Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

Paragraph 3, (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

  1. Absatz 2Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
  2. Absatz 3Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz 2, durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt, sofern der Eintritt von diesem innerhalb von zwei Wochen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt wurde.
  3. Absatz 4Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen
    1. Litera a
      einen Tag oder
    2. Litera b
      zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage
    ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
  4. Absatz 5Ausländer, die
    1. Litera a
      ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) oder
    2. Litera b
      als Ferialpraktikanten
    bis drei Monate beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferialpraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist und während der Ferien ausgeübt wird. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferialpraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Arbeitsinspektion anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferialpraktikums entspricht.
  5. Absatz 6Die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Anzeigebestätigung ist vom Arbeitgeber im Betrieb, eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung oder der Anzeigebestätigung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheins vom Ausländer an der jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  6. Absatz 7Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.
  7. Absatz 8Ausländischen Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, ist vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel sich ihr Hauptwohnsitz befindet, eine Bestätigung auszustellen, daß die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, lit. 1 Anmerkung, richtig: Litera l,) vorliegen.

Schlagworte

Konzertkünstler, Filmschaffender, Rundfunkschaffender, Rundfunklifesendung, Lehrgang

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12111512

Alte Dokumentnummer

N6199654944J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P3/NOR12111512

Navigation im Suchergebnis