Verwaltungsgerichtshof
25.09.2014
Ro 2014/07/0032
Für den seine Gebrauchtkleidung in einen Sammelcontainer Einwerfenden gibt es keine Garantie, dass sein Kleidungsstück bestimmungsgemäß (weiter-)verwendet wird, vielmehr erweist sich das "Schicksal" des in den Sammelcontainer eingeworfenen Kleidungsstückes erst nach einem erforderlichen Sortierprozess vergleiche Beschluss Verwaltungsgerichtes Düsseldorf 21. März 2013, 17 L 260/13, in welchem die Abfalleigenschaft der von der Antragstellerin mittels Container eingesammelten Altkleider und - schuhe zu humanitären Zwecken bejaht wurde; ebenso den Beschluss Verwaltungsgerichtes Baden-Württemberg 9. September 2013, 10 S 1116/13; Urteil deutsches Bundesverwaltungsgericht 19. November 1998, 7 C 31/97).