Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/02/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19070 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/02/0003

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §43;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015

Rechtssatz

Paragraph 43, VwGVG 2014 ist dahin auszulegen, dass ein (früher: erstinstanzliches) verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung 15 Monate vergangen sind. Für das Einhalten dieser Frist ist die Zustellung des Erkenntnisses des VwG spätestens am letzten Tag der Frist zumindest an eine der Parteien erforderlich vergleiche E 26. August 2014, Ro 2014/02/0106).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020003.J01

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015020003_20150305J01

Rechtssatz für Ro 2015/02/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19070 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/02/0003

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §33 Abs2;
AVG §33;
VStG §24;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015

Rechtssatz

Die für die Berechnung der Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014 sind die Paragraphen 32 und 33 AVG vergleiche Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) maßgeblich. Ist der letzte Tag der Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014 ein Sonntag, dann ist nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag als letzter Tag der 15-Monatsfrist anzusehen. Wurde an diesem Tag die Entscheidung des VwG einer Partei des Verfahrens (hier: belangte Behörde) zugestellt, ist die Entscheidunsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014 gewahrt und das Straferkenntnis nicht außer Kraft getreten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020003.J02

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015020003_20150305J02

Rechtssatz für Ro 2015/02/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19070 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/02/0003

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

32010L0043 OGAWDV-RL Art7;
DSG 2000 §14;
EURallg;
InvFG 2011 §12 Abs1;
InvFG 2011 §12 Abs2;
InvFG 2011 §12;
InvFG 2011 §19;
InvFG 2011 §2 Abs1;
InvFG 2011 §20;
InvFG 2011 §21;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 1254 BlgNR römisch 24 Gesetzgebungsperiode setzt Paragraph 12, InvFG 2011 Artikel 7, der Richtlinie 2010/43/EU um, wonach die Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf sichere Datenverarbeitungsverfahren und die Dokumentationspflicht für alle OGAW-Transaktionen (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 2011 ist OGAW ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren) über Vorkehrungen zu verfügen hat, die eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung aller für OGAW ausgeführten Transaktionen ermöglichen (so auch der Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2010/43/EU). In den Erläuterungen wird klargestellt, dass die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, InvFG 2011 für jedes Portfoliogeschäft und jeden Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag gelten soll, somit für alle Geschäfte und Aufträge, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst abgewickelt werden vergleiche Paragraphen 19 und 20 InvFG 2011). Die Aufzeichnung dieser Transaktionen soll in erster Linie Dokumentationszwecken dienen vergleiche Paragraph 21, InvFG 2011). Die Sicherheit der Aufzeichnung und der Verarbeitung der aufgezeichneten Daten ist durch die Verwaltungsgesellschaft zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Verwaltungsgesellschaft nach Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 sowohl für die Aufzeichnung gemäß Absatz eins, legcit als auch für die weitere Verarbeitung der von ihr aufgezeichneten Daten (Sicherheits)Standards einzuhalten. Diese Anforderungen werden ausschließlich an die elektronische Datenverarbeitung der Verwaltungsgesellschaft gestellt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020003.J03

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015020003_20150305J03

Rechtssatz für Ro 2015/02/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19070 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/02/0003

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 ergibt sich unter Beachtung der Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 1254 BlgNR römisch 24 GP), dass Paragraph 12, InvFG 2011 nur jene Daten im Auge hat, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst im Zusammenhang mit Portfoliogeschäften sowie Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträgen gemäß Absatz eins, legcit aufgezeichnet werden. Schon die Überschrift zu Paragraph 12, InvFG 2011 (Elektronische "Aufzeichnungen") legt ein solches Verständnis nahe, woran auch der Hinweis auf Paragraph 14, DSG 2000 im letzten Satz von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 nichts zu ändern vermag vergleiche zum Begriff der Datenverarbeitung Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000). Die Anforderungen an die elektronische Datenverarbeitung, für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen, betreffen demnach nur die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 12, Absatz eins, InvFG 2011 selbst aufgezeichneten Daten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020003.J04

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015020003_20150305J04

Rechtssatz für Ro 2015/02/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19070 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2015/02/0003

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DSG 2000 §14;
DSG 2000 §4 Z9;
InvFG 2011 §12 Abs1;
InvFG 2011 §12 Abs2;
InvFG 2011 §12;
InvFG 2011 §22;
InvFG 2011 §23;
VStG §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins, VStG legt fest, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Im Revisionsfall steht das vom VwG im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Verständnis von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 diesen im Verwaltungsstrafrecht geltenden Auslegungskriterien schon deshalb entgegen, weil der Wortlaut von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 selbst dem äußerst möglichen Wortsinn nach keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Bestimmung den Zugriff von eigenen Mitarbeitern auf Daten Dritter pönalisieren soll bzw. von ihr auch Daten umfasst sein sollen, die nicht von der Verwaltungsgesellschaft, sondern von anderen Gesellschaften aufgezeichnet wurden und auf die von Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft - aus welchen Gründen immer, wenn auch nach bestimmten Regeln - zugegriffen werden kann. Letzteres könnte allenfalls einen Interessenskonflikt bewirken vergleiche Paragraph 22, ff InvFG 2011).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020003.J05

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015020003_20150305J05

Entscheidungstext Ro 2015/02/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 19070 A/2015

Geschäftszahl

Ro 2015/02/0003

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E06202025;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Datenschutz;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

32010L0043 OGAWDV-RL Art7;
AVG §32;
AVG §33 Abs2;
AVG §33;
DSG 2000 §14;
DSG 2000 §4 Z9;
EURallg;
InvFG 2011 §12 Abs1;
InvFG 2011 §12 Abs2;
InvFG 2011 §12;
InvFG 2011 §19;
InvFG 2011 §2 Abs1;
InvFG 2011 §20;
InvFG 2011 §21;
InvFG 2011 §22;
InvFG 2011 §23;
VStG §1 Abs1;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
VwGVG 2014 §43;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Mauer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der Mag. S in W, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 2014, Zl. W172 2000394- 1/11E, betreffend Übertretung des Investmentfondsgesetzes 2011 (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Revisionswerberin als Geschäftsführerin der S Invest GmbH, einer konzessionierten Kapitalanlagegesellschaft (KAG), vorgeworfen, sie habe in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass es die S Invest GmbH

"1) von 01.09.2011 bis 24.10.2012 unterlassen hat, bei der elektronischen Datenverarbeitung für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen.

Dies dadurch, dass bei der S Invest GmbH von 01.09.2011 bis 24.10.2012 keine Regelungen und Beschränkungen bezüglich des Zugriffs auf EDV-Systeme (z.B. das Kernbankensystem TAMBAS) bestanden, welche u.a. Portfoliogeschäfte sowie Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge für all jene Kapitalanlagefonds aufzeichnen, für die die S Privatbank AG als Depotbank iSd InvFG 2011 bestellt wurde. Da die EDV-Systeme auch von der S Privatbank AG und der S Invest GmbH verwendet werden, war nicht gewährleistet, dass die Mitarbeiter der S Invest GmbH nur Zugriff auf die Daten der eigenen verwalteten Kapitalanlagefonds hatten. Vielmehr waren sämtlichen Mitarbeitern der S Invest GmbH neben den eigenen verwalteten Kapitalanlagefonds - mangels Beschränkung der Zugriffsmöglichkeiten - auch elektronische Daten betreffend Portfolio-Geschäfte sowie Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge von Kapitalanlagefonds anderer Kapitalanlagegesellschaften, nämlich all jener Kapitalanlagefonds, für die die S Privatbank AG als Depotbank mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bestellt wurde, zugänglich."

Die Revisionswerberin habe dadurch Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011verletzt, wofür über sie eine Strafe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt wurde.

Nach Wiedergabe des Inhalts der Beschwerde der Revisionswerberin sowie der Angaben der vom Verwaltungsgericht befragten Personen, stellte das Verwaltungsgericht - soweit wesentlich - fest, die S Invest GmbH habe die S Privatbank AG, eine Gesellschafterin der S Invest GmbH, als Depotbank für eine Vielzahl von Kapitalanlagefonds mit Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt. Die S Invest GmbH sei als Kapitalanlagegesellschaft bei knapp 190 Fonds tätig. Jeder Mitarbeiter der S Invest GmbH habe Zugang zum Kernbankensystem TAMBAS in verschiedenen Stufen und Wertigkeiten gehabt. Für Mitarbeiter habe es eine EDV-Richtlinie gegeben, in der auf die Vertraulichkeit der Daten und unterschiedliche Verpflichtungen nach dem BWG hingewiesen worden sei. Eine derartige Erklärung zur Datensicherheit sei zu unterschreiben gewesen. Die Freigabe von bestimmten Eingaben sei an eine bestimmte Position und Funktion gebunden gewesen. Jeder Mitarbeiter, so auch die Mitglieder der Geschäftsleitung, hätten entsprechend ihrer Aufgabenbereiche das System genutzt, um Informationen über die von der S Invest GmbH verwalteten Investmentfonds zu erhalten. Die Zugriffe seien aufgezeichnet worden, sodass im TAMBAS nachvollziehbar gewesen sei, wann ein Mitarbeiter zugegriffen habe. Die S Invest GmbH habe aber lediglich kontrolliert, ob die EDV, "deren betreffenden Dienstleistungen an die S Privatbank AG delegiert waren", den Mitarbeiter als der S Invest GmbH angehörig angelegt habe und die Mitarbeiter mit diesem System hätten arbeiten können bzw. die für ihre Arbeit notwendigen Zugriffe gehabt hätten. Darüber hinaus habe es keine Kontrollen gegeben, wie stichprobenartige Überprüfungen, ob Mitarbeiter entsprechend ihren Berechtigungen auf Kundendaten zugegriffen hätten bzw. was jeder Mitarbeiter der S Invest GmbH potenziell habe machen können. Nur die S Privatbank AG habe derartige Kontrollmechanismen eingerichtet, sodass die S Invest GmbH nur durch Mitteilung der Depotbank von einem solchen pflichtwidrigen Verhalten hätte erfahren können.

In rechtlicher Hinsicht sah das Verwaltungsgericht den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, InvFG verwirklicht, weil durch den von der S Privatbank AG als Depotbank der S Invest GmbH ermöglichten technischen Zugriff auf Daten von Investmentfonds anderer KAGen nicht nur die Interessen von Anteilsinhabern, also von Kunden anderer KAGen, sondern auch von Marktkonkurrenten betroffen seien. Somit sei auch die Integrität und Funktionsfähigkeit des Marktes überhaupt, dessen Aufrechterhaltung und Gewährleistung ein wesentlicher Teil des InvFG 2011 darstelle, angesprochen. Durch die strengen Vorgaben an die Datensicherheit durch Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 sei der technisch mögliche unumschränkte Zugang der Mitarbeiter der S Invest GmbH zum Kernbankensystem TAMBAS der S Privatbank AG zu Kundendaten Dritter jedenfalls ein Verstoß gegen die in dieser Regelung auferlegte Verpflichtung.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

Die Revisionswerberin hat einen weiteren Schriftsatz eingebracht, in dem sie die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zum Einwand, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei wegen Ablaufs der 15-Monatsfrist gemäß Paragraph 51, Absatz 7, VStG bzw. Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG außer Kraft getreten:

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind, von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Paragraph 43, VwGVG ist dahin auszulegen, dass ein (früher: erstinstanzliches) verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung 15 Monate vergangen sind. Für das Einhalten dieser Frist ist die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes spätestens am letzten Tag der Frist zumindest an eine der Parteien erforderlich vergleiche , das Erkenntnis vom 26. August 2014, Ro 2014/02/0106).

Die für die Berechnung der in Rede stehenden Frist maßgebenden Paragraphen 32, und 33 AVG vergleiche , Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) lauten:

"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

  1. Absatz 2,Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

    Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

  2. Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
  3. Absatz 3,Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4,Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

    Im Revisionsfall wurde die Revisionswerberin mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27. Juni 2013 mehrerer Übertretungen des InvFG 2011 schuldig erkannt. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Berufung vom 18. Juli 2013 langte am 19. Juli 2013 bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde ein. Die Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG endete somit am 19. Oktober 2014.

    Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht der als Beschwerde zu wertenden Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.1) des Straferkenntnisses vom 27. Juni 2013 keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde in diesem Punkt bestätigt (hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 22. Dezember 2014 eingestellt). Das Erkenntnis vom 20. Oktober 2014 wurde nach der Aktenlage der Finanzmarktaufsichtsbehörde am 20. Oktober 2014 und der Revisionswerberin am 22. Oktober 2014 jeweils durch Übernahme zugestellt.

    Der 19. Oktober 2014 war ein Sonntag, sodass gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, somit der 20. Oktober 2014, als letzter Tag der 15-Monatsfrist anzusehen ist. Durch die Zustellung des Erkenntnisses vom 20. Oktober 2014 an die Finanzmarktaufsichtsbehörde am selben Tag wurde die Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG gewahrt. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27. Juni 2013 ist demnach nicht außer Kraft getreten.

    Zur Hauptsache:

Paragraph 12, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 2011,, in Kraft getreten am 1. September 2011, lautet:

"Elektronische Aufzeichnungen

Paragraph 12, (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme zu treffen, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags und damit die Einhaltung der Paragraphen 19, 20 und 31 bis 33 zu ermöglichen.

  1. Absatz 2,Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen) sind einzuhalten.
  2. Absatz 3,Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 5, die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 im Hinblick auf Paragraph 20, von der Depotbank einzuhalten."

    Nach den Erläuterungen vergleiche , Regierungsvorlage 1254, BlgNR XXIV Gesetzgebungsperiode setzt Paragraph 12, InvFG 2011 Artikel 7, der Richtlinie 2010/43/EU um, wonach die Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf sichere Datenverarbeitungsverfahren und die Dokumentationspflicht für alle OGAW-Transaktionen (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 2011 ist OGAW ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren) über Vorkehrungen zu verfügen hat, die eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung aller für OGAW ausgeführten Transaktionen ermöglichen (so auch der Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2010/43/EU).

    In den Erläuterungen wird klargestellt, dass die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, InvFG 2011 für jedes Portfoliogeschäft und jeden Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag gelten soll, somit für alle Geschäfte und Aufträge, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst abgewickelt werden vergleiche , Paragraphen 19 und 20 InvFG). Die Aufzeichnung dieser Transaktionen soll in erster Linie Dokumentationszwecken dienen vergleiche , Paragraph 21, InvFG).

    Die Sicherheit der Aufzeichnung und der Verarbeitung der aufgezeichneten Daten ist durch die Verwaltungsgesellschaft zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Verwaltungsgesellschaft nach Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 sowohl für die Aufzeichnung gemäß Absatz eins, leg. cit. als auch für die weitere Verarbeitung der von ihr aufgezeichneten Daten (Sicherheits)Standards einzuhalten. Diese Anforderungen werden ausschließlich an die elektronische Datenverarbeitung der Verwaltungsgesellschaft gestellt.

    Aus dem Wortlaut der hier maßgebenden Norm des Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 im gegebenen Zusammenhang ergibt sich unter Beachtung der zitierten Erläuterungen, dass Paragraph 12, InvFG 2011 nur jene Daten im Auge hat, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst im Zusammenhang mit Portfoliogeschäften sowie Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträgen gemäß Absatz eins, leg. cit. aufgezeichnet werden.

    Schon die Überschrift zu Paragraph 12, InvFG (Elektronische "Aufzeichnungen") legt ein solches Verständnis nahe, woran auch der Hinweis auf Paragraph 14, DSG 2000 im letzten Satz von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG nichts zu ändern vermag vergleiche , zum Begriff der Datenverarbeitung Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000).

    Die Anforderungen an die elektronische Datenverarbeitung, für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen, betreffen demnach nur die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 12, Absatz eins, InvFG 2011 selbst aufgezeichneten Daten.

    Ein solches mit dem Wortlaut von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 im Einklang stehendes Ergebnis ist aus folgenden Gründen geboten:

    Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Paragraph eins, Absatz eins, VStG legt fest, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung vergleiche , dazu und zum Analogieverbot im Verwaltungsstrafrecht Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Rz 5 zu Paragraph eins, VStG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Im Revisionsfall steht das vom Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Verständnis von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 diesen im Verwaltungsstrafrecht geltenden Auslegungskriterien schon deshalb entgegen, weil der Wortlaut von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 selbst dem äußerst möglichen Wortsinn nach keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Bestimmung den Zugriff von eigenen Mitarbeitern auf Daten Dritter pönalisieren soll bzw. von ihr auch Daten umfasst sein sollen, die nicht von der Verwaltungsgesellschaft, sondern von anderen Gesellschaften aufgezeichnet wurden und auf die von Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft - aus welchen Gründen immer, wenn auch nach bestimmten Regeln - zugegriffen werden kann. Letzteres könnte allenfalls einen Interessenskonflikt bewirken vergleiche , Paragraph 22, ff InvFG 2011).

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 5. März 2015

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020003.J00

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2015020003_20150305J00