Verwaltungsgerichtshof
05.03.2015
Ro 2015/02/0003
Aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 ergibt sich unter Beachtung der Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 1254 BlgNR römisch 24 GP), dass Paragraph 12, InvFG 2011 nur jene Daten im Auge hat, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst im Zusammenhang mit Portfoliogeschäften sowie Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträgen gemäß Absatz eins, legcit aufgezeichnet werden. Schon die Überschrift zu Paragraph 12, InvFG 2011 (Elektronische "Aufzeichnungen") legt ein solches Verständnis nahe, woran auch der Hinweis auf Paragraph 14, DSG 2000 im letzten Satz von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 nichts zu ändern vermag vergleiche zum Begriff der Datenverarbeitung Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000). Die Anforderungen an die elektronische Datenverarbeitung, für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen, betreffen demnach nur die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 12, Absatz eins, InvFG 2011 selbst aufgezeichneten Daten.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015