Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/09/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/09/0197

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Paragraph 19, Absatz eins, VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren erfolgt. Darüberhinaus normiert Paragraph 19, Absatz 2, VStG für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Dies bedeutet für das ordentliche Verfahren, daß die Behörde auf der Grundlage des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzulegen hat. Dazu gehört die Beantwortung der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG rechtserheblichen Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch das subjektive des Schuldgehaltes der Tat zu erörtern (Hinweis E 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090197.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994090197_19951212X01

Rechtssatz für 94/09/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/09/0197

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Milderungsgründe und Erschwerungsgründe sind im VStG nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein. Das Unterbleiben der Feststellung vorhandener Milderungsgründe bzw die unzutreffende Wertung von Umständen als Erschwerungsgründe belastet einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Täters wichtige Kriterien. Deshalb bedarf es auch entsprechender Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde, wobei in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird. Bestehen allerdings Bedenken gegen seine Angaben, so ist der Beschuldigte zu einer Konkretisierung derselben zu verhalten. Unterläßt die Behörde die Erhebung dieser wesentlichen Umstände, ist ihre Entscheidung mit Verfahrensmängeln belastet.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090197.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994090197_19951212X02

Rechtssatz für 94/09/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/09/0197

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Hinblick auf den EINEN angelasteten Tag der Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung gem Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, durfte - im Beschwerdefall bei der besonderen Verfahrenslage (reine Strafberufung) rechtlich zutreffen - der Milderungsgrund der korrekten sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Erfassung der Beschäftigten durch den Erschwerungsgrund der langen Beschäftigungsdauer nicht ausgeschaltet werden (hier: trotzdem wurde das Strafausmaß WEGEN im Ergebnis nach Ermessensprüfung in dem Rahmen der dem VwGH dabei zusteht, nicht beanstandet).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090197.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994090197_19951212X03

Entscheidungstext 94/09/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/09/0197

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien

in Wien römisch eins, Weihburggasse 30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Mai 1994, Zl. UVS-07/06/00288/94, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mP: A in W; wP: BMAS), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige des beschwerdeführenden Landesarbeitsamtes vom 11. November 1993 wurde die mitbeteiligte Partei vom Magistrat der Stadt Wien als Strafbehörde erster Instanz am 5. Jänner 1994 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil sie es als zur Vertretung nach außen Berufener der "XY OHG" zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft in dem von ihr in Wien, M-Straße 140, betriebenen Eissalon am 8. November 1993 vier namentlich genannte polnische Staatsangehörige als Kellnerinnen und Eisverkäuferinnen ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt habe. Dadurch habe die mitbeteiligte Partei Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (= AuslBG) verletzt.

Nach Stellungnahmen durch die mitbeteiligte Partei, in der diese Schwierigkeiten, entsprechende Mitarbeiter zu bekommen, darlegte und auf die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung der betretenen Ausländer hinwies, entschied die Behörde erster Instanz - soweit dem Bedeutung zukommt - wie folgt:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener der "XY OHG" zu verantworten, daß diese Gesellschaft in dem von ihr in Wien, M-Straße 140, betriebenen Eissalon, am 8.11.1993 die polnischen Staatsangehörigen Frau EG, Frau KF, Frau HK und Frau ZK als Kellnerinnen und Eisverkäuferinnen beschäftigt hat, obwohl ihr für diese weder entsprechende Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden, noch diese jeweils im Besitze eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

vier Geldstrafen von je Schilling 20.000,--, zusammen S 80.000,--, falls diese uneinbringlich sind, vier Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen, zusammen 24 Tagen ..."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, auf Grund der Anzeige und der Rechtfertigung der mitbeteiligten Partei sei die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. Der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei könne keine entlastende Wirkung beigemessen werden. Auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der mitbeteiligten Partei habe bei der Strafbemessung nicht Rücksicht genommen werden können, weil diese der Behörde nicht bekanntgegeben worden seien und die mitbeteiligte Partei an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt habe. Die Strafhöhe sei jedoch so bemessen worden, daß der notwendige Lebensunterhalt nicht gefährdet erscheine. Bei der Strafbemessung habe die "mangelnde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mildernd gewertet werden" können, erschwerend sei kein Umstand gewesen.

Auf Grund der von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Berufung, die sich nur gegen die Strafhöhe richtete, und nach Befassung des beschwerdeführenden Landesarbeitsamtes entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird der nur gegen das Strafausmaß eingebrachten Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Strafnorm richtig "§ 28 Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz AuslBG" zu lauten hat. Die verhängten Geldstrafen in der Höhe von viermal je S 20.000,-- (zusammen S 80.000,--) werden auf viermal je S 12.000,-- (zusammen S 48.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit von viermal je 6 Tagen auf viermal je 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (zusammen 16 Tage), herabgesetzt."

Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im wesentlichen ausgeführt, da sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß gerichtet habe, sei auf den somit als erwiesen anzunehmenden objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht näher einzugehen gewesen. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten könne nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Auch das Verschulden könne vorliegendenfalls nicht als gering bezeichnet werden, weil nichts hervorgekommen sei, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen wäre, daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift von der mitbeteiligten Partei besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der dargestellten Straftatbestände aus besonderen Gründen nur hätte schwer vermieden werden können. Die im Spruch bezeichnete Strafnorm stelle bereits eine fahrlässige Rechtsverletzung unter Strafdrohung. Aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt einliegenden Mitteilung des Zentralgewerberegisters vom 11. Jänner 1994 sei ersichtlich, daß die mitbeteiligte Partei verwaltungsstrafrechtlich zwar nicht unbescholten (zum Tatzeitpunkt sei eine rechtskräftige Strafe nach der Speiseeisverordnung vom 5. Mai 1993 vorgelegen), jedoch noch nicht wegen Übertretung des AuslBG vorgemerkt sei. Im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden der mitbeteiligten Partei, den zuerkannten Milderungsgrund sowie unter Berücksichtigung der bekanntgegebenen äußerst ungünstigen finanziellen Verhältnisse nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erscheine die nunmehr verhängte Strafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine weitere Strafherabsetzung sei unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen und dem bereits angeführten bis zu S 120.000,-- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer reichenden Strafrahmen nicht in Betracht gekommen. Im Straferkenntnis erster Instanz sei mangels Kenntnis auf die tatsächlich ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht Rücksicht genommen worden. Inzwischen seien diese bekannt: S 15.000,-- monatlich bei Sorgepflichten für zwei mj. Kinder. Die implizite Ansicht des beschwerdeführenden Landesarbeitsamtes sei schon richtig, daß der Unternehmer nicht vom Gewinn, sondern von den Entnahmen lebe, doch drückten die von der mitbeteiligten Partei geschilderten hohen Unkosten auf den Gewinn und erlaubten in weiterer Folge auch nur angepaßte Entnahmen, wenn nicht die wirtschaftliche Substanz des Betriebes angegriffen werden solle. Wirtschaftlich betrachtet seien daher beide Fakten im Gesamtzusammenhang und branchenbedingt, nicht aber isoliert zu sehen. Die Rechtsansicht des beschwerdeführenden Landesarbeitsamtes, daß der Milderungsgrund der korrekten sozialversicherungsrechtlichen Erfassung und auch Bezahlung der Beiträge zwar dem Grunde nach ein Milderungsgrund sei, hier aber wegen des Erschwerungsgrundes der unerlaubt langen Beschäftigungsdauer nach dem AuslBG weit in den Hintergrund trete, sei nicht zu folgen gewesen. Der Erschwerungsgrund der langen Beschäftigungsdauer könne angesichts des allein angelasteten einen Kontrolltages, der reinen Strafberufung und der bereits eingetretenen (Teil-)Rechtskraft in der Schuldfrage einen korrekten Milderungsgrund nicht "eliminieren". Würde man der gegenteiligen Rechtsansicht des beschwerdeführenden Landesarbeitsamtes folgen, dann wären alle "sozialversicherungsmäßig korrekt handelnden Beschäftiger deshalb höher zu bestrafen, weil sie dadurch gleichzeitig den Beweis einer langen Beschäftigungsdauer selbst" lieferten, während alle "alles bestreitenden Beschäftiger" nur den einen Kontrolltag nach dem AuslBG zu verantworten hätten. Eine solche Ungleichbehandlung könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Die belangte Behörde sehe vielmehr auf Grund der erstmaligen Verfehlung nach dem AuslBG und der korrekten sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Erfassung den general- und spezialpräventiven Zweck der Strafe durch die Strafherabsetzung als gesichert an. Abgesehen davon, daß der eindeutige Milderungsgrund bisher nicht berücksichtigt worden sei. Die Abänderung im Spruch habe der richtigen Zitierung der angewendeten Strafnorm gedient.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Teilaufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Aktenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet. Die mitbeteiligte Partei hat eine Stellungnahme abgegeben, aber keinen Kostenantrag gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Herabsetzung der Strafe von je S 20.000,-- auf je S 12.000,-- für die Beschäftigung der drei im erstinstanzlichen Bescheid erstgenannten polnischen Staatsangehörigen; sie ist also nicht gegen die Herabsetzung der Strafe wegen der Beschäftigung von Frau Kopcial gerichtet.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,-- zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Abgesehen von der Frage der Teilrechtskraft ergibt sich im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Grenze durch das Verbot der reformatio in peius.

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist vergleiche Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. Nr. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren erfolgt. Darüberhinaus normiert Absatz 2, für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Dies bedeutet für das ordentliche Verfahren, daß die Behörde auf der Grundlage des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzulegen hat. Dazu gehört die Beantwortung der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG rechtserheblichen Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch die subjektiven des Schuldgehaltes der Tat zu erörtern vergleiche das bereits vorher genannte Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980).

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im VStG nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein. Das Unterbleiben der Feststellung vorhandener Milderungsgründe bzw. die unzutreffende Wertung von Umständen als Erschwerungsgründe belastet einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Täters wichtige Kriterien. Deshalb bedarf es auch entsprechender Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde, wobei in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird. Bestehen allerdings Bedenken gegen seine Angaben, so ist der Beschuldigte zu einer Konkretisierung derselben zu verhalten. Unterläßt die Behörde die Erhebung dieser wesentlichen Umstände, ist ihre Entscheidung mit Verfahrensmängeln belastet.

Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde bei der Strafbemessung mit der Frage des Verschuldens auseinandergesetzt und dieses als nicht geringfügig bezeichnet; weiters hat sie die Feststellung getroffen, daß die mitbeteiligte Partei hinsichtlich des AuslBG unbescholten ist und die finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Betriebes und die Sorgepflichten schlecht sind. Darüberhinaus wurde die korrekte sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Erfassung als Milderungsgrund gewertet, der im Hinblick auf den einen angelasteten Tag der Beschäftigung - bei der besonderen Verfahrenslage (reine Strafberufung) rechtlich zutreffend - durch den Erschwerungsgrund der langen Beschäftigungsdauer nicht ausgeschaltet werden darf.

Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde hinsichtlich der Beweisfrage der langen Beschäftigungsdauer (nämlich: daß die Anmeldenden "deshalb höher zu bestrafen" wären) allgemein nicht teilt, erweist sich im konkreten Fall die Strafbemessung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Ermessensprüfung nicht als rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090197.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994090197_19951212X00