Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Rechtssatz

Die Auffassung, man will sich bei der Abgabe von Gebrauchtkleidung in Altkleidersammelcontainer dieser im Sinne des Gesetzes entledigen, steht offenbar hinter dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011, in dem "Altkleider, die vor allem von Hilfsorganisationen mittels lokaler Sammelstellen erfasst werden", als Abfälle, und zwar als Altstoffe iSd Paragraph 2, Absatz 4, AWG 2002, qualifiziert werden.