Verwaltungsgerichtshof
28.05.2026
Ra 2024/07/0034
GRS wie 2013/07/0038 B 28. April 2016 RS 6 (hier 'Beschwerde der revisionswerbenden Partei' statt 'Berufung der Bf' und ohne den letzten Satz)
Durch den Umstand, dass die belangte Behörde statt mit einer Zurückweisung der Berufung der Bf mangels deren Parteistellung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnten die Bf nicht in ihren Rechten verletzt werden vergleiche B 19. September 1994, 94/07/0126; E 20. Jänner 1994, 94/06/0002). Ihnen fehlt daher die Legitimation zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vergleiche E 19. Mai 1994, 93/07/0165).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L17