Verwaltungsgerichtshof
24.09.2002
2002/14/0082
Der Verwaltungsgerichtshof kann im Hinblick darauf, dass 30% der Abgabenschuld tatsächlich entrichtet wurden und dass diese Reduktion des Abgabenrückstandes in erster Linie auf insofern erfolgreiche Exekutionsverfahren zurückzuführen ist, nicht finden, dass der Steuerpflichtige eine im Rahmen des Ermessens in entscheidender Weise als Billigkeitsgrund zu berücksichtigende Zahlungswilligkeit an den Tag gelegt hätte.