Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/07/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Kärnten
L82402 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AWO Krnt 1994 §3;
AWO Krnt 1994;
B-VG Art101 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß Artikel 101, Absatz eins, B-VG hat die Landesregierung die Vollziehung des Landes auszuüben; grundsätzlich ist die Landesregierung als oberstes Verwaltungsorgan des Landes mit den obersten Verwaltungsgeschäften im selbständigen Vollzugsbereich des Landes betraut. Die Krnt AWO 1994 legt zwar nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde fest, es besteht aber auch keine ausdrücklich abweichende Regelung, wonach der Instanzenzug früher endete. Die Kärntner Landesregierung war daher (nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids im Dezember 2013 noch geltenden Rechtslage) die zuständige Berufungsbehörde vergleiche E 6. November 2003, 2002/07/0129).

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070032.J01

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070032_20140925J01

Rechtssatz für Ro 2014/07/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1 idF 2013/I/103;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Liegt der besondere Fall vor, dass es sich nicht um einen einzigen potenziellen Abfallbesitzer handelt, dessen Entledigungsabsicht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Variante 1 AWG 2002: "entledigen will") es seitens der Behörden zu erweisen gilt, sondern um eine im vorhinein unbestimmte Anzahl an Personen, die Gebrauchtkleider in die aufgestellten Altkleidersammelcontainer einlegen, so liegen die Schwierigkeiten, ein Ermittlungsverfahren zur Entledigungsabsicht der einzelnen - ihre Gebrauchtkleidung in die zu jeder Uhrzeit zugänglichen Sammelcontainer einwerfenden - Personen beispielsweise durch Einzelbefragungen zu führen bzw. dabei repräsentative Ergebnisse zu erzielen, auf der Hand. Angesichts dessen ist eine generelle Beurteilung des Personenkreises, der typischerweise seine Gebrauchtkleidung in solche Container einlegt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen vergleiche E 13. Jänner 1993, 91/12/0194, betreffend die Abfalleigenschaft von Altpapier).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070032.J02

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070032_20140925J02

Rechtssatz für Ro 2014/07/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1 idF 2013/I/103;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Steht unzweifelhaft fest, dass Personen die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchtkleidung aufgeben, wenn sie sie in einen aufgestellten Container einlegen, zumal es die Größe und Konstruktion der Klappen, in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, um sie anschließend in den Container zu befördern, in der Regel nicht erlaubt, die Sachherrschaft über die einmal eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen, so ist durch den Akt des Einwerfens der Gebrauchtkleidung in die aufgestellten Container die zweite Tatbestandsvariante (arg: "entledigt hat") des subjektiven Abfallbegriffes iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt. Dem Begriff "entledigen" (und damit auch dem Begriff "entledigt hat" im Sinn der zweiten Tatbestandsvariante des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) ist der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent und muss daher auch bei diesem Tatbestandselement geprüft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070032.J03

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070032_20140925J03

Rechtssatz für Ro 2014/07/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
E6O
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

61997CJ0418 ARCO Chemie Nederland Ltd VORAB;
62002CO0235 Saetti und Frediani VORAB;
AWG 2002 §2 Abs1 idF 2013/I/103;
EURallg;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens kann darin liegen, dass der Inhaber ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder sonst zum Ausdruck bringt vergleiche EuGH 15. Jänner 2004, C-235/02, Saetti und Frediani, Slg 2004, I-1005). Ein solcher Anhaltspunkt liegt auch bei einem Produktionsrückstand vor, der nicht als solcher zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt wurde; relevant kann auch der Umstand sein, in welchem Grad die Wiederverwendung eines so gewonnenen Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich ist vergleiche EuGH 15. Juni 2000, C-418/97, 419/907; ARCO Chemie Nederland; VwGH E 29. Jänner 2004, 2000/07/0074; E 25. Februar 2009, 2008/07/0182). Letztlich ist aber das tatsächliche Vorliegen von Abfall anhand sämtlicher Umstände zu prüfen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070032.J04

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070032_20140925J04

Rechtssatz für Ro 2014/07/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1 idF 2013/I/103;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/07/0017 E 28. Mai 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden. Somit ist üblicherweise mit der Fortschaffung des Materials von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070032.J05

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070032_20140925J05

Rechtssatz für Ro 2014/07/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

61988CJ0206 Vessoso VORAB;
AWG 2002 §2 Abs1 idF 2013/I/103;
EURallg;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Der Begriff des Abfalls setzt nicht voraus, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will vergleiche EuGH 28. März 1990, C-206, 207/88). Es kann daher nach allgemeiner Verkehrsanschauung davon ausgegangen werden, dass die Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in Container einlegen, diese Gegenstände nicht selbst weiter verwenden wollen; sie verzichten durch diese Vorgangsweise auf deren weitere Nutzung, sie wollen sie loswerden. Dazu tritt die Absicht, durch die Weitergabe an eine Hilfsorganisation und nach den durch diese zu setzenden weiteren Schritten (wie Sortierung der Gebrauchtkleider und -schuhe, Organisation des Transports, Weitergabe an notleidende Dritte) Gutes zu tun. Es gibt - bei typisierender Betrachtung - keine Hinweise darauf, dass das Spendenmotiv stärker ist als der Wille zur Entledigung; so ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in Container einlegen wollen, daran aber - aus welchem Grund auch immer, zB. wegen Nichtauffinden oder Überfüllung des Containers - gehindert werden, von ihrer Entledigungsabsicht Abstand nehmen und diese Gegenstände wieder in Gebrauch nehmen. Selbst wenn das humanitäre Motiv stark ausgeprägt sein mag, so ist bei einer von Einzelfällen losgelösten generellen Beurteilung davon auszugehen, dass es hinter das Motiv der Entledigung zurücktritt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070032.J06

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070032_20140925J06

Rechtssatz für Ro 2014/07/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 idF 2013/I/103;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Für den seine Gebrauchtkleidung in einen Sammelcontainer Einwerfenden gibt es keine Garantie, dass sein Kleidungsstück bestimmungsgemäß (weiter-)verwendet wird, vielmehr erweist sich das "Schicksal" des in den Sammelcontainer eingeworfenen Kleidungsstückes erst nach einem erforderlichen Sortierprozess vergleiche Beschluss Verwaltungsgerichtes Düsseldorf 21. März 2013, 17 L 260/13, in welchem die Abfalleigenschaft der von der Antragstellerin mittels Container eingesammelten Altkleider und - schuhe zu humanitären Zwecken bejaht wurde; ebenso den Beschluss Verwaltungsgerichtes Baden-Württemberg 9. September 2013, 10 S 1116/13; Urteil deutsches Bundesverwaltungsgericht 19. November 1998, 7 C 31/97).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070032.J07

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070032_20140925J07

Rechtssatz für Ro 2014/07/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1 idF 2013/I/103;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Das weitere Schicksal gesammelter Kleidungsstücke ist im Zeitpunkt des Einwerfens in einen Altkleidersammelcontainer insofern unbestimmt, als es sich erst nach dem in "Sortierwerken" erfolgenden Sortierprozess entscheidet. Ob also nun die gesammelte Kleidung nach Sortierung in einem Modegeschäft weiterverkauft, ob und wie sie "wiederverwertet" wird oder ob sie als textiler Restmüll endet, ist im Zeitpunkt des Einwerfens des Kleidungsstückes in einen solchen Sammelcontainer vollkommen ungewiss; gerade im letztgenannten Fall wäre jedenfalls nicht mehr von einer bestimmungsgemäßen Verwendung der gesammelten Gebrauchtkleidung im Sinn des Getragen-Werdens auszugehen. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn die Behörde davon ausging, dass der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv überwiegt; der subjektive Abfallbegriff ist daher in diesem Fall erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070032.J08

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070032_20140925J08

Rechtssatz für Ro 2014/07/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 idF 2013/I/103;
AWG 2002 §2 Abs4;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Die Auffassung, man will sich bei der Abgabe von Gebrauchtkleidung in Altkleidersammelcontainer dieser im Sinne des Gesetzes entledigen, steht offenbar hinter dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011, in dem "Altkleider, die vor allem von Hilfsorganisationen mittels lokaler Sammelstellen erfasst werden", als Abfälle, und zwar als Altstoffe iSd Paragraph 2, Absatz 4, AWG 2002, qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070032.J09

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070032_20140925J09

Entscheidungstext Ro 2014/07/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E6J;
E6O;
L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Kärnten;
L82402 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

61988CJ0206 Vessoso VORAB;
61997CJ0418 ARCO Chemie Nederland Ltd VORAB;
62002CO0235 Saetti und Frediani VORAB;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs1 idF 2013/I/103;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1 idF 2013/I/103;
AWG 2002 §2 Abs4;
AWO Krnt 1994 §3;
AWO Krnt 1994;
B-VG Art101 Abs1;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der H in W, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 18. Dezember 2013, Zl. 07-AL-AWAL-207/5-2013, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidern, zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird - insoweit er sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidung nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 bezieht - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

  1. Ziffer 2
    Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
  2. Ziffer 3
    Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber sammelt mittels Containern Gebrauchtkleider und -schuhe zu humanitären Zwecken. Er beantragte mit Eingabe vom 25. Juli 2012, die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg (BH) möge feststellen, dass die von ihm mittels Containern gesammelte Gebrauchtkleidung keinen Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) oder der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) darstelle.

Mit Bescheid vom 21. Jänner 2013 stellte die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg (BH) fest, dass die vom Revisionswerber gesammelte Gebrauchtkleidung

  1. Ziffer eins
    Abfall im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und
  2. Ziffer 2
    kein Haus-, Sperr-, Betriebsmüll oder Klärschlamm im Sinn des Paragraph 3, K-AWO sei, es sich aber um Altstoffe im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, K-AWO (Siedlungsabfälle) handle.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2013 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers gemäß Paragraphen 2, 5, Absatz eins, 6, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, K-AWO ab.
Nach Darstellung der im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG die "Vorbereitung zur Wiederverwendung" als Verwertungsmaßnahme eingeführt und mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, (AWG-Novelle 2010) ins AWG 2002 übernommen worden sei. In diesem Zusammenhang gab die belangte Behörde die Materialien zur AWG-Novelle 2010 wieder:
"Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung:
Soll ein Gegenstand, der Abfall ist, wiederverwendet werden, so spricht man bei den Maßnahmen, die dies ermöglichen sollen, von einer 'Vorbereitung zur Wiederverwendung'. Zu unterscheiden ist dies von der 'Wiederverwendung' von Gegenständen, die nie zu Abfall wurden (zB Second-Hand-Kleider). Während sich diese Maßnahme ausschließlich im Nicht-Abfallbereich abspielt, stellt die andere Maßnahme eine Abfallbehandlung dar.
Die Vorbereitung zur Wiederverwendung wurde in die Abfallrahmenrichtlinie aufgenommen, um klarzustellen, dass auch bei Abfällen von solchen Produkten, die einmal verwendet wurden, bereits einfache Maßnahmen ausreichen können, um diese wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. ...
Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten, die zu Abfall geworden sind, umfasst drei Maßnahmen: die Prüfung (der Funktionsfähigkeit), die Reinigung und die Reparatur (das Austauschen von defekten oder verschlissenen Teilen gegen Neuteile oder die Wiederinstandsetzung und anschließende Wiederverwendung). Weitere Maßnahmen sind davon nicht umfasst bzw. dürfen nicht erforderlich sein, damit eine Wiederverwendung erfolgen kann. Mit Abschluss dieser Maßnahmen liegt auch das Abfallende vor (siehe auch Erläuterung zu Paragraph 5, Absatz eins,). ...
Ist die Vorbereitung zur Wiederverwendung abgeschlossen, das heißt, das Elektrogerät repariert und auf die Funktionsfähigkeit geprüft oder das Altkleidungsstück repariert und gereinigt, so ist damit das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Dies wird in Paragraph 5, Absatz eins, explizit klargestellt."
In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, dass der Gesetzgeber die Reinigung von Altkleidern ausdrücklich als Vorbereitung zur Wiederverwendung einordne, was voraussetze, dass es sich bei Altkleidern um Abfall handle. Hingegen habe der Gesetzgeber Second-Hand-Kleider vom Abfallbegriff ausgenommen. Diese seien keineswegs mit den in Altkleidersammelcontainer - wie sie der Revisionswerber aufgestellt habe - eingeworfenen Gebrauchtkleidern zu vergleichen. Second-Hand-Kleidung werde direkt an einen Second-Hand-Shop übergeben, wobei eine sofortige Qualitätskontrolle durch die Mitarbeiter erfolge und nicht den Ansprüchen genügende Gebrauchtkleidung nicht angenommen werde. Bei den in Sammelcontainer eingeworfenen Altkleidern sei eine entsprechende Kontrolle dagegen nicht möglich. Aufgrund der Größe der Einwurfschlitze könne Abfall verschiedenster Art in die Container gelangen und allfällige Fehlwürfe erst im Nachhinein aussortiert werden, was einer unmittelbaren Wiederverwendung dieser Altkleider entgegenstehe.
Der Gesetzgeber treffe in den Materialien zur AWG-Novelle 2010 eine klare Unterscheidung zwischen Altkleidern einerseits, bei denen eine Wiederverwendung erst nach Reinigung und/oder Reparatur möglich sei und Second-Hand-Kleidern andererseits, bei denen dies unterbleiben könne. Dies stelle einen Hinweis auf die Abfalleigenschaft der (vom Revisionswerber gesammelten) Altkleider dar, reiche aber zur Feststellung der Abfalleigenschaft allein noch nicht aus.
Die belangte Behörde führte des Weiteren aus, dass es sich nach Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 richte, ob eine Sache Abfall sei. So handle es sich bei den vom Revisionswerber gesammelten Gebrauchtkleidern zweifellos um bewegliche Sachen im Sinn der genannten Gesetzesbestimmung. Darüber hinaus setze Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 aber für die Einstufung einer Sache als Abfall voraus, dass entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt sein müsse.
Im vorliegenden Fall verneinte die belangte Behörde die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs mit der Begründung, dass die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 taxativ aufgezählten Schutzinteressen durch die vom Revisionswerber gesammelte Altkleidung in der Regel nicht beeinträchtigt würden. Aus diesem Grund sei auch nicht auf die Frage der nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung der vom Revisionswerber gesammelten Altkleidung einzugehen.
Zu beurteilen sei somit lediglich, ob beim Besitzer Entledigungsabsicht in Bezug auf die in den Sammelcontainer eingeworfenen Altkleider bestehe und somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei.
In diesem Zusammenhang gab die belangte Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 wieder, wonach von einer Entledigung dann zu sprechen sei, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe der Sache gelegen sei.
Im Ergebnis bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes mit der Begründung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung denjenigen Personen, die ihre alte Kleidung in die vom Revisionswerber aufgestellten Sammelcontainer werfen, eine solche Entledigungsabsicht durchaus unterstellt werden könne: So werde die Kleidung weggegeben, weil sie nicht mehr gebraucht werde. Dass man dabei noch das Gefühl habe, etwas Gutes zu tun, könne als positiver Nebeneffekt betrachtet werden, stelle aber nicht den ausschlaggebenden Grund für den Einwurf der Altkleider in den Sammelcontainer dar, selbst wenn dafür unter Umständen ein etwas weiterer Anfahrtsweg zur nächsten Sammelstelle in Kauf genommen werde. Stünde der Spendengedanke im Vordergrund, dann wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Leistung einer Geldspende weitaus naheliegender.
Die belangte Behörde führte unter Wiedergabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiter aus, dass zur Bejahung der Abfalleigenschaft bereits das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes genüge. Demnach handle es sich bei der vom Revisionswerber gesammelten Gebrauchtkleidung um Abfälle iSd AWG 2002, welche der Schlüsselnummer 58107 "Stoff- und Gewebereste, Altkleider" der Anlage 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008,, zuzuordnen seien, und um Altstoffe im Sinn der K-AWO (Siedlungsabfälle).
Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf die - soweit relevant, hier wiedergegebenen - ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten erwogen hat:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 27. Dezember 2013 zugestellt, die Beschwerdefrist war daher mit Ende des 31. Dezember 2013 noch offen. Eine Beschwerde wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht erhoben.
Nach Paragraph 4, Absatz eins, des VwGbk-ÜG konnte der Revisionswerber zulässigerweise bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Eine solche Revision liegt im Gegenstand vor.
Zu Spruchpunkt 1.:
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein erstinstanzlicher Bescheid mit zwei Spruchpunkten zugrunde, von denen jeder für sich allein und unabhängig von dem anderen bestehen kann, weshalb Trennbarkeit der Spruchpunkte vorliegt.
Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheids bezieht sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft der vom Revisionswerber gesammelten Gebrauchtkleidung nach einem Bundesgesetz (AWG 2002), wohingegen sich dessen Spruchpunkt 2. auf die Feststellung der Abfalleigenschaft der vom Revisionswerber gesammelten Gebrauchtkleidung nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) bezieht. Die K-AWO ist ein Kärntner Landesgesetz, dessen Vollziehung gemäß Artikel 15, B-VG Landessache ist.
Gemäß Artikel 101, Absatz eins, B-VG hat die Landesregierung die Vollziehung des Landes auszuüben; grundsätzlich ist die Landesregierung als oberstes Verwaltungsorgan des Landes mit den obersten Verwaltungsgeschäften im selbständigen Vollzugsbereich des Landes betraut. Die K-AWO legt zwar nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde fest, es besteht aber auch keine ausdrücklich abweichende Regelung, wonach der Instanzenzug früher endete. Die Kärntner Landesregierung war daher (nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 18. Dezember 2013 noch geltenden Rechtslage) die zuständige Berufungsbehörde vergleiche , in diesem Zusammenhang zB. das das NÖ KulturflächenschutzG 1994, ebenfalls die Landesregierung als Berufungsbehörde betreffende Erkenntnis vom 6. November 2003, 2002/07/0129).
Insoweit daher der Landeshauptmann mit dem angefochtenen Bescheid (auch) über die Berufung gegen die mit dem erstinstanzlichen Bescheid zu Spruchpunkt 2. getroffene Feststellung auf Grundlage des Paragraph 3, K-AWO absprach, belastete er den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Der angefochtene Bescheid war daher - im genannten Umfang -
gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
Zu Spruchpunkt 2.:
Paragraphen 2 und 5 AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, lauten
auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.

  1. Absatz 2,Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
  2. Absatz 3,Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
    1. Ziffer eins
      eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
    2. Ziffer 2
      sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
    (...)
  3. Absatz 4,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. 'Altstoffe'

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(...)

Abfallende

Paragraph 5, (1) Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

  1. Absatz 2,..."

    Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass Abfall vorliegt, wenn entweder der objektive (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002) oder der subjektive Abfallbegriff (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) erfüllt ist vergleiche , dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/07/0144).

    Im vorliegenden Fall geht es allein um die Frage, ob die gesammelte Gebrauchtkleidung Abfall ist oder nicht. Dabei ist der Schwerpunkt der Prüfung auf die rechtliche Qualifikation des in die Container eingelegten (und noch nicht weiter behandelten) Materials gerichtet. So ist die Frage, ob bzw. wann eine solche (mögliche) Abfalleigenschaft wieder endet, - wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt - nicht Gegenstand dieser Prüfung. Aus diesem Grund kann Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002, der vom Ende der Abfalleigenschaft handelt, argumentativ nicht herangezogen werden.

    Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem objektiven Abfallbegriff, wonach dessen Erfüllung im vorliegenden Fall zu verneinen ist, weil die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter - den Feststellungen der belangten Behörde zufolge - durch die vom Revisionswerber mittels Container gesammelten Gebrauchtkleider nicht beeinträchtigt werden, ist nicht zu beanstanden.

    Im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde bejahten Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, dass bei den Personen, die ihre Gebrauchtkleider in die vom Revisionswerber aufgestellten Sammelcontainer geben, keine Entledigungsabsicht im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 vorliege. Ganz im Gegenteil stehe hier ein Spendenmotiv bzw. eine Schenkungsabsicht im Vordergrund, da es den Menschen, die funktionsfähige Gebrauchtkleidung in dafür vorgesehene Sammelcontainer ablegten, wichtig sei, dass diese Kleidungsstücke weiterhin einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im Hinblick auf das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen zum Spendenmotiv beim Ablegen von Gebrauchtkleidung in dafür vorgesehene Container zu der Feststellung gelange, dass "nach allgemeiner Lebenserfahrung" eine Geldspende weitaus naheliegender sei als eine Sachspende in Form von Gebrauchtkleidern. Der Revisionswerber habe der belangten Behörde Beweismittel in Form von Email-Korrespondenz zwischen dem Revisionswerber und Personen angeboten, die ihre Gebrauchtkleider in vom Revisionswerber aufgestellte Container einzuwerfen beabsichtigten. Aus diesen Emails ergäbe sich eindeutig, dass die Motivation der Personen, die ihre Gebrauchtkleider in vom Revisionswerber aufgestellte Container abgeben, darin liege, ihre Kleidung einer bestimmungsgemäßen Weiterverwendung zuzuführen. Diese Emails seien von der belangten Behörde jedoch ignoriert worden.

    Die vorliegende Fallkonstellation ist insofern besonders, als es sich hier nicht um einen einzigen potenziellen Abfallbesitzer handelt, dessen Entledigungsabsicht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Variante 1 AWG 2002: "entledigen will") es seitens der Behörden zu erweisen gilt, sondern um eine im vorhinein unbestimmte Anzahl an Personen, die Gebrauchtkleider in die vom Revisionswerber aufgestellten Container einlegen. Die Schwierigkeiten, ein Ermittlungsverfahren zur Entledigungsabsicht der einzelnen - ihre Gebrauchtkleidung in die zu jeder Uhrzeit zugänglichen Sammelcontainer einwerfenden - Personen beispielsweise durch Einzelbefragungen zu führen bzw. dabei repräsentative Ergebnisse zu erzielen, liegen auf der Hand. Angesichts dessen ist eine generelle Beurteilung des Personenkreises, der typischerweise seine Gebrauchtkleidung in solche Container einlegt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen vergleiche , in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1993, 91/12/0194, betreffend die Abfalleigenschaft von Altpapier).

    Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang rügt, dass die belangte Behörde die von ihm angebotenen Beweise in Form von Email-Korrespondenz von Einzelpersonen nicht gewürdigt habe, so gelingt es ihm schon deshalb nicht, die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen.

    Im Ergebnis ist die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes ausgegangen:

    So steht unzweifelhaft fest, dass Personen die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchtkleidung aufgeben, wenn sie sie in einen vom Revisionswerber aufgestellten Container einlegen, zumal es die Größe und Konstruktion der Klappen vergleiche , dazu die im Verwaltungsakt der Erstbehörde als Beilage 1 geführten Fotos), in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, um sie anschließend in den Container zu befördern, in der Regel nicht erlaubt, die Sachherrschaft über die einmal eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen. Durch den Akt des Einwerfens der Gebrauchtkleidung in die vom Revisionswerber aufgestellten Container ist die zweite Tatbestandsvariante (arg: "entledigt hat") des subjektiven Abfallbegriffes im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt.

    Nun ist aber davon auszugehen, dass dem Begriff "entledigen" (und damit auch dem Begriff "entledigt hat" im Sinn der zweiten Tatbestandsvariante des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent ist und daher auch bei diesem Tatbestandselement geprüft werden muss.

    Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) ergangenen Judikatur des EuGH vergleiche , etwa das Urteil vom 25. Juni 1997, C-304/94 u.a., Rechtssache Tombesi) handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff - danach bedeutet "Abfall": Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang römisch eins der Richtlinie aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss vergleiche , Artikel eins, Litera a und Anhang römisch eins, insbesondere Punkt Q16 der genannten Richtlinie) - um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 18. April 2000 in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei.

    Die Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) gibt nun kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers vor, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen. Allerdings hat der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand derer sich der Wille des Besitzers auslegen lasse. Diese Einstufung ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Besitzers unter Berücksichtigung seiner Intentionen; der EuGH hat allerdings anhand objektiver Kriterien versucht, Maßstäbe aufzustellen, aus denen man auf den Willen, sich eines bestimmten Stoffes entledigen zu wollen, Rückschlüsse ziehen kann.

    So kann ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegen, dass der Inhaber ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder sonst zum Ausdruck bringt vergleiche , EuGH 15. Jänner 2004, C-235/02, Saetti und Frediani, Slg 2004, I-1005, Rz 46). Ein solcher Anhaltspunkt liegt auch bei einem Produktionsrückstand vor, der nicht als solcher zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt wurde; relevant kann auch der Umstand sein, in welchem Grad die Wiederverwendung eines so gewonnenen Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich ist vergleiche , dazu EuGH 15. Juni 2000, C-418/97, 419/907, ARCO Chemie Nederland u.a.; und die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2004, 2000/07/0074, und vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182, mwN). Letztlich ist aber das tatsächliche Vorliegen von Abfall anhand sämtlicher Umstände zu prüfen.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass von einer Entledigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG (1990) nur dann gesprochen werden könne, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen sei vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182, und vom 15. September 2011, 2009/07/0154, mwN). So gehe es nach der Lebenserfahrung zB. einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt werde, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und es sei somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden.

    Der EuGH hat im Urteil vom 28. März 1990, C-206, 207/88, ausgeführt, dass der Begriff des Abfalls nicht voraussetzt, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will.

    Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann nach allgemeiner Verkehrsanschauung davon ausgegangen werden, dass die Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in die Container des Revisionswerbers einlegen, diese Gegenstände nicht selbst weiter verwenden wollen; sie verzichten durch diese Vorgangsweise auf deren weitere Nutzung, sie wollen sie loswerden. Dazu tritt die Absicht, durch die Weitergabe an den Revisionswerber und nach den durch diesen zu setzenden weiteren Schritten (wie Sortierung der Gebrauchtkleider und -schuhe, Organisation des Transports, Weitergabe an notleidende Dritte) Gutes zu tun.

    Wenn der Revisionswerber meint, es spräche für die Dominanz des Spendengedankens, dass der in Rede stehende Personenkreis weitere Wege in Kauf nehme, um die Gebrauchtkleider in die aufgestellten Sammelcontainer einzulegen, so überzeugt dieses Argument nicht, weil die betroffenen Personen sicher sein können, auch nach der längeren, in Kauf genommenen Wegstrecke ihrem Entledigungswunsch nachkommen zu können. Es gibt - bei typisierender Betrachtung - keine Hinweise darauf, dass das Spendenmotiv stärker ist als der Wille zur Entledigung; so ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in die Container des Revisionswerbers einlegen wollen, daran aber - aus welchem Grund auch immer, zB. wegen Nichtauffinden oder Überfüllung des Containers - gehindert werden, von ihrer Entledigungsabsicht Abstand nehmen und diese Gegenstände wieder in Gebrauch nehmen. Selbst wenn das humanitäre Motiv stark ausgeprägt sein mag, so ist bei einer von Einzelfällen losgelösten generellen Beurteilung davon auszugehen, dass es hinter das Motiv der Entledigung zurücktritt.

    Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Personen, die ihre Gebrauchtkleidung in Sammelcontainer einwerfen, diese mit dem Hauptzweck weitergeben, sie weiterhin in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung des Getragen-Werdens zu belassen, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass es sich dabei um eine bloße Erwartungshaltung handelt. Eine diesbezügliche Sicherheit, dass seine Kleidung weiter als solche verwendet wird, hat der Vorbesitzer nur, wenn er einzelne konkrete Kleidungsstücke privat oder über einen Second-Hand-Shop verkauft oder gezielt verschenkt. Für den seine Gebrauchtkleidung in einen Sammelcontainer Einwerfenden gibt es jedoch keine Garantie, dass sein Kleidungsstück bestimmungsgemäß (weiter-)verwendet wird, vielmehr erweist sich das "Schicksal" des in den Sammelcontainer eingeworfenen Kleidungsstückes erst nach einem erforderlichen Sortierprozess (siehe dazu den eine vergleichbare Fallkonstellation betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 21. März 2013, 17 L 260/13, in welchem ebenfalls die Abfalleigenschaft der von der Antragstellerin mittels Container eingesammelten Altkleider und -schuhe zu humanitären Zwecken bejaht wurde; ebenso den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Baden-Württemberg vom 9. September 2013, 10 S 1116/13; beide unter Hinweis auf das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 1998, 7 C 31/97).

    Auf dieses Erfordernis des Sortierens verweist der Revisionswerber zudem selbst, indem er in seinem - dem Verwaltungsakt beiliegenden - Informationsmaterial darüber Auskunft gibt, dass die von ihm in Containern gesammelte Gebrauchtkleidung "in Sortierwerken in Europa sorgfältig auf Qualität geprüft, unsortierte Kleidung exportiert" und "Kleidung bester Qualität ...in Humana - Modegeschäften, zB bei Humana Secondhand-Mode in Graz, Annenstraße 7," verkauft wird.

    Das weitere Schicksal der gesammelten Kleidungsstücke ist also im Zeitpunkt des Einwerfens in einen solchen Container insofern unbestimmt, als es sich erst nach dem in "Sortierwerken" des Revisionswerbers erfolgenden Sortierprozess entscheidet. Nach einer vom Revisionswerber beigebrachten und dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Statistik eines Humana-Sortierwerkes aus der Slowakei werden rund 97 % der gesammelten Kleidung "in verschiedene Kategorien sortiert und wiederverwertet" und stellen rund 3 % textilen Restmüll dar. Eine unmittelbar an den Akt der Entledigung anschließende Wiederverwertung findet daher nicht statt.

    Ob also nun die gesammelte Kleidung nach Sortierung in einem Humana-Modegeschäft weiterverkauft, ob und wie sie "wiederverwertet" wird - wobei die Bedeutung des vom Revisionswerber in diesem Kontext verwendeten Wortes "wiederverwertet" unklar ist - oder ob sie als textiler Restmüll endet, ist im Zeitpunkt des Einwerfens des Kleidungsstückes in einen solchen Sammelcontainer vollkommen ungewiss; gerade im letztgenannten Fall wäre jedenfalls nicht mehr von einer bestimmungsgemäßen Verwendung der gesammelten Gebrauchtkleidung im Sinn des Getragen-Werdens auszugehen.

    Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv überwiegt; der subjektive Abfallbegriff ist daher im vorliegenden Fall erfüllt.

    An dieser Stelle sei auch ergänzend angemerkt, dass die Auffassung, man wolle sich bei der Abgabe der Gebrauchtkleidung in Container des Revisionswerbers dieser im Sinne des Gesetzes entledigen, offenbar auch hinter dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 (S. 58ff) steht, in dem "Altkleider, die vor allem von Hilfsorganisationen mittels lokaler Sammelstellen erfasst werden", als Abfälle, und zwar als Altstoffe iSd Paragraph 2, Absatz 4, AWG 2002, qualifiziert werden. Schließlich verweist die belangte Behörde zutreffend darauf, dass die vom Revisionswerber gesammelte Gebrauchtkleidung der Schlüsselnummer 58107 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008,, zuzuordnen ist.

    Das Vorbringen des Revisionswerbers, der - wie aus dem vom BMLFUW elektronisch geführten Register "Elektronisches Datenmanagement - Umwelt (EDM)" (www.edm.gv.at) ersichtlich ist - eine Abfallsammlerberechtigung für die genannte Schlüsselnummer besitzt, vermag die rechtliche Beurteilung, dass es sich bei der von ihm gesammelten Gebrauchtkleidung um Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 handelt, letztlich nicht zu erschüttern.

    Nach dem Gesagten war die Revision daher - insoweit sie sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 bezieht - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz (Spruchpunkt 3.) stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, VwGbk-ÜG und die Paragraphen 3,,4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 25. September 2014

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070032.J00

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWT_2014070032_20140925J00