Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Rechtssatz

Liegt der besondere Fall vor, dass es sich nicht um einen einzigen potenziellen Abfallbesitzer handelt, dessen Entledigungsabsicht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Variante 1 AWG 2002: "entledigen will") es seitens der Behörden zu erweisen gilt, sondern um eine im vorhinein unbestimmte Anzahl an Personen, die Gebrauchtkleider in die aufgestellten Altkleidersammelcontainer einlegen, so liegen die Schwierigkeiten, ein Ermittlungsverfahren zur Entledigungsabsicht der einzelnen - ihre Gebrauchtkleidung in die zu jeder Uhrzeit zugänglichen Sammelcontainer einwerfenden - Personen beispielsweise durch Einzelbefragungen zu führen bzw. dabei repräsentative Ergebnisse zu erzielen, auf der Hand. Angesichts dessen ist eine generelle Beurteilung des Personenkreises, der typischerweise seine Gebrauchtkleidung in solche Container einlegt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen vergleiche E 13. Jänner 1993, 91/12/0194, betreffend die Abfalleigenschaft von Altpapier).