Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Geschäftszahl

2002/14/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0249 E 20. Juni 1990 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den GH darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oderob dies -

in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist (Hinweis E 14.11.1984, 83/13/0086). Die Behörde handhabt ihr Ermessen nicht willkürlich, wenn sie die Versagung der beantragten Nachsicht auf die Erwägung stützt, daß die den Abgabepflichtigen belastende Zusammenballung von Steuern eindeutig auf eine Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den Abgabepflichtigen zurückzuführen sei.