Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Geschäftszahl

2002/14/0082

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige behauptet nicht, dass andere Gläubiger (Rechtsanwalt und Steuerberater) auf ihre Forderungen verzichtet hätten oder diese Forderungen befriedigt worden sind. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigenden Umstand, dass sich eine allfällige Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (Hinweis E 11.12.1996, 94/13/0047) als im Rahmen der Ermessensentscheidung auch gegen die Nachsicht sprechenden Grund beurteilt hat.