Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/02/0003

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins, VStG legt fest, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Im Revisionsfall steht das vom VwG im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Verständnis von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 diesen im Verwaltungsstrafrecht geltenden Auslegungskriterien schon deshalb entgegen, weil der Wortlaut von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 selbst dem äußerst möglichen Wortsinn nach keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Bestimmung den Zugriff von eigenen Mitarbeitern auf Daten Dritter pönalisieren soll bzw. von ihr auch Daten umfasst sein sollen, die nicht von der Verwaltungsgesellschaft, sondern von anderen Gesellschaften aufgezeichnet wurden und auf die von Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft - aus welchen Gründen immer, wenn auch nach bestimmten Regeln - zugegriffen werden kann. Letzteres könnte allenfalls einen Interessenskonflikt bewirken vergleiche Paragraph 22, ff InvFG 2011).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015