(2)Absatz 2,Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
Name des betreffenden OGAW;
Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
Person, die den Auftrag erhält;
Datum und Uhrzeit des Auftrags;
Zahlungsbedingungen und -mittel;
Datum der Auftragsausführung;
Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)