Verwaltungsgerichtshof
24.09.2002
2002/14/0082
Der Abgabepflichtige behauptet nicht, dass andere Gläubiger (Rechtsanwalt und Steuerberater) auf ihre Forderungen verzichtet hätten oder diese Forderungen befriedigt worden sind. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigenden Umstand, dass sich eine allfällige Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (Hinweis E 11.12.1996, 94/13/0047) als im Rahmen der Ermessensentscheidung auch gegen die Nachsicht sprechenden Grund beurteilt hat.