Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Rechtssatz

Das weitere Schicksal gesammelter Kleidungsstücke ist im Zeitpunkt des Einwerfens in einen Altkleidersammelcontainer insofern unbestimmt, als es sich erst nach dem in "Sortierwerken" erfolgenden Sortierprozess entscheidet. Ob also nun die gesammelte Kleidung nach Sortierung in einem Modegeschäft weiterverkauft, ob und wie sie "wiederverwertet" wird oder ob sie als textiler Restmüll endet, ist im Zeitpunkt des Einwerfens des Kleidungsstückes in einen solchen Sammelcontainer vollkommen ungewiss; gerade im letztgenannten Fall wäre jedenfalls nicht mehr von einer bestimmungsgemäßen Verwendung der gesammelten Gebrauchtkleidung im Sinn des Getragen-Werdens auszugehen. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn die Behörde davon ausging, dass der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv überwiegt; der subjektive Abfallbegriff ist daher in diesem Fall erfüllt.