Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Text

Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;
    2. Ziffer 2
      die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;
    3. Ziffer 3
      die Menge;
    4. Ziffer 4
      die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
    5. Ziffer 5
      den Preis;
    6. Ziffer 6
      bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, oder bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
    7. Ziffer 7
      den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
    9. Ziffer 9
      bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
  3. Absatz 3,Unter einem Ausführungsplatz gemäß Absatz 2, Ziffer 9, ist ein geregelter Markt im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, BörseG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007, ein systematischer Internalisierer im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 10, WAG 2007 oder ein Market Maker (Paragraph 56, Absatz eins, BörseG), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Geschäftsausführung

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130768

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P19/NOR40130768

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