Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0034

Rechtssatz

Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 räumt lediglich der "Gemeinde des Standortes" und einer "unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende[n] Gemeinde" Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ein. Diese Bestimmung unterscheidet sich damit entscheidend von der Vorgängerregelung des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG (1990), die allgemein auf "angrenzende Gemeinden" abgestellt und damit sämtliche Gemeinden umfasst hatte, die an die Standortgemeinde angegrenzt waren (VwGH 16.9.1999, 99/07/0042; VwGH 6.3.2024, Ra 2021/04/0227).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L01