Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 101

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 101

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 101.
  1. Absatz einsDie Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
  3. Absatz 3Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40180899

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A101/NOR40180899

Navigation im Suchergebnis