(3)Absatz 3,Unter einem Ausführungsplatz gemäß Abs. 2 Z 9 ist ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Abs. 2 BörseG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 1 Z 9 WAG 2007, ein systematischer Internalisierer im Sinne von § 1 Z 10 WAG 2007 oder ein Market Maker (§ 56 Abs. 1 BörseG), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.Unter einem Ausführungsplatz gemäß Absatz 2, Ziffer 9, ist ein geregelter Markt im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, BörseG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007, ein systematischer Internalisierer im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 10, WAG 2007 oder ein Market Maker (Paragraph 56, Absatz eins, BörseG), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.