Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAls Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
  2. Absatz 2Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Schlagworte

Rückwirkungsverbot, Günstigkeitsprinzip, Bedingungsbereich,
Rechtsbedingungsbereich, Rechtsfolgenbereich

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063083

Alte Dokumentnummer

N4199114046J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P1/NOR12063083

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