Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0034

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014, wonach ein Bauwerk dann nicht errichtet oder vergrößert werden darf, wenn die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist, stellt keine bautechnische Bestimmung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 dar. Sie ist daher insbesondere im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L16