Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 20

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

18.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
  2. Absatz 2,Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Name des betreffenden OGAW;
    2. Ziffer 2
      Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
    3. Ziffer 3
      Person, die den Auftrag erhält;
    4. Ziffer 4
      Datum und Uhrzeit des Auftrags;
    5. Ziffer 5
      Zahlungsbedingungen und -mittel;
    6. Ziffer 6
      Art des Auftrags;
    7. Ziffer 7
      Datum der Auftragsausführung;
    8. Ziffer 8
      Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
    9. Ziffer 9
      Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
    10. Ziffer 10
      Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
    11. Ziffer 11
      Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Schlagworte

Zeichnungsauftrag, Zahlungsmittel, Gesamtzeichnungswert

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P20/NOR40173449

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