Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

17.03.2016

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Text

Elektronische Aufzeichnungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme zu treffen, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags und damit die Einhaltung der Paragraphen 19, 20 und 31 bis 33 zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen) sind einzuhalten.
  3. Absatz 3,Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 5, die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 im Hinblick auf Paragraph 20, von der Depotbank einzuhalten.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Zeichnungsauftrag

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130761

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P12/NOR40130761

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