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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 42
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2004
§ 41 am 31.12.2004
§ 43 am 31.12.2004
Alle Fassungen
§ 42 heute
§ 42 gültig ab 18.07.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
§ 42 gültig von 23.11.2018 bis 17.07.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
§ 42 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
§ 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
§ 42 gültig von 01.04.2006 bis 30.06.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
§ 42 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
§ 42 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
02.11.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Parteistellung
§ 42.
Paragraph 42,
(1)
Absatz eins
Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 haben
Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, haben
1.
Ziffer eins
der Antragsteller,
2.
Ziffer 2
die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
3.
Ziffer 3
Nachbarn,
4.
Ziffer 4
derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
5.
Ziffer 5
die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,
die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959,
6.
Ziffer 6
die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
7.
Ziffer 7
das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,
BGBl. Nr. 650/1994
,
das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,,
8.
Ziffer 8
der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben,
9.
Ziffer 9
Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5,
Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,,
10.
Ziffer 10
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den Paragraphen 34, Absatz 6, oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
11.
Ziffer 11
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
12.
Ziffer 12
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(2)
Absatz 2
Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. § 46 Abs. 2 ist anzuwenden.
Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. Paragraph 46, Absatz 2, ist anzuwenden.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshof,
BGBl. Nr. 27/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40032853
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P42/NOR40032853
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