Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Parteistellung

Paragraph 42,
  1. Absatz einsParteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, haben
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
    3. Ziffer 3
      Nachbarn,
    4. Ziffer 4
      derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
    5. Ziffer 5
      die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959,
    6. Ziffer 6
      die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
    7. Ziffer 7
      das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,,
    8. Ziffer 8
      der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben,
    9. Ziffer 9
      Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,,
    10. Ziffer 10
      diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den Paragraphen 34, Absatz 6, oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
    11. Ziffer 11
      diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
    12. Ziffer 12
      das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.
  2. Absatz 2Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. Paragraph 46, Absatz 2, ist anzuwenden.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 27/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032853

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