Verwaltungsgerichtshof
28.05.2026
Ra 2024/07/0034
Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 räumt lediglich der "Gemeinde des Standortes" und einer "unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende[n] Gemeinde" Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ein. Diese Bestimmung unterscheidet sich damit entscheidend von der Vorgängerregelung des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG (1990), die allgemein auf "angrenzende Gemeinden" abgestellt und damit sämtliche Gemeinden umfasst hatte, die an die Standortgemeinde angegrenzt waren (VwGH 16.9.1999, 99/07/0042; VwGH 6.3.2024, Ra 2021/04/0227).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L01