Verwaltungsgerichtshof
05.03.2015
Ro 2015/02/0003
Paragraph 43, VwGVG 2014 ist dahin auszulegen, dass ein (früher: erstinstanzliches) verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung 15 Monate vergangen sind. Für das Einhalten dieser Frist ist die Zustellung des Erkenntnisses des VwG spätestens am letzten Tag der Frist zumindest an eine der Parteien erforderlich vergleiche E 26. August 2014, Ro 2014/02/0106).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015