Verwaltungsgerichtshof
05.03.2015
Ro 2015/02/0003
Nach den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 1254 BlgNR römisch 24 Gesetzgebungsperiode setzt Paragraph 12, InvFG 2011 Artikel 7, der Richtlinie 2010/43/EU um, wonach die Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf sichere Datenverarbeitungsverfahren und die Dokumentationspflicht für alle OGAW-Transaktionen (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 2011 ist OGAW ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren) über Vorkehrungen zu verfügen hat, die eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung aller für OGAW ausgeführten Transaktionen ermöglichen (so auch der Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2010/43/EU). In den Erläuterungen wird klargestellt, dass die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, InvFG 2011 für jedes Portfoliogeschäft und jeden Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag gelten soll, somit für alle Geschäfte und Aufträge, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst abgewickelt werden vergleiche Paragraphen 19 und 20 InvFG 2011). Die Aufzeichnung dieser Transaktionen soll in erster Linie Dokumentationszwecken dienen vergleiche Paragraph 21, InvFG 2011). Die Sicherheit der Aufzeichnung und der Verarbeitung der aufgezeichneten Daten ist durch die Verwaltungsgesellschaft zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Verwaltungsgesellschaft nach Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 sowohl für die Aufzeichnung gemäß Absatz eins, legcit als auch für die weitere Verarbeitung der von ihr aufgezeichneten Daten (Sicherheits)Standards einzuhalten. Diese Anforderungen werden ausschließlich an die elektronische Datenverarbeitung der Verwaltungsgesellschaft gestellt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015