Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
17.03.2016
Abkürzung
InvFG 2011
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).
Text
Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
(2)Absatz 2,Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
Name des betreffenden OGAW;
Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
Person, die den Auftrag erhält;
Datum und Uhrzeit des Auftrags;
Zahlungsbedingungen und -mittel;
Datum der Auftragsausführung;
Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
(3)Absatz 3,Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 5, die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 von der Depotbank einzuhalten.
Anmerkung
EU: Art. 1,
BGBl. I Nr. 77/2011
Schlagworte
Zeichnungsauftrag, Zahlungsmittel, Gesamtzeichnungswert
Im RIS seit
04.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40130769