Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Abs. 1 Z 13 und 14 sind auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 gestellt werden (vgl. § 91 Abs. 10).

Text

Parteistellung

Paragraph 42,
  1. Absatz einsParteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
    3. Ziffer 3
      Nachbarn,
    4. Ziffer 4
      derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
    5. Ziffer 5
      die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959,
    6. Ziffer 6
      die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
    7. Ziffer 7
      das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,,
    8. Ziffer 8
      der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
    9. Ziffer 9
      Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,,
    10. Ziffer 10
      diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den Paragraphen 34, Absatz 6, oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
    11. Ziffer 11
      diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
    12. Ziffer 12
      das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben,
    13. Ziffer 13
      Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,
    14. Ziffer 14
      Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
      1. Litera a
        sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erfolgt ist,
      2. Litera b
        sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
      3. Litera c
        sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und
      4. Litera d
        soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.
  2. Absatz 2Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. Paragraph 46, Absatz 2, ist anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 27/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40060788

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