Verwaltungsgerichtshof
25.09.2014
Ro 2014/07/0032
Steht unzweifelhaft fest, dass Personen die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchtkleidung aufgeben, wenn sie sie in einen aufgestellten Container einlegen, zumal es die Größe und Konstruktion der Klappen, in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, um sie anschließend in den Container zu befördern, in der Regel nicht erlaubt, die Sachherrschaft über die einmal eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen, so ist durch den Akt des Einwerfens der Gebrauchtkleidung in die aufgestellten Container die zweite Tatbestandsvariante (arg: "entledigt hat") des subjektiven Abfallbegriffes iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt. Dem Begriff "entledigen" (und damit auch dem Begriff "entledigt hat" im Sinn der zweiten Tatbestandsvariante des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) ist der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent und muss daher auch bei diesem Tatbestandselement geprüft werden.