Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Rechtssatz

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens kann darin liegen, dass der Inhaber ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder sonst zum Ausdruck bringt vergleiche EuGH 15. Jänner 2004, C-235/02, Saetti und Frediani, Slg 2004, I-1005). Ein solcher Anhaltspunkt liegt auch bei einem Produktionsrückstand vor, der nicht als solcher zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt wurde; relevant kann auch der Umstand sein, in welchem Grad die Wiederverwendung eines so gewonnenen Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich ist vergleiche EuGH 15. Juni 2000, C-418/97, 419/907; ARCO Chemie Nederland; VwGH E 29. Jänner 2004, 2000/07/0074; E 25. Februar 2009, 2008/07/0182). Letztlich ist aber das tatsächliche Vorliegen von Abfall anhand sämtlicher Umstände zu prüfen.