Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 52, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 52

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Sachverständige

Paragraph 52,
  1. Absatz einsWird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist oder
    3. Ziffer 3
      davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, die Heranziehung von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40272701

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P52/NOR40272701