Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0034

Rechtssatz

Bei einem VwG in einem Beschwerdefahren betreffend eine materienrechtliche Genehmigung handelt es sich nicht um eine "mitwirkende Behörde" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, sodass ihm nicht die Befugnis zukommt, einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu stellen (VwGH 29.4.2025, Ro 2024/05/0010). Es hat daher das VwG den Einwand, das Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, selbst zu prüfen und - sollte er berechtigt sein - den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Zuständigkeit etwa der Landesregierung als UVP-Behörde (Paragraph 39, UVP-G 2000) wegen der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden (Abfallwirtschafts-)Behörde ersatzlos zu beheben (VwGH 18.11.2024, Ra 2024/09/0058). Anders wäre es, wenn diesbezüglich bereits eine für alle Parteien des materienrechtlichen Verfahrens verbindliche Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorläge (VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113; VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L08