2023,
Ra 2022/07/0166, 27.2.2015,
2012/06/0063, und 24.2.2022, Ra 2019/11/0117).
95
Die Revision bezieht sich dazu auf zwei Passagen in dem angefochtenen Erkenntnis. Die erste betrifft die Einwendung der erstrevisionswerbenden Partei, mit der sie „die Höhe des Zuschlags“ in Frage stellt (Erk. S 91, bezogen auf die Ermittlung der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche durch den Amtssachverständigen für Hydrogeologie). Sie führt aber weder an, inwieweit mit diesem Vorbringen dem betreffenden Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten oder aber eine Unschlüssigkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit im Sinne der angeführten Rechtsprechung aufgezeigt worden sein soll. Eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird schon deshalb nicht dargetan.
96
Die zweite Passage betrifft die Beweiswürdigung zur Dichtheit des Sickerwasserbeckens (§ 28 Abs. 2 zweiter Satz DVO 2008, Erk. Punkt 5.2.3.4.b ab S 190). Dabei führt das Verwaltungsgericht zwar zunächst aus, dass die erstrevisionswerbende Partei mit ihren Zweifeln an der Sanierbarkeit der Folie im Falle der Undichtheit den Ausführungen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt. Es begründet aber auch näher, warum es die vorgetragenen Argumente als nicht stichhaltig erachtet.Die zweite Passage betrifft die Beweiswürdigung zur Dichtheit des Sickerwasserbeckens (Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz DVO 2008, Erk. Punkt 5.2.3.4.b ab S 190). Dabei führt das Verwaltungsgericht zwar zunächst aus, dass die erstrevisionswerbende Partei mit ihren Zweifeln an der Sanierbarkeit der Folie im Falle der Undichtheit den Ausführungen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt. Es begründet aber auch näher, warum es die vorgetragenen Argumente als nicht stichhaltig erachtet.
97
Soweit die Revision die Richtigkeit dieser weiteren Ausführungen bezweifelt, bekämpft sie letztlich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes dazu, warum es den Ausführungen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz folgt.
98
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 23.2.2023, Ra 2022/07/0188; vgl. auch VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0046, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 23.2.2023, Ra 2022/07/0188; vergleiche , auch VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0046, jeweils mwN).
99
Eine derartige Unvertretbarkeit legt die Revision mit ihren weiteren Ausführungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung nicht dar. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht (unabhängig von der Behandlung des Einwandes der erstrevisionswerbenden Partei) auch ausdrücklich und nachvollziehbar auf das im Zulässigkeitsvorbringen dargestellte Privatgutachten (zur Frage der künstlichen geologischen Barriere und die Möglichkeiten einer Dichtheitsprüfung) eingegangen.
4.2.7. „Keine Rsp zum möglichen Entfall von Anforderungen der DVO und der dafür erforderlichen Kriterien“ (Punkt 2.4.7)
100
Die Revision bringt dazu vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob (die von § 23 DVO 2008 geforderten) Standortuntersuchungen als auch ersatzweise konkrete örtliche Erfahrungen durch „allgemeine unspezifische Erfahrungen“ von Amtssachverständigen ersetzt werden könnten.Die Revision bringt dazu vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob (die von Paragraph 23, DVO 2008 geforderten) Standortuntersuchungen als auch ersatzweise konkrete örtliche Erfahrungen durch „allgemeine unspezifische Erfahrungen“ von Amtssachverständigen ersetzt werden könnten.
101
§ 23 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 - DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, lautet samt Überschrift:Paragraph 23, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 - DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, lautet samt Überschrift: „Standorterkundung und -untersuchung
§ 23. Für jeden neuen Deponiestandort, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, sind Standorterkundungen und -untersuchungen gemäß ÖNORM S 2074-1 ‚Geotechnik im Deponiebau - Teil 1: Standorterkundung‘, Punkt 5 und 6, ausgegeben am 1. Mai 2004, und ÖNORM S 2074-2 ‚Geotechnik im Deponiebau - Teil 2: Erdarbeiten‘, Punkt 5, ausgegeben am 1. September 2004, beizubringen.“Paragraph 23, Für jeden neuen Deponiestandort, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, sind Standorterkundungen und -untersuchungen gemäß ÖNORM S 2074-1 ‚Geotechnik im Deponiebau - Teil 1: Standorterkundung‘, Punkt 5 und 6, ausgegeben am 1. Mai 2004, und ÖNORM S 2074-2 ‚Geotechnik im Deponiebau - Teil 2: Erdarbeiten‘, Punkt 5, ausgegeben am 1. September 2004, beizubringen.“
102
Das Revisionsvorbringen bezieht sich darauf, dass das Verwaltungsgericht sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Erk. Punkt 6.10, S 316) auf Punkt 5.1 der ÖNORM S 2074-1 gestützt hat, wonach bei Vorliegen ausreichender örtlicher Erfahrungen die Einschränkung des Untersuchungsaufwandes möglich sei.
103
Von der Anwendbarkeit dieser Regelung geht auch die Revision aus. Ihrer Ansicht nach ergebe sich aber im konkreten Fall „aus dem Verfahrensverlauf“, dass keine konkreten örtlichen Erfahrungen vorlägen, „die gleichwertig sind.“
104
Damit wendet sich die Revision aber allein gegen die - im Einzelnen näher begründete - Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass im gegenständlichen Fall ausreichende örtliche Erfahrungen im Sinne der genannten ÖNORM bestünden. Dabei handelt es sich aber naturgemäß um eine Beurteilung, die nur für den konkreten Einzelfall angestellt werden kann. Bei solchen Einzelfallbeurteilungen läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2021/07/0005, Rn. 11, mwN).Damit wendet sich die Revision aber allein gegen die - im Einzelnen näher begründete - Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass im gegenständlichen Fall ausreichende örtliche Erfahrungen im Sinne der genannten ÖNORM bestünden. Dabei handelt es sich aber naturgemäß um eine Beurteilung, die nur für den konkreten Einzelfall angestellt werden kann. Bei solchen Einzelfallbeurteilungen läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führte vergleiche , etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2021/07/0005, Rn. 11, mwN). 105
Eine solche Unvertretbarkeit der Beurteilung im Einzelfall ergibt sich aus der bloßen Behauptung des Gegenteils, ohne auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes einzugehen, jedoch nicht.
4.2.8. „Keine Rsp welcher Grundwasserstand für die Anforderungen der DVO heranzuziehen ist“ (Punkt 2.4.8)
106
Die Revision bringt dazu vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die DVO 2008 (konkret: § 21 Abs. 2 Z 6) zu der Frage, ob eine Genehmigung zu versagen sei, wenn keiner der für die höchste (zu erwartende) Grundwasseroberfläche in Frage kommenden Parameter bestimmbar sei, oder ob „ein Deponiestandort mit einem pointiert gesprochen ‚Daumen mal pi‘ Schätzwert eines Amtssachverständigen trotzdem genehmigt werden“ dürfe.Die Revision bringt dazu vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die DVO 2008 (konkret: Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6,) zu der Frage, ob eine Genehmigung zu versagen sei, wenn keiner der für die höchste (zu erwartende) Grundwasseroberfläche in Frage kommenden Parameter bestimmbar sei, oder ob „ein Deponiestandort mit einem pointiert gesprochen ‚Daumen mal pi‘ Schätzwert eines Amtssachverständigen trotzdem genehmigt werden“ dürfe.
107
§ 21 DVO 2008 samt Überschrift lautet auszugsweise:Paragraph 21, DVO 2008 samt Überschrift lautet auszugsweise:
„Anforderungen an den Deponiestandort
§ 21. ...Paragraph 21, ...
(2) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind: ...
6.
Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann; ...“
108
Das Verwaltungsgericht hat seinem Erkenntnis auf Basis der Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie zu Grunde gelegt, dass Wasserstandsmessungen in Niederösterreich seit 1993, durchgängig erst seit 2010 erfolgt seien. In diesem Jahr sei ein Grundwasserhochstand mit 152,5 m ü.A. vorgelegen, der unter anderem im Marchfeld zu großräumigen Vernässungen und Grundwassereintritten in Kellern geführt habe, aber noch immer 0,5-1 m unter dem Grundwasserhochstand in den Jahren 1966/1967 gelegen sei. Eine extremwertstatistische Auswertung sei aufgrund dieser unzureichenden Datenlage (fehlende durchgehende Messreihen für einen ausreichend langen Zeitraum) nicht möglich. Es sei daher der letzten Grundwasserhochstandsmessung von 2010 ein Aufschlag von 1 m zugeschlagen worden (maximale Höhe des letzten nicht gemessenen Grundwasserhochstands). Ausgehend von der damit angenommenen höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche von 153,5 m ü.A. ergebe sich ein Abstand zwischen Deponierohplanum und höchster zu erwartender Grundwasseroberfläche von 1 m, und damit die Einhaltung von § 21 Abs. 2 Z 6 DVO 2008.Das Verwaltungsgericht hat seinem Erkenntnis auf Basis der Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie zu Grunde gelegt, dass Wasserstandsmessungen in Niederösterreich seit 1993, durchgängig erst seit 2010 erfolgt seien. In diesem Jahr sei ein Grundwasserhochstand mit 152,5 m ü.A. vorgelegen, der unter anderem im Marchfeld zu großräumigen Vernässungen und Grundwassereintritten in Kellern geführt habe, aber noch immer 0,5-1 m unter dem Grundwasserhochstand in den Jahren 1966 aus 1967, gelegen sei. Eine extremwertstatistische Auswertung sei aufgrund dieser unzureichenden Datenlage (fehlende durchgehende Messreihen für einen ausreichend langen Zeitraum) nicht möglich. Es sei daher der letzten Grundwasserhochstandsmessung von 2010 ein Aufschlag von 1 m zugeschlagen worden (maximale Höhe des letzten nicht gemessenen Grundwasserhochstands). Ausgehend von der damit angenommenen höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche von 153,5 m ü.A. ergebe sich ein Abstand zwischen Deponierohplanum und höchster zu erwartender Grundwasseroberfläche von 1 m, und damit die Einhaltung von Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, DVO 2008.
109
Nach Ansicht der Revision stünden aus fachlicher Sicht für die Ermittlung der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche verschiedene Parameter zur Verfügung, nämlich HGW100 (der höchste Grundwasserstand mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 100 Jahren, ermittelt mit extremwertstatistischen Methoden), HHGW (der höchste beobachtete Wasserstand einer ausreichend langen Messreihe) und RHHGW (ein rechnerisch bestimmter höchster Grundwasserstand, der Berechnungsgrundlagen, etwa ein Grundwassermodell, erfordere).
110
Schon aus dem Wortlaut der DVO 2008 ergibt sich, dass diese Rechtsnorm gerade nicht ausschließlich einen (oder mehrere) der genannten konkreten Parameter für maßgeblich erklärt. Daraus folgt auch, dass eine Genehmigung nicht schon dann zu versagen ist, wenn solche Parameter im Einzelfall nicht bestimmt werden könnten. Insofern liegt auf Grund der klaren Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, die durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes geklärt werden müsste (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 23.8.2023, Ra 2021/07/0067, Rn. 50, mwN).Schon aus dem Wortlaut der DVO 2008 ergibt sich, dass diese Rechtsnorm gerade nicht ausschließlich einen (oder mehrere) der genannten konkreten Parameter für maßgeblich erklärt. Daraus folgt auch, dass eine Genehmigung nicht schon dann zu versagen ist, wenn solche Parameter im Einzelfall nicht bestimmt werden könnten. Insofern liegt auf Grund der klaren Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, die durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes geklärt werden müsste vergleiche , zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 23.8.2023, Ra 2021/07/0067, Rn. 50, mwN). 111
Damit ist die Frage, welcher Wert für die höchste zu erwartende Grundwasseroberfläche anzusetzen ist, eine solche, die im Einzelfall - insbesondere bei fehlender Bestimmbarkeit standardisierter Parameter - auf Grundlage einschlägigen Fachwissens und damit in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären ist. Dieses Verständnis bestätigen auch die vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herausgegebenen „Erläuterungen zur Deponieverordnung 2008, Stand Oktober 2022“, wenn sie zu § 22 DVO 2008 (S. 77) ausführen:Damit ist die Frage, welcher Wert für die höchste zu erwartende Grundwasseroberfläche anzusetzen ist, eine solche, die im Einzelfall - insbesondere bei fehlender Bestimmbarkeit standardisierter Parameter - auf Grundlage einschlägigen Fachwissens und damit in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären ist. Dieses Verständnis bestätigen auch die vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herausgegebenen „Erläuterungen zur Deponieverordnung 2008, Stand Oktober 2022“, wenn sie zu Paragraph 22, DVO 2008 (S. 77) ausführen:
„Als höchste zu erwartende Grundwasseroberfläche ist jene Fläche anzusehen, die durch die für den Standort ermittelten Koten des höchsten Grundwasserstandes bestimmt wird. Die Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW) ist der maßgeblich höchste Grundwasserstand, mit einer 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit, der anhand langjähriger Beobachtungen des Grundwassergeschehens auf Basis extremwertstatistischer Auswerteverfahren ermittelt wird (HGW100), oder, wenn dieser unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten nicht gesichert bestimmbar ist, der durch Berechnungen und anhand theoretischer Überlegungen zu ermitteln ist.“
112
Dass im vorliegenden Fall die dargestellten Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar wäre, vermag die Revision jedoch nicht darzustellen, zumal in Reaktion auf die in der Revision zitierten Privatgutachten nachvollziehbar dargelegt wurde, dass der vom Amtssachverständigen ermittelte Wert von 153,5 m ü.A. dem höchsten beobachteten Wasserstand eines längeren Beobachtungszeitraumes - konkret einem ausgehend vom Hochwasserstand 2010 hochgerechneten Wert für das Hochwasser 1966/67 - entspricht.
113
Damit ergibt sich auch aus diesem Vorbringen insgesamt nicht die Zulässigkeit der Revision.
4.2.9. „Abweichung von der Rsp zur Befangenheit von SV“ (Punkt 2.4.9)
114
Unter diesem Punkt bringt die Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine Befangenheit eines Sachverständigen dann mit Erfolg eingewendet werden könne, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (Hinweis auf VwGH 27.9.2022,
Ra 2020/04/0017 und 0018).
115
Die erstrevisionswerbende Partei habe dem Amtssachverständigen für Hydrogeologie deshalb Befangenheit vorgeworfen, weil sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans bestanden hätten: Die erforderlichen hydrogeologischen Standorterkundungen seien im verwaltungsbehördlichen Verfahren gar nicht und auch im Beschwerdeverfahren nur teilweise und „auf Raten“ durchgeführt worden. Ohne vorliegende Informationen habe der Amtssachverständige stets die Standorteignung bestätigt. Erst in der mündlichen Verhandlung sei eine Zäsur eingetreten und der Sachverständige habe seine Festlegungen geändert. Die von ihm angenommene Grundwasserfließrichtung habe sich mit den geophysikalischen Untersuchungen als falsch erwiesen. Ebenso seien die von ihm beauftragten Grundwassersonden aus näheren Erwägungen falsch positioniert gewesen. Die „Ablehnung“ des geologischen Amtssachverständigen sei wiederum erfolgt, weil dieser der Ansicht gewesen sei, mit einem „oberflächlichen Augenschein“ anstelle von Bohrungen und Laborauswertungen als vorgeschriebene geotechnische Untersuchungen das Auslangen finden zu können.
116
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (vgl. etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, Rn. 37, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte vergleiche , etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, Rn. 37, mwN). 117
Das Verwaltungsgericht hat sich mit den vorgebrachten Bedenken der Parteien hinsichtlich der Befangenheit der Amtssachverständigen auseinandergesetzt. Inwiefern sich aus den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebrachten Umständen - die im Wesentlichen die fachliche Richtigkeit der Ausführungen der betreffenden Sachverständigen bestreiten - eine Befangenheit (also der Mangel einer objektiven Einstellung bzw. die Beeinflussung in einem unparteiischen Tätigwerden auf Grund unsachlicher Motive) ergeben soll, ist nicht ersichtlich. So weist die Revision selbst darauf hin, dass etwa der Amtssachverständige für Hydrogeologie seine Festlegungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Sinne der Beschwerdeführer zu ändern bereit war. Insofern ist in der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach die genannten Amtssachverständigen nicht als befangen im Sinne des § 53 Abs. 1 erster Satz iVm § 7 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG anzusehen seien, keine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erblicken.Das Verwaltungsgericht hat sich mit den vorgebrachten Bedenken der Parteien hinsichtlich der Befangenheit der Amtssachverständigen auseinandergesetzt. Inwiefern sich aus den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebrachten Umständen - die im Wesentlichen die fachliche Richtigkeit der Ausführungen der betreffenden Sachverständigen bestreiten - eine Befangenheit (also der Mangel einer objektiven Einstellung bzw. die Beeinflussung in einem unparteiischen Tätigwerden auf Grund unsachlicher Motive) ergeben soll, ist nicht ersichtlich. So weist die Revision selbst darauf hin, dass etwa der Amtssachverständige für Hydrogeologie seine Festlegungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Sinne der Beschwerdeführer zu ändern bereit war. Insofern ist in der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach die genannten Amtssachverständigen nicht als befangen im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG anzusehen seien, keine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erblicken.
4.2.10. „Deponiezufahrt“ (Punkt 2.4.10)
118
In diesem Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich die Revision darauf, dass das Verwaltungsgericht sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht inhaltlich befasst habe, wonach die Voraussetzung des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht erfüllt sei, weil „keine Zufahrt zur Deponie vorliege“.In diesem Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich die Revision darauf, dass das Verwaltungsgericht sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht inhaltlich befasst habe, wonach die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014 nicht erfüllt sei, weil „keine Zufahrt zur Deponie vorliege“.
119
Das Verwaltungsgericht hat dazu mit jeweils näherer Begründung dargelegt, warum es davon ausgeht, dass eine Verletzung dieser Bestimmung (betreffend die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung) weder von Umweltorganisationen, noch von Gemeinden als Formalparteien oder von Nachbarn geltend gemacht werden könne.
120
Die Revision steht auf dem Standpunkt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob Umweltorganisationen im AWG-Verfahren „die mangelnde Zufahrt geltend machen können“. Sie geht dabei jedoch nicht auf die entsprechende Argumentation des Verwaltungsgerichtes ein, wonach Umweltorganisationen gemäß § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 darauf beschränkt sind, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, und die Regelung der bautechnischen oder rechtlichen Eignung der Zufahrt auch bei der gebotenen weiten Auslegung nicht unter den Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ falle.Die Revision steht auf dem Standpunkt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob Umweltorganisationen im AWG-Verfahren „die mangelnde Zufahrt geltend machen können“. Sie geht dabei jedoch nicht auf die entsprechende Argumentation des Verwaltungsgerichtes ein, wonach Umweltorganisationen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 13, AWG 2002 darauf beschränkt sind, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, und die Regelung der bautechnischen oder rechtlichen Eignung der Zufahrt auch bei der gebotenen weiten Auslegung nicht unter den Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ falle.
121
Nach der auf § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 4 und 10 UVP-G 2000 ist der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Es fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (wie z.B. das Wasserrecht oder das Naturschutzrecht) unter die „Umweltschutzvorschriften“. Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als „Umweltschutzvorschrift“ qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (vgl. VwGH 6.5.2024, Ra 2024/07/0024 bis 0033, Rn. 39, mwN).Nach der auf Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 13, AWG 2002 übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 19, Absatz 4, und 10 UVP-G 2000 ist der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Es fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (wie z.B. das Wasserrecht oder das Naturschutzrecht) unter die „Umweltschutzvorschriften“. Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als „Umweltschutzvorschrift“ qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht vergleiche , VwGH 6.5.2024, Ra 2024/07/0024 bis 0033, Rn. 39, mwN). 122
Es ist nicht erkennbar, welcher weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es bedürfte, um die aufgeworfene Rechtsfrage in Bezug auf die erstrevisionswerbende Partei als Umweltorganisation zu beantworten. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insofern nicht vor.
123
Soweit dieses Zulässigkeitsvorbringen die zweitrevisionswerbende Standortgemeinde betrifft, wird auf den Abschnitt 5. dieses Erkenntnisses verwiesen.
124
Hinsichtlich des fehlenden „Mitspracherechts“ der Nachbarn betreffend die „Zufahrtsmöglichkeit zum Bauplatz“ gibt die Revision lediglich an, dass sich das Verwaltungsgericht dabei auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes insoweit nicht bekämpft wird.
4.2.11. „Unzuständigkeit wegen möglicher UVP-Pflicht“ (Punkt 2.4.11)
125
4.2.11.1. Die Revision bringt dazu vor, das Verwaltungsgericht sei „von der Ständigen Rsp abgewichen, dass es seine Zuständigkeit bzw. die der belangten Behörde prüfen muss“. Es hätte einen UVP-Feststellungsantrag stellen oder im Wege einer Einzelfallprüfung unter Zuhilfenahme einer Verkehrsuntersuchung prüfen müssen, ob eine UVP-Pflicht des Vorhabens vorliege. Weiters hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob für den mit dem Vorhaben verknüpften Kiesabbau eine „Bewilligung durch die MinroG Behörde“ erforderlich sei.
126
4.2.11.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass zwar die Möglichkeit besteht, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren - den Einwand der sich aus einer UVP-Pflicht ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und dadurch im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einer Prüfung zu unterziehen (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/06/0126 bis 0168, Rn. 10, mwN).4.2.11.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass zwar die Möglichkeit besteht, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren - den Einwand der sich aus einer UVP-Pflicht ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und dadurch im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einer Prüfung zu unterziehen vergleiche , etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/06/0126 bis 0168, Rn. 10, mwN). 127
Ein Vorbringen zur angeblich missachteten UVP-Pflicht berührt jedoch nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes: Für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Erteilung einer Genehmigung nach dem AWG 2002 durch eine im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätige Abfallwirtschaftsbehörde sind gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder sachlich zuständig. Die vom Verwaltungsgericht zu behandelnde Beschwerde wird nicht schon durch ein Vorbringen, das Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, im Sinne des § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 zu einer Beschwerde in „Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz“, also nach dem UVP-G 2000, für welche das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre. Das Vorliegen der UVP-Pflicht ist in dieser Konstellation vielmehr lediglich eine Vorfrage für die Zuständigkeit der belangten Behörde (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 10.6.1999, 96/07/0209 und 0017, wonach eine zu Unrecht verneinte UVP-Pflicht in einem Verfahren nach dem AWG [1990] durch die Berufungsbehörde nicht zu deren Unzuständigkeit, sondern zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit ihres Bescheides geführt hätte, weil sie diesfalls nicht die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Abfallwirtschaftsbehörde wahrgenommen hätte).Ein Vorbringen zur angeblich missachteten UVP-Pflicht berührt jedoch nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes: Für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Erteilung einer Genehmigung nach dem AWG 2002 durch eine im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätige Abfallwirtschaftsbehörde sind gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder sachlich zuständig. Die vom Verwaltungsgericht zu behandelnde Beschwerde wird nicht schon durch ein Vorbringen, das Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 zu einer Beschwerde in „Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz“, also nach dem UVP-G 2000, für welche das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre. Das Vorliegen der UVP-Pflicht ist in dieser Konstellation vielmehr lediglich eine Vorfrage für die Zuständigkeit der belangten Behörde vergleiche , in diesem Sinne bereits VwGH 10.6.1999, 96/07/0209 und 0017, wonach eine zu Unrecht verneinte UVP-Pflicht in einem Verfahren nach dem AWG [1990] durch die Berufungsbehörde nicht zu deren Unzuständigkeit, sondern zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit ihres Bescheides geführt hätte, weil sie diesfalls nicht die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Abfallwirtschaftsbehörde wahrgenommen hätte). 128
Weiters handelt es sich bei einem Verwaltungsgericht in einem Beschwerdefahren betreffend eine materienrechtliche Genehmigung nicht um eine „mitwirkende Behörde“ iSd § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, sodass ihm nicht die Befugnis zukommt, einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu stellen (vgl. VwGH 29.4.2025, Ro 2024/05/0010, zum Baubewilligungsverfahren).Weiters handelt es sich bei einem Verwaltungsgericht in einem Beschwerdefahren betreffend eine materienrechtliche Genehmigung nicht um eine „mitwirkende Behörde“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, sodass ihm nicht die Befugnis zukommt, einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu stellen vergleiche , VwGH 29.4.2025, Ro 2024/05/0010, zum Baubewilligungsverfahren). 129
Es hat daher das (im vorliegenden Fall: Landes-)Verwaltungsgericht den Einwand, das Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, selbst zu prüfen und - sollte er berechtigt sein - den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Zuständigkeit etwa der Landesregierung als UVP-Behörde (§ 39 UVP-G 2000) wegen der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden (Abfallwirtschafts-)Behörde ersatzlos zu beheben (vgl. etwa VwGH 18.11.2024, Ra 2024/09/0058, Rn. 10, mwN, zur gebotenen negativen Sachentscheidung im Fall der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde). Anders wäre es, wenn diesbezüglich bereits eine für alle Parteien des materienrechtlichen Verfahrens verbindliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorläge (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113; demgegenüber zur fehlenden Bindung an das Ergebnis eines Feststellungsverfahrens, in dem die im materienrechtlichen Verfahren beschwerdeführende Nachbarin keine Parteistellung hatte, VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002).Es hat daher das (im vorliegenden Fall: Landes-)Verwaltungsgericht den Einwand, das Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, selbst zu prüfen und - sollte er berechtigt sein - den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Zuständigkeit etwa der Landesregierung als UVP-Behörde (Paragraph 39, UVP-G 2000) wegen der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden (Abfallwirtschafts-)Behörde ersatzlos zu beheben vergleiche , etwa VwGH 18.11.2024, Ra 2024/09/0058, Rn. 10, mwN, zur gebotenen negativen Sachentscheidung im Fall der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde). Anders wäre es, wenn diesbezüglich bereits eine für alle Parteien des materienrechtlichen Verfahrens verbindliche Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorläge vergleiche , VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113; demgegenüber zur fehlenden Bindung an das Ergebnis eines Feststellungsverfahrens, in dem die im materienrechtlichen Verfahren beschwerdeführende Nachbarin keine Parteistellung hatte, VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002). 130
4.2.11.3. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat das Verwaltungsgericht jedoch sehr wohl inhaltlich geprüft, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Es ist dabei mit näherer Begründung unter Berücksichtigung des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik zum Ergebnis gekommen, dass eine UVP-Pflicht - selbst nach Durchführung einer (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aber nicht erforderlichen) Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 - nicht bestehe. Von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht dabei abgewichen sein soll und zu welcher Frage in diesem Zusammenhang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen oder uneinheitlich sein sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt.4.2.11.3. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat das Verwaltungsgericht jedoch sehr wohl inhaltlich geprüft, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Es ist dabei mit näherer Begründung unter Berücksichtigung des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik zum Ergebnis gekommen, dass eine UVP-Pflicht - selbst nach Durchführung einer (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aber nicht erforderlichen) Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 - nicht bestehe. Von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht dabei abgewichen sein soll und zu welcher Frage in diesem Zusammenhang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen oder uneinheitlich sein sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt.
131
4.2.11.4. Auch mit dem Beschwerdevorbringen dazu, dass die Konsenswerberin sich einer Bewilligungspflicht nach dem MinroG „entzogen“ habe, hat sich das Verwaltungsgericht befasst und ist mit näherer Begründung zum Ergebnis gekommen, dass die Konsenswerberin keine nach dem MinroG genehmigungspflichtige Gewinnung von Rohstoffen beabsichtige. Die Revision legt nicht dar, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang zu lösen wäre.
132
Angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass es sich bei Maßnahmen des Kiesabbaus einerseits und der Errichtung bzw. dem Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf dem dann ausgekiesten Gelände andererseits um grundsätzlich voneinander getrennte Vorhaben handelt, die auch getrennt voneinander zu genehmigen sind (vgl. VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028, mwN), erschließt überdies nicht, inwiefern die behauptete Genehmigungspflicht nach dem MinroG für den Kiesabbau Auswirkungen auf die gegenständliche abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung hätte.Angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass es sich bei Maßnahmen des Kiesabbaus einerseits und der Errichtung bzw. dem Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf dem dann ausgekiesten Gelände andererseits um grundsätzlich voneinander getrennte Vorhaben handelt, die auch getrennt voneinander zu genehmigen sind vergleiche , VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028, mwN), erschließt überdies nicht, inwiefern die behauptete Genehmigungspflicht nach dem MinroG für den Kiesabbau Auswirkungen auf die gegenständliche abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung hätte. 133
4.2.11.5. Unter diesem Punkt wird somit nicht dargelegt, dass die Revision von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge.
4.2.12. „Abweichung von der Rsp des EuGH in eventu fehlende Rsp“ (Punkt 2.4.12)
134
Die Revision bringt zu diesem Punkt vor, dass „entgegen den Vorgaben der IPPC-Richtlinie“ für das Vorhaben weder ein Ausgangszustandsbericht erstellt, noch dokumentiert worden sei, warum ein derartiger Bericht nicht erforderlich sei.
135
Damit bezieht sie sich offenbar auf die Bestimmung des Art. 12 lit. e iVm Art. 22 Abs. 2 der (nunmehrigen) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), die mit § 39 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 im nationalen Recht umgesetzt ist. Demnach hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Behandlungsanlage zu enthalten, wenn im Rahmen einer Tätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden.Damit bezieht sie sich offenbar auf die Bestimmung des Artikel 12, Litera e, in Verbindung mit , Artikel 22, Absatz 2, der (nunmehrigen) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), die mit Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 im nationalen Recht umgesetzt ist. Demnach hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Behandlungsanlage zu enthalten, wenn im Rahmen einer Tätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden.
136
Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung zum Ergebnis gekommen, dass ein solcher „Bericht über den Ausgangszustand“ für den gegenständlichen Genehmigungsantrag nicht erforderlich gewesen sei, weil die zuletzt genannte Bedingung nicht erfüllt sei. Welche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen wäre, von der die Revision abhinge, ist dem Zulässigkeitsvorbringen nicht zu entnehmen.
137
Zu dieser Thematik regt die Revision überdies die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV mit folgendem Wortlaut an:Zu dieser Thematik regt die Revision überdies die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV mit folgendem Wortlaut an:
„Unter welchen Voraussetzungen kann vom Erfordernis der Vorlage eines Berichtes über den Ausgangszustand gemäß Artikel 22 Absatz 2 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) abgesehen werden? Wie und wann hat der Nachweis zu erfolgen, dass im Rahmen der Tätigkeit keine relevanten gefährlichen Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden?“
138
Diese Fragen eignen sich schon auf Grund ihrer unkonkreten, offenen Formulierung nicht für ein solches Vorabentscheidungsersuchen. Überdies ist aus dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision mangels konkreter Verknüpfung mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt und der nationalen Rechtslage nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Revision von einer (und insbesondere der vorgeschlagenen) Frage des Unionsrechts abhängen soll.
139
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich vor diesem Hintergrund nicht zur Stellung der angeregten Vorabentscheidungsersuchens veranlasst.
140
4.3. Insgesamt vermag die Revision damit, soweit sie von einer Umweltorganisation bzw. von Nachbarn (§ 42 Abs. 1 Z 3 und 13 AWG 2002) erhoben wurde, keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.4.3. Insgesamt vermag die Revision damit, soweit sie von einer Umweltorganisation bzw. von Nachbarn (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, und 13 AWG 2002) erhoben wurde, keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.
141
Die Revision der erstrevisionswerbenden Umweltorganisation sowie den viert- bis zehntrevisionswerbenden Parteien war daher ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Revision der erstrevisionswerbenden Umweltorganisation sowie den viert- bis zehntrevisionswerbenden Parteien war daher ebenfalls gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
5. Zur zweitrevisionswerbenden Standortgemeinde, soweit sie sich auf ihre Stellung als Formalpartei stützt
142
5.1. Zum Vorbringen der zweitrevisionswerbenden Partei als Standortgemeinde ist zunächst vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Standortgemeinde im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 nur die Stellung als sogenannte „Formal-(Legal-)partei“ zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Diese Bestimmung vermittelt der Standortgemeinde - abgesehen von prozessualen Rechten - kein subjektiv-öffentliches Recht. Weiters ergibt sich aus § 87c Abs. 1 AWG 2002, dass die Gemeinden in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, berechtigt sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben. Eine Befugnis zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (iSd Art. 133 Abs. 8 B-VG) unabhängig vom Vorliegen subjektiv-öffentlicher Rechte räumt das AWG 2002 hingegen den Standortgemeinden nicht ein. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann eine Gemeinde daher, soweit sie sich (ausschließlich) auf ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 stützt, Revision grundsätzlich nur mit der Behauptung erheben, ihre prozessualen Rechte seien verletzt worden (vgl. zu all dem VwGH 6.5.2024, Ra 2024/07/0024 bis 0034, Rn. 25 ff, mwN).5.1. Zum Vorbringen der zweitrevisionswerbenden Partei als Standortgemeinde ist zunächst vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Standortgemeinde im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 nur die Stellung als sogenannte „Formal-(Legal-)partei“ zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Diese Bestimmung vermittelt der Standortgemeinde - abgesehen von prozessualen Rechten - kein subjektiv-öffentliches Recht. Weiters ergibt sich aus Paragraph 87 c, Absatz eins, AWG 2002, dass die Gemeinden in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, berechtigt sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben. Eine Befugnis zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (iSd Artikel 133, Absatz 8, B-VG) unabhängig vom Vorliegen subjektiv-öffentlicher Rechte räumt das AWG 2002 hingegen den Standortgemeinden nicht ein. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann eine Gemeinde daher, soweit sie sich (ausschließlich) auf ihre Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 stützt, Revision grundsätzlich nur mit der Behauptung erheben, ihre prozessualen Rechte seien verletzt worden vergleiche , zu all dem VwGH 6.5.2024, Ra 2024/07/0024 bis 0034, Rn. 25 ff, mwN). 143
Ein solches Vorbringen enthält die Revision - nur, aber immerhin - insoweit, als erkennbar geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte (auch) der zweitrevisionswerbenden Partei verwehrt, die „mangelnde Zufahrt“ im Hinblick auf § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend zu machen. Aufgrund der Beschränkung der Revisionsbefugnis einer Formalpartei auf die Verletzung ihrer prozessualen Rechte ist nur in diesem Umfang auf die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei als Standortgemeinde einzugehen. (Das Revisionsvorbringen der zweitrevisionswerbenden Partei, soweit sie sich auf ihre subjektiven Rechte als Nachbarin und die daraus erfließende Parteistellung iSd § 2 Abs. 6 Z 5 iVm § 42 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 stützt, wurde bereits unter Abschnitt 4. dieses Erkenntnisses behandelt.)Ein solches Vorbringen enthält die Revision - nur, aber immerhin - insoweit, als erkennbar geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte (auch) der zweitrevisionswerbenden Partei verwehrt, die „mangelnde Zufahrt“ im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014 geltend zu machen. Aufgrund der Beschränkung der Revisionsbefugnis einer Formalpartei auf die Verletzung ihrer prozessualen Rechte ist nur in diesem Umfang auf die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei als Standortgemeinde einzugehen. (Das Revisionsvorbringen der zweitrevisionswerbenden Partei, soweit sie sich auf ihre subjektiven Rechte als Nachbarin und die daraus erfließende Parteistellung iSd Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, in Verbindung mit , Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 stützt, wurde bereits unter Abschnitt 4. dieses Erkenntnisses behandelt.)
144
5.2. Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision insofern (unter Punkt 2.4.10) geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Gemeinden im AWG-Verfahren „die mangelnde Zufahrt“ (gemeint: das Fehlen der erforderlichen Verkehrserschließung als Genehmigungsvoraussetzung nach § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014) geltend machen können.5.2. Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision insofern (unter Punkt 2.4.10) geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Gemeinden im AWG-Verfahren „die mangelnde Zufahrt“ (gemeint: das Fehlen der erforderlichen Verkehrserschließung als Genehmigungsvoraussetzung nach Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014) geltend machen können.
145
5.3. Die Revision der zweitrevisionswerbenden Gemeinde ist zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf den Umfang einerseits der Parteistellung einer Standortgemeinde und andererseits der gemäß § 38 Abs. 2 AWG 2002 mitanzuwendenden bautechnischen Vorschriften zulässig. Sie ist im Ergebnis aber nicht begründet.5.3. Die Revision der zweitrevisionswerbenden Gemeinde ist zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf den Umfang einerseits der Parteistellung einer Standortgemeinde und andererseits der gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 mitanzuwendenden bautechnischen Vorschriften zulässig. Sie ist im Ergebnis aber nicht begründet.
146
5.4. Das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes geltenden Fassung BGBl. I Nr. 66/2023, lautete auszugsweise wörtlich:5.4. Das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,, lautete auszugsweise wörtlich: „Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,
...
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. ...Paragraph 38, ...
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
...
Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 habenParagraph 42, (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben
...
6.
die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
...
Aufgaben der Gemeinden
§ 85. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“Paragraph 85, Die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
147
Die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes geltenden Fassung LGBl. Nr. 31/2023, lautete auszugsweise wörtlich:Die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2023,, lautete auszugsweise wörtlich:
„I. Baurecht
...
B) Bauplatzgestaltung
...
§ 13 BauverbotParagraph 13, Bauverbot
(1) Auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (Bauverbot), solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. In diesen Fällen besteht jedoch kein Bauverbot, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z 1 lit. c oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.(1) Auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins,, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (Bauverbot), solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. In diesen Fällen besteht jedoch kein Bauverbot, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.
(2) Auf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (§ 14 Z 1), die Abänderung von Bauwerken (§ 14 Z 3) oder die Änderung des Verwendungszwecks (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. a) nur zulässig, wenn der Bauplatz(2) Auf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (Paragraph 14, Ziffer eins,), die Abänderung von Bauwerken (Paragraph 14, Ziffer 3,) oder die Änderung des Verwendungszwecks (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) nur zulässig, wenn der Bauplatz
-
mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z 1 lit. c odermit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder
-
durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche
mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.
...
II. Bautechnikrömisch zwei. Bautechnik
...
B) Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken
...
§ 55 Bauwerke im Grünland und auf VerkehrsflächenParagraph 55, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen
...
(2) Im Grünland darf ein Bauwerk unbeschadet § 20 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, nicht errichtet oder vergrößert werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerks durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.(2) Im Grünland darf ein Bauwerk unbeschadet Paragraph 20, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, nicht errichtet oder vergrößert werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerks durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.
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5.5.1. Mit der Parteistellung der Gemeinde nach der damaligen Regelung in § 29 Abs. 5 Z 4 AWG (1990) hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Februar 1996, 95/07/0098, eingehend befasst: Er konnte damals offenlassen, ob die in dieser Bestimmung genannten Gemeinden in Ausübung der ihnen dort zuerkannten Parteistellung inhaltlich jede von der Behörde im fraglichen Fall anzuwendende Bestimmung als Grundlage ihrer Einwendungen relevieren können (Parteistellung zur Wahrung des objektiven Rechts) oder im Hinblick auf § 41 AWG (vgl. nunmehr § 85 AWG 2002) ihre Parteistellung nur in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde wahrnehmen können. Aus der Fassung des damaligen § 29 Abs. 5 Z 4 AWG (nunmehr § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002) erhellt, dass den dort näher angeführten Gemeinden die Stellung einer Formal-(Legal-)partei zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Ihnen fehlt jedoch, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren nach § 29 AWG (nunmehr § 37 AWG 2002) anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt (auf Basis dieser Parteistellung allein) ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnten.5.5.1. Mit der Parteistellung der Gemeinde nach der damaligen Regelung in Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG (1990) hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Februar 1996, 95/07/0098, eingehend befasst: Er konnte damals offenlassen, ob die in dieser Bestimmung genannten Gemeinden in Ausübung der ihnen dort zuerkannten Parteistellung inhaltlich jede von der Behörde im fraglichen Fall anzuwendende Bestimmung als Grundlage ihrer Einwendungen relevieren können (Parteistellung zur Wahrung des objektiven Rechts) oder im Hinblick auf Paragraph 41, AWG vergleiche , nunmehr Paragraph 85, AWG 2002) ihre Parteistellung nur in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde wahrnehmen können. Aus der Fassung des damaligen Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG (nunmehr Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002) erhellt, dass den dort näher angeführten Gemeinden die Stellung einer Formal-(Legal-)partei zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Ihnen fehlt jedoch, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren nach Paragraph 29, AWG (nunmehr Paragraph 37, AWG 2002) anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt (auf Basis dieser Parteistellung allein) ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnten.
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Diese Judikatur wurde im Hinblick auf die Stellung der Gemeinde als „Formal-(Legal-)partei“ ohne subjektive (materielle) Rechte in der Folge auf das AWG 2002 übertragen (vgl. VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084, und 6.5.2024, Ra 2024/07/0024 bis 0033, Rn. 10).Diese Judikatur wurde im Hinblick auf die Stellung der Gemeinde als „Formal-(Legal-)partei“ ohne subjektive (materielle) Rechte in der Folge auf das AWG 2002 übertragen vergleiche , VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084, und 6.5.2024, Ra 2024/07/0024 bis 0033, Rn. 10). 150
5.5.2. Der Vergleich mit anderen Parteien, denen in § 42 Abs. 1 AWG 2002 ausdrücklich Parteistellung eingeräumt wird, zeigt, dass etwa der Umweltanwalt (Z 8) die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und Umweltorganisationen (Z 13 und 14) die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen können. Wasserversorgungsunternehmen (Z 9) wird wiederum hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Z 12) „in Wahrnehmung seiner Aufgaben“ Parteistellung zuerkannt. Eine Reihe von ausdrücklich angeführten Parteien verfügen - im Gegensatz zur Gemeinde nach Z 6 - über subjektiv-öffentliche Rechte, sodass ihre Parteistellung auf deren Verfolgung bezogen werden kann. Für die Parteistellung der Gemeinde nach Z 6 stellt der Gesetzestext hingegen keinen Bezug zu bestimmten Rechten, Rechtsvorschriften, Interessen oder Aufgaben her.5.5.2. Der Vergleich mit anderen Parteien, denen in Paragraph 42, Absatz eins, AWG 2002 ausdrücklich Parteistellung eingeräumt wird, zeigt, dass etwa der Umweltanwalt (Ziffer 8,) die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und Umweltorganisationen (Ziffer 13, und 14) die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen können. Wasserversorgungsunternehmen (Ziffer 9,) wird wiederum hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Ziffer 12,) „in Wahrnehmung seiner Aufgaben“ Parteistellung zuerkannt. Eine Reihe von ausdrücklich angeführten Parteien verfügen - im Gegensatz zur Gemeinde nach Ziffer 6, - über subjektiv-öffentliche Rechte, sodass ihre Parteistellung auf deren Verfolgung bezogen werden kann. Für die Parteistellung der Gemeinde nach Ziffer 6, stellt der Gesetzestext hingegen keinen Bezug zu bestimmten Rechten, Rechtsvorschriften, Interessen oder Aufgaben her.
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Für den Umfang der Parteistellung der Gemeinde ist auch aus § 85 AWG 2002 nichts Entscheidendes zu gewinnen. Mit dieser Bestimmung wird - dem Bezeichnungsgebot des Art. 118 Abs. 2 B-VG entsprechend - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde bei der Erfüllung ihrer im AWG 2002 normierten Aufgaben - also etwa der Ausübung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 - im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches handelt. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, welche Befugnisse ihr dabei eingeräumt sind.Für den Umfang der Parteistellung der Gemeinde ist auch aus Paragraph 85, AWG 2002 nichts Entscheidendes zu gewinnen. Mit dieser Bestimmung wird - dem Bezeichnungsgebot des Artikel 118, Absatz 2, B-VG entsprechend - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde bei der Erfüllung ihrer im AWG 2002 normierten Aufgaben - also etwa der Ausübung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 - im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches handelt. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, welche Befugnisse ihr dabei eingeräumt sind.
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Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 mangels im Gesetz zum Ausdruck kommender Einschränkung jede objektive Rechtswidrigkeit geltend machen und in diesem Umfang gemäß § 87c Abs. 1 AWG 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben können. Dabei kommt ihnen auch ein - vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbares - prozessuales Recht auf inhaltliche Behandlung ihrer Beschwerde zu.Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 mangels im Gesetz zum Ausdruck kommender Einschränkung jede objektive Rechtswidrigkeit geltend machen und in diesem Umfang gemäß Paragraph 87 c, Absatz eins, AWG 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben können. Dabei kommt ihnen auch ein - vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbares - prozessuales Recht auf inhaltliche Behandlung ihrer Beschwerde zu.
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Dies wird auch durch die (erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) mit der AWG-Novelle Digitalisierung, BGBl. I Nr. 84/2024, neu gefasste Bestimmung des § 50 Abs. 4 AWG 2002 bestätigt, wonach im vereinfachten Verfahren Parteistellung u.a. „die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 mit dem Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen,“ hat. Für das vereinfachte Verfahren hinsichtlich Deponien wurde damit eine auf die Verfolgung bestimmter öffentlicher Interessen eingeschränkte Parteistellung der Standortgemeinde normiert. Für das reguläre Genehmigungsverfahren besteht in § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 aber (nach wie vor) keine solche Einschränkung, sodass in solchen Verfahren eine inhaltlich nicht beschränkte Formalparteistellung besteht.Dies wird auch durch die (erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) mit der AWG-Novelle Digitalisierung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,, neu gefasste Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 bestätigt, wonach im vereinfachten Verfahren Parteistellung u.a. „die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, mit dem Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, bis 4 im Verfahren geltend zu machen,“ hat. Für das vereinfachte Verfahren hinsichtlich Deponien wurde damit eine auf die Verfolgung bestimmter öffentlicher Interessen eingeschränkte Parteistellung der Standortgemeinde normiert. Für das reguläre Genehmigungsverfahren besteht in Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 aber (nach wie vor) keine solche Einschränkung, sodass in solchen Verfahren eine inhaltlich nicht beschränkte Formalparteistellung besteht. 154
Dabei kommt es - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - auch nicht darauf an, ob eine solche Formalparteistellung in den gemäß § 38 AWG 2002 mitanzuwendenden Materiengesetzen vorgesehen ist: So nehmen § 38 Abs. 1 und 1a AWG 2002 die „Bestimmungen über die Parteistellung“ von den anzuwendenden Vorschriften anderer Bereiche ausdrücklich aus, und § 37 Abs. 2 AWG 2002 sieht nur die Anwendung der „bautechnischen Bestimmungen“ (und nicht anderer, insbesondere verfahrensrechtlicher Regelungen aus dem Bereich des Baurechtes) vor.Dabei kommt es - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - auch nicht darauf an, ob eine solche Formalparteistellung in den gemäß Paragraph 38, AWG 2002 mitanzuwendenden Materiengesetzen vorgesehen ist: So nehmen Paragraph 38, Absatz eins, und 1a AWG 2002 die „Bestimmungen über die Parteistellung“ von den anzuwendenden Vorschriften anderer Bereiche ausdrücklich aus, und Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 sieht nur die Anwendung der „bautechnischen Bestimmungen“ (und nicht anderer, insbesondere verfahrensrechtlicher Regelungen aus dem Bereich des Baurechtes) vor.
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5.5.3. Die Standortgemeinde ist daher auch befugt, die Nichteinhaltung bautechnischer Bestimmungen im Sinne des § 38 Abs. 2 AWG 2002 im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 geltend zu machen.5.5.3. Die Standortgemeinde ist daher auch befugt, die Nichteinhaltung bautechnischer Bestimmungen im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 geltend zu machen.
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5.6.1. Im vorliegenden Fall hat u.a. die zweitrevisionswerbende Standortgemeinde geltend gemacht, aus näher genannten Gründen („mangende Zufahrt“) fehle es an der Genehmigungsvoraussetzung des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014, wonach im Grünland ein Bauwerk u.a. dann nicht errichtet oder vergrößert werden darf, wenn die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.5.6.1. Im vorliegenden Fall hat u.a. die zweitrevisionswerbende Standortgemeinde geltend gemacht, aus näher genannten Gründen („mangende Zufahrt“) fehle es an der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014, wonach im Grünland ein Bauwerk u.a. dann nicht errichtet oder vergrößert werden darf, wenn die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.
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Das Verwaltungsgericht hat (anders als die belangte Behörde im bekämpften Bescheid) diese Regelung unter Berufung auf eine systematische Auslegung der NÖ BO 2014 als bautechnische Bestimmung (des Landes Niederösterreich) qualifiziert, weil sie sich in Unterabschnitt B des Abschnitts II („Bautechnik“) finde und Vorgaben in Form von Ausschließungsgründen für die Errichtung von Bauwerken aufgrund ihrer Lage enthalte.Das Verwaltungsgericht hat (anders als die belangte Behörde im bekämpften Bescheid) diese Regelung unter Berufung auf eine systematische Auslegung der NÖ BO 2014 als bautechnische Bestimmung (des Landes Niederösterreich) qualifiziert, weil sie sich in Unterabschnitt B des Abschnitts römisch zwei („Bautechnik“) finde und Vorgaben in Form von Ausschließungsgründen für die Errichtung von Bauwerken aufgrund ihrer Lage enthalte.
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Darauf, dass § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 eine nach § 38 Abs. 2 AWG 2002 im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwendende bautechnische Bestimmung sei, beruft sich auch die Revision. Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde bestreiten dies in ihren Revisionsbeantwortungen hingegen.Darauf, dass Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014 eine nach Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwendende bautechnische Bestimmung sei, beruft sich auch die Revision. Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde bestreiten dies in ihren Revisionsbeantwortungen hingegen.
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5.6.2. Daher ist eine Abgrenzung erforderlich, welche (baurechtlichen) Regelungen des jeweiligen Landesrechts im Sinne des § 38 Abs. 2 AWG 2002 als „bautechnische Bestimmungen“ anzusehen sind.5.6.2. Daher ist eine Abgrenzung erforderlich, welche (baurechtlichen) Regelungen des jeweiligen Landesrechts im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 als „bautechnische Bestimmungen“ anzusehen sind.
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Die - vom Verwaltungsgericht herangezogene - systematische Einordnung einer Regelung (etwa in einen Abschnitt „Bautechnik“ der Bauordnung, ein Bautechnikgesetz oder eine Bautechnikverordnung) kann dafür ein wesentliches Indiz sein. Sie kann aber nicht allein entscheidend sein, weil ansonsten der Landesgesetzgeber durch eine bloße Änderung in der Gesetzessystematik den - vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgegebenen - Umfang der anzuwendenden Vorschriften verändern könnte.
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Die Gesetzesmaterialien zu § 38 Abs. 2 AWG 2002 (ErläutRV 984 BlgNR 21. GP 98) und seiner Vorgängerregelung in § 29 Abs. 13 AWG (1990) in der Stammfassung BGBl. Nr. 325/1990 (ErläutRV 1274 BlgNR 17. GP 40) und der Fassung BGBl. Nr. 155/1994 (Begründung zum Abänderungsantrag in der 153. Sitzung des Nationalrates in der 18. GP 17806 f) sind zur Frage des Umfangs der „bautechnischen Bestimmungen“ unergiebig.Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 (ErläutRV 984 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 98, ) und seiner Vorgängerregelung in Paragraph 29, Absatz 13, AWG (1990) in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (ErläutRV 1274 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 40, ) und der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994, (Begründung zum Abänderungsantrag in der 153. Sitzung des Nationalrates in der 18. Gesetzgebungsperiode 17806 f) sind zur Frage des Umfangs der „bautechnischen Bestimmungen“ unergiebig. 162
Aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte (zu § 29 Abs. 13 AWG [1990]) ergibt sich lediglich, dass nach dieser Bestimmung nicht die Flächenwidmung, also die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, zu prüfen ist (VwGH 16.9.1999, 99/07/0075, VfSlg. 15.777/2000), diese Voraussetzung bzw. die Flächenwidmungspläne selbst also nicht unter die anzuwendenden bautechnischen Bestimmungen fallen.Aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte (zu Paragraph 29, Absatz 13, AWG [1990]) ergibt sich lediglich, dass nach dieser Bestimmung nicht die Flächenwidmung, also die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, zu prüfen ist (VwGH 16.9.1999, 99/07/0075, VfSlg. 15.777 aus 2000,), diese Voraussetzung bzw. die Flächenwidmungspläne selbst also nicht unter die anzuwendenden bautechnischen Bestimmungen fallen. 163
Im Schrifttum wird in aller Regel als bekannt vorausgesetzt, wie diese „bautechnischen Bestimmungen“ vom Rest des landesgesetzlichen Baurechts abzugrenzen sind (so Janko, Ein paar [nächtliche] Gedanken zu § 38 Abs 1 und 2 AWG 2002, in Liber Amicorum Bergthaler [2023] 235 [Fn. 6]). Nach Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002² (2025) § 38 Rz. 25, seien die betreffenden bautechnischen Bestimmungen in den einzelnen Landesrechtsordnungen üblicherweise in den jeweiligen Bauordnungen bzw. Bautechnikgesetzen sowie den darauf basierenden Bautechnikverordnungen geregelt. Dabei sei mittlerweile durch die weitgehend verbindlichen OIB-Richtlinien bundesweit eine gewisse Vereinheitlichung eingetreten. Nach Krzizek, System des Österreichischen Baurechts II (1974) 385 ff, versteht man unter „Technik“ die Nutzbarmachung der Naturkräfte und der Stoffe für die Menschen. Unter den technischen Bestimmungen könne zwischen jenen, die vornehmlich dem Schutze der Gesundheit dienen, und solchen, die hauptsächlich die Konstruktion betreffen, unterschieden werden. Als technische Vorschriften im weiteren Sinn seien auch die Vorschriften über das äußere Aussehen von Bauwerken anzusehen.Im Schrifttum wird in aller Regel als bekannt vorausgesetzt, wie diese „bautechnischen Bestimmungen“ vom Rest des landesgesetzlichen Baurechts abzugrenzen sind (so Janko, Ein paar [nächtliche] Gedanken zu Paragraph 38, Absatz eins, und 2 AWG 2002, in Liber Amicorum Bergthaler [2023] 235 [Fn. 6]). Nach Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002² (2025) Paragraph 38, Rz. 25, seien die betreffenden bautechnischen Bestimmungen in den einzelnen Landesrechtsordnungen üblicherweise in den jeweiligen Bauordnungen bzw. Bautechnikgesetzen sowie den darauf basierenden Bautechnikverordnungen geregelt. Dabei sei mittlerweile durch die weitgehend verbindlichen OIB-Richtlinien bundesweit eine gewisse Vereinheitlichung eingetreten. Nach Krzizek, System des Österreichischen Baurechts römisch zwei (1974) 385 ff, versteht man unter „Technik“ die Nutzbarmachung der Naturkräfte und der Stoffe für die Menschen. Unter den technischen Bestimmungen könne zwischen jenen, die vornehmlich dem Schutze der Gesundheit dienen, und solchen, die hauptsächlich die Konstruktion betreffen, unterschieden werden. Als technische Vorschriften im weiteren Sinn seien auch die Vorschriften über das äußere Aussehen von Bauwerken anzusehen.
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5.6.3. Der Versuch einer umfassenden Abgrenzung kann an dieser Stelle aber auf sich beruhen, ist doch konkret lediglich das Erfordernis zu beurteilen, wonach „die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung“ im Sinne des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 „gewährleistet“ sein muss.5.6.3. Der Versuch einer umfassenden Abgrenzung kann an dieser Stelle aber auf sich beruhen, ist doch konkret lediglich das Erfordernis zu beurteilen, wonach „die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014 „gewährleistet“ sein muss.
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Diese Bestimmung enthält keine konkreten Vorgaben etwa für die Baustoffe, Konstruktion, Bauweise oder Gestaltung eines Bauwerks (insb. des Zufahrtsbauwerks). Bei der Anordnung, dass die erforderliche Verkehrserschließung gewährleistet sein muss, handelt es sich vielmehr um eine Anforderung an die rechtliche Situation in Bezug auf das Grundstück und dessen Lage.
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Dies erschließt sich auch daraus, dass auch die NÖ BO 2014 die Verkehrserschließung (konkret: das Angrenzen bzw. die Verbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche und dass diese den Verkehrserfordernissen entspricht bzw. das Bestehen eines ausreichenden Fahr- und Leitungsrechtes) für Grundstücke im Bauland im Rahmen der Bauplatzerklärung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 bzw. des Bauverbotes nach § 13 NÖ BO 2014 behandelt. Diese Vorschriften befinden sich aber in Unterabschnitt B „Bauplatzgestaltung“ des Abschnittes I „Baurecht“ und damit gerade nicht im bautechnischen Abschnitt II.Dies erschließt sich auch daraus, dass auch die NÖ BO 2014 die Verkehrserschließung (konkret: das Angrenzen bzw. die Verbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche und dass diese den Verkehrserfordernissen entspricht bzw. das Bestehen eines ausreichenden Fahr- und Leitungsrechtes) für Grundstücke im Bauland im Rahmen der Bauplatzerklärung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bzw. des Bauverbotes nach Paragraph 13, NÖ BO 2014 behandelt. Diese Vorschriften befinden sich aber in Unterabschnitt B „Bauplatzgestaltung“ des Abschnittes römisch eins „Baurecht“ und damit gerade nicht im bautechnischen Abschnitt römisch zwei.
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Weil jedoch nur für Grundstücke im Bauland eine Bauplatzerklärung nach diesen Bestimmungen in Betracht kommt, ist die (insofern unsystematische) Aufnahme der auf die Verkehrserschließung bezogenen Voraussetzung für Bauwerke im Grünland in § 55 NÖ BO 2014, der besondere Vorschriften u.a. für solche Bauwerke enthält, erklärbar. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass ein auf § 55 Abs. 3 NÖ BO 1996 (der Vorgängerbestimmung zu § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014) bezogenes Vorbringen - dort betreffend die Hochwassergefährdung - auf die fehlende Eignung eines Bauplatzes zielt (vgl. VwGH 20.2.2007, 2006/05/0176).Weil jedoch nur für Grundstücke im Bauland eine Bauplatzerklärung nach diesen Bestimmungen in Betracht kommt, ist die (insofern unsystematische) Aufnahme der auf die Verkehrserschließung bezogenen Voraussetzung für Bauwerke im Grünland in Paragraph 55, NÖ BO 2014, der besondere Vorschriften u.a. für solche Bauwerke enthält, erklärbar. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass ein auf Paragraph 55, Absatz 3, NÖ BO 1996 (der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014) bezogenes Vorbringen - dort betreffend die Hochwassergefährdung - auf die fehlende Eignung eines Bauplatzes zielt vergleiche , VwGH 20.2.2007, 2006/05/0176). 168
5.6.4. Die Regelung des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014, wonach ein Bauwerk dann nicht errichtet oder vergrößert werden darf, wenn die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist, stellt damit keine bautechnische Bestimmung im Sinne des § 38 Abs. 2 AWG 2002 dar. Sie ist daher insbesondere im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht anzuwenden.5.6.4. Die Regelung des Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014, wonach ein Bauwerk dann nicht errichtet oder vergrößert werden darf, wenn die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist, stellt damit keine bautechnische Bestimmung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 dar. Sie ist daher insbesondere im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 nicht anzuwenden.
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5.7. Das Verwaltungsgericht hat damit - im Ergebnis - zutreffend eine Prüfung dieser Voraussetzung trotz des entsprechenden Beschwerdevorbringens (auch) der zweitrevisionswerbenden Standortgemeinde nicht vorgenommen.
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Die Revision der zweitrevisionswerbenden Standortgemeinde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision der zweitrevisionswerbenden Standortgemeinde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 und § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51 und Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Mai 2026