Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Abs. 8 Z 3 ist auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem
31. Mai 2005 gestellt werden (vgl. § 91 Abs. 10).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAbfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
    1. Ziffer eins
      deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
    2. Ziffer 2
      deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
  3. Absatz 3Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
    1. Ziffer eins
      eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
    2. Ziffer 2
      sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
    Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
  4. Absatz 4Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      “Altstoffe”
      1. Litera a
        Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
      2. Litera b
        Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
      um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
    2. Ziffer 2
      “Siedlungsabfälle” Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. 6. 1996 S 32, zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      “gefährliche Abfälle” jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind.
    4. Ziffer 4
      “Problemstoffe” gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden.
    5. Ziffer 5
      “Altöle” mineralische (einschließlich synthetische) Schmier- und Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle.
  5. Absatz 5Im Sinne dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      umfasst “Abfallbehandlung” die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.
    2. Ziffer 2
      ist “stoffliche Verwertung” die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.
  6. Absatz 6Im Sinne dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      ist “Abfallbesitzer”
      1. Litera a
        der Abfallerzeuger oder
      2. Litera b
        jede Person, welche die Abfälle innehat;
    2. Ziffer 2
      ist “Abfallerzeuger”
      1. Litera a
        jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder
      2. Litera b
        jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
    3. Ziffer 3
      ist “Abfallsammler” jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
      1. Litera a
        abholt,
      2. Litera b
        entgegennimmt oder
      3. Litera c
        über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;
    4. Ziffer 4
      ist “Abfallbehandler” jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;
    5. Ziffer 5
      sind “Nachbarn” Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;
    6. Ziffer 6
      sind “befugte Fachpersonen oder Fachanstalten” Personen oder Einrichtungen
      1. Litera a
        für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen
        1. Sub-Litera, a, a
          akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,),
        2. Sub-Litera, b, b
          Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
        3. Sub-Litera, c, c
          gesetzlich autorisierte Stellen oder
        4. Sub-Litera, d, d
          Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
        sofern für zu untersuchende Materialien die Teilnahme an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme erfolgt und zusätzlich für bb) bis dd) keine Interessenskonflikte vorliegen, nur validierte Methoden verwendet werden und ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist;
      2. Litera b
        für die Durchführung hygienischer Untersuchungen Personen oder Einrichtungen, die zusätzlich zur Erfahrung und zur Qualitätssicherung eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.
      Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.
  7. Absatz 7Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      “Behandlungsanlagen” ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
    2. Ziffer 2
      “mobile Behandlungsanlagen” Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;
    3. Ziffer 3
      “IPPC-Behandlungsanlagen” jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;
    4. Ziffer 4
      “Deponien” Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
      1. Litera a
        Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
      2. Litera b
        Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
      3. Litera c
        Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
  8. Absatz 8Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      “Stand der Technik” der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      “Umweltverschmutzung” die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schadet oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder anderer zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann;
    3. Ziffer 3
      “wesentliche Änderung” eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes;
    4. Ziffer 4
      “Ausstufung” das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist;
    5. Ziffer 5
      “Sammel- und Verwertungssystem” eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß Paragraph 13 a, betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann.

Schlagworte

Schmieröl, Verbrennungsmotorenöl, Maschinenöl, Turbinenöl,
Verwertungsverfahren, Verbrennungsanlage, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40060735

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P2/NOR40060735

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