Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/14/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/14/0082

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0249 E 20. Juni 1990 RS 1 (hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rsp liegt eine Ermessensüberschreitung keinesfalls darin, daß die Beh den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, dh die Beh darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140082.X01

Im RIS seit

23.12.2002

Dokumentnummer

JWR_2002140082_20020924X01

Rechtssatz für 2002/14/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/14/0082

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0249 E 20. Juni 1990 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den GH darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oderob dies -

in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist (Hinweis E 14.11.1984, 83/13/0086). Die Behörde handhabt ihr Ermessen nicht willkürlich, wenn sie die Versagung der beantragten Nachsicht auf die Erwägung stützt, daß die den Abgabepflichtigen belastende Zusammenballung von Steuern eindeutig auf eine Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den Abgabepflichtigen zurückzuführen sei.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Verfahrensbestimmungen Ermessen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140082.X02

Im RIS seit

23.12.2002

Dokumentnummer

JWR_2002140082_20020924X02

Rechtssatz für 2002/14/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/14/0082

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Ansicht, dass bei Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit die Voraussetzungen zu einer Nachsicht gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO bereits erfüllt seien und die Nachsicht zu gewähren sei, ist verfehlt, weil die Bejahung einer persönlichen (oder sachlichen) Unbilligkeit der Einhebung lediglich die Voraussetzung für die zu treffende Ermessensentscheidung, nicht aber die Ermessensentscheidung selbst bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140082.X03

Im RIS seit

23.12.2002

Dokumentnummer

JWR_2002140082_20020924X03

Rechtssatz für 2002/14/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/14/0082

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

In einem Nachsichtsverfahren ist die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzungen grundsätzlich nicht zu prüfen. Auch der Umstand, dass ein Finanzstrafverfahren eingestellt wurde, tangiert die Abgabenfestsetzung nicht (Hinweis E 18.1.1996, 93/15/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140082.X04

Im RIS seit

23.12.2002

Dokumentnummer

JWR_2002140082_20020924X04

Rechtssatz für 2002/14/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/14/0082

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann im Hinblick darauf, dass 30% der Abgabenschuld tatsächlich entrichtet wurden und dass diese Reduktion des Abgabenrückstandes in erster Linie auf insofern erfolgreiche Exekutionsverfahren zurückzuführen ist, nicht finden, dass der Steuerpflichtige eine im Rahmen des Ermessens in entscheidender Weise als Billigkeitsgrund zu berücksichtigende Zahlungswilligkeit an den Tag gelegt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140082.X05

Im RIS seit

23.12.2002

Dokumentnummer

JWR_2002140082_20020924X05

Rechtssatz für 2002/14/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/14/0082

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige behauptet nicht, dass andere Gläubiger (Rechtsanwalt und Steuerberater) auf ihre Forderungen verzichtet hätten oder diese Forderungen befriedigt worden sind. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigenden Umstand, dass sich eine allfällige Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (Hinweis E 11.12.1996, 94/13/0047) als im Rahmen der Ermessensentscheidung auch gegen die Nachsicht sprechenden Grund beurteilt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140082.X06

Im RIS seit

23.12.2002

Dokumentnummer

JWR_2002140082_20020924X06

Rechtssatz für 2002/14/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2002/14/0082

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0021 E 4. Oktober 1985 RS 5

Stammrechtssatz

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, iS der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 26.11.1971, 1160/70; E 28.9.1983, 83/13/0040 und E 13.10.1983, 82/15/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140082.X07

Im RIS seit

23.12.2002

Dokumentnummer

JWR_2002140082_20020924X07

Entscheidungstext 2002/14/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/14/0082

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des E B in L, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 24. Mai 2002, GZ RV1693/1-10/2002, betreffend Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug ein Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers vom 26. November 2001 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2001 im Instanzenzug bereits über ein Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers dahingehend entschieden worden sei, dass zwar von einer Unbilligkeit der Einhebung auszugehen wäre, im Rahmen des Ermessens aber eine Nachsicht nicht gewährt werden könne. Der Beschwerdeführer habe über Jahre hinweg von ausländischen Unternehmen erzielte Provisionseinkünfte in Millionenhöhe nicht erklärt und sich dadurch einen unberechtigten Steuervorteil verschafft. In der Berufung sei darauf hingewiesen worden, dass noch erhebliche Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten zu bezahlen seien. Durch eine Abgabennachsicht würden der anwaltliche und steuerliche Vertreter zu Lasten des Abgabengläubigers profitieren, da deren Forderungen im Fall der Nachsicht bevorzugt befriedigt werden könnten. Zu der ins Treffen geführten Schadensgutmachung sei festzuhalten, dass ein Bemühen des Beschwerdeführers in diese Richtung nicht habe festgestellt werden können. Die Reduktion des Abgabenrückstandes sei vielmehr auf das insofern erfolgreiche Exekutionsverfahren zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe bis zuletzt versucht, eine Herausgabe der Sparbücher zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe noch um Berücksichtigung seines "Gesundheitszustandes" ersucht, allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen aber nicht näher erläutert. Der Hinweis auf das fortgeschrittene Alter allein vermöge eine für den Beschwerdeführer positive Ermessensübung nicht zu rechtfertigen.

Kurze Zeit nach dieser Berufungsentscheidung (am 26. November 2001) sei ein neuerlicher Antrag gemäß Paragraph 236, BAO gestellt worden. Darin seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Osteoporose, chronische Gastritis, Tumor, erhöhter Zucker, Bandscheibenprobleme in der Wirbelsäule, Leukozytenmangel) eingehend dargestellt und mehrere medizinische Befunde vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer stehe bereits im 70. Lebensjahr und befinde sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand, wodurch die Lebensqualität und Lebenserwartung verkürzt sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Nach Abweisung des Nachsichtsansuchens durch das Finanzamt sei in einer dagegen erhobenen Berufung im Wesentlichen ausgeführt worden, dass im Bescheid des Finanzamtes auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen worden sei, obwohl neben der privaten persönlichen und wirtschaftlichen Notlage und dem hohen Alter des Beschwerdeführers dessen Gesundheitszustand bei der Ermessensentscheidung eine wesentliche Rolle spiele. Es sei allgemein bekannt, dass entsprechende Selbstbehalte bei Rezeptgebühren, Behandlungen etc. aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren seien, sodass hier auch aus diesem Grund ein finanzieller Mehrbedarf gegeben sei. Diese Umstände würden die in der Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2001 gegen eine positive Ermessensübung ins Treffen geführten Umstände überwiegen. Auch die verbleibende Lebenserwartung des Beschwerdeführers, sowie die Tatsache, dass im Hinblick darauf nur mehr ein geringer Teil der Abgabenschuld einbringlich gemacht werden könne, seien zu berücksichtigen. Im Rahmen des Ermessens könne auch auf die wochenlange Untersuchungshaft des Beschwerdeführers Bedacht genommen werden. Insgesamt seien nicht nur die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 236, Absatz eins, BAO erfüllt, sondern würde die derzeitige persönliche Lage des Beschwerdeführers eine Nachsicht rechtfertigen, wobei der schlechte gesundheitliche Zustand und das Alter eine wesentliche Rolle spielten.

Im angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde einleitend fest, dass das gegenständliche neuerliche Nachsichtsansuchen nur knapp einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache entgangen sei. Im gegenständlichen Nachsichtsverfahren seien aber nicht nur das gesamte bisherige Vorbringen wiederholt, sondern auch zwei neue Aspekte vorgebracht worden. Zum einen sei der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend dargestellt und durch Ablichtungen medizinischer Befunde belegt worden, zum anderen seien im vorangegangenen Verfahren nicht angeführte Bankverbindlichkeiten, die durch eine gleichfalls bisher nicht offengelegte Lebensversicherung besichert seien, ins Treffen geführt worden. Aber auch diese neuen Umstände vermöchten an der bisherigen Beurteilung des Falles nichts zu ändern. Die belangte Behörde gehe wie schon im Erstverfahren davon aus, dass eine persönliche Unbilligkeit im Sinn des Paragraph 236, Absatz eins, BAO vorliege. Im Zuge der Ermessensübung seien aber die bereits in der Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2001 angeführten Umstände zu berücksichtigen. Die belangte Behörde halte an diesen Entscheidungsgründen fest. Diese gegen die Nachsichtsgewährung sprechenden Gründe würden auch nicht durch den im gegenständlichen Verfahren dargestellten angegriffenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers überwogen. Es werde dabei nicht verkannt, dass daraus sicherlich allerdings ziffernmäßig nicht konkretisierte finanzielle Mehraufwendungen resultierten. Es sei aber bereits in der Besprechung mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2001 darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich dieser krankheitsbedingten Mehraufwendungen die Möglichkeit bestehe, gemäß Paragraph 59, Abgabenexekutionsordnung auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag zu erhöhen, falls diese Aufwendungen mit dem Existenzminimum tatsächlich nicht abgedeckt werden könnten. Die im gegenständlichen Verfahren erstmals angeführten Verbindlichkeiten, die mit monatlichen Rückzahlungen in Höhe von rund S 4.000,-- zu bedienen seien, sprächen gleichfalls nicht für die Gewährung der begehrten Nachsicht. Es sei nicht behauptet worden, dass die Bank ebenfalls zu einem (zumindest teilweisen) Forderungsverzicht bereit wäre. Schließlich treffe es zwar zu, dass die gesamte noch offene Abgabenforderung durch die laufende Pensionspfändung nicht eingebracht werden könne. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe aber selbst darauf hingewiesen, dass mit einer Teilnachsicht etwa im Ausmaß von 50 % für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, sodass eine solche auch nicht zweckmäßig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Bejaht die Abgabenbehörde das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Dabei liegt eine Ermessensüberschreitung keinesfalls darin, dass die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, das heißt, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1996, 93/15/0165).

Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass bei Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit die Voraussetzungen zu einer Nachsicht gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO bereits erfüllt seien und die Nachsicht zu gewähren sei, verfehlt, weil die Bejahung einer persönlichen (oder sachlichen) Unbilligkeit der Einhebung lediglich die Voraussetzung für die zu treffende Ermessensentscheidung, nicht aber die Ermessensentscheidung selbst bildet.

Soweit der Beschwerdeführer unter der daher zu bejahenden Voraussetzung, dass "man die Rechtsansicht der belangten Behörde teilt", dass bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung einer Unbilligkeit der Einhebung die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde liege, ausführt, die Argumente der belangten Behörde seien nicht "zielführend", zeigt er nicht auf, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hätte. Die belangte Behörde hat in Verweisung auf die Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2001 - entgegen den Beschwerdeausführungen ist nicht erkennbar, weshalb eine solche Verweisung unter den gegebenen Umständen unzulässig sein sollte - in erster Linie den Umstand gewertet, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg von ausländischen Unternehmen erzielte Provisionseinkünfte in Millionenhöhe nicht erklärt, und sich dadurch einen unberechtigten Steuervorteil verschafft hat. In der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Vorschreibung der Abgaben "rein aus Schätzungen und Zuschätzungen erfolgt" sei. Er sei "bislang gerichtlich unbescholten", im Finanzstrafverfahren sei er freigesprochen worden. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass in einem Nachsichtsverfahren die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzungen grundsätzlich nicht zu prüfen ist. Auch der Umstand, dass ein Finanzstrafverfahren eingestellt wurde, tangiert die Abgabenfestsetzung nicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1996, 93/15/0165). Der Beschwerdeführer meint weiters, dass der Umstand, dass er 30 % der Abgabenschuld tatsächlich bezahlt habe, als für die Nachsicht sprechender Grund berücksichtigt hätte werden müssen. Dem Hinweis der belangten Behörde, dass die Reduktion des Abgabenrückstandes in erster Linie auf die insofern erfolgreichen Exekutionsverfahren zurückzuführen gewesen sei, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Hinblick auf den angeführten Prozentsatz der Entrichtung der Abgaben und die unbestrittene Art dieser Entrichtung nicht finden, dass der Beschwerdeführer eine im Rahmen des Ermessens in entscheidender Weise als Billigkeitsgrund zu berücksichtigende Zahlungswilligkeit an den Tag gelegt hätte.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Begründung, dass der Bankkredit durch eine Lebensversicherung besichert sei, auch gegen den Umstand, dass die belangte Behörde als im Rahmen der Ermessensentscheidung gegen die Nachsicht sprechend davon ausgegangen ist, dass sich eine allfällige Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde, weil ein teilweiser Forderungsverzicht auch anderer Gläubiger nicht behauptet worden sei.

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch monatliche Rückzahlungen angesprochen hat, die sich der Beschwerdeführer im Fall eines Forderungsverzichtes durch die Bank (im Fall eines teilweisen Forderungsverzichtes teilweise) ersparen würde, übersieht der Beschwerdeführer, dass in der Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2001, auf deren Entscheidungsgründe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, auch weitere Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber anderen Gläubigern (Rechtsanwalt und Steuerberater) berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass diese Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet hätten oder diese Forderungen befriedigt worden sind. Der belangten Behörde kann daher ungeachtet des Umstandes, dass die Forderung der Bank besichert ist, nicht entgegengetreten werden, wenn sie den nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigenden Umstand, dass sich eine allfällige Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, 94/13/0047) als im Rahmen der Ermessensentscheidung auch gegen die Nachsicht sprechenden Grund beurteilt hat. Es sind auch die Erwägungen der belangten Behörde, dass das Alter und der angegriffene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die gegen die Nachsichtsgewährung sprechenden Gründe nicht überwogen hätten, nicht als unsachlich zu erkennen.

Hinsichtlich der gerügten Verfahrensmängel ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nachsichtsverfahren Sache des Beschwerdeführers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, 92/13/0291). Der belangten Behörde kann im Beschwerdefall weder eine mangelnde Ermittlungstätigkeit noch eine Verletzung des Parteiengehörs als Verfahrensmangel vorgeworfen werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. September 2002

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Verfahrensbestimmungen Ermessen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140082.X00

Im RIS seit

23.12.2002

Dokumentnummer

JWT_2002140082_20020924X00