Verwaltungsgerichtshof
24.09.2002
2002/14/0082
Die Ansicht, dass bei Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit die Voraussetzungen zu einer Nachsicht gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO bereits erfüllt seien und die Nachsicht zu gewähren sei, ist verfehlt, weil die Bejahung einer persönlichen (oder sachlichen) Unbilligkeit der Einhebung lediglich die Voraussetzung für die zu treffende Ermessensentscheidung, nicht aber die Ermessensentscheidung selbst bildet.