Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Sachverständige

Paragraph 52,
  1. Absatz einsWird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
  2. Absatz 2Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,)
  4. Absatz 4Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

Anmerkung

Zur Beeidigung vgl. G RGBl. Nr. 33/1868.

Schlagworte

nichtamtlicher Sachverständiger, Fachfrage, Fachkunde, Sachkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12064989

Alte Dokumentnummer

N4199512429O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P52/NOR12064989

Navigation im Suchergebnis