Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 101
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 101. (1) Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(3)Absatz 3Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4)Absatz 4Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Schlagworte
Verwaltung, Landesverwaltung, Landesvollziehung, Landesrat,
Regierungsmitglied, passives Wahlrecht, Wählbarkeit, Angelobung,
Amtsantritt, Landeshauptmannstellvertreter, Wahl
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002489
Alte Dokumentnummer
N1193012470S