(8)Absatz 8Ausländischen Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l ist vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel sich ihr Hauptwohnsitz befindet, eine Bestätigung auszustellen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. 1 (Anm.: richtig: lit. l) vorliegen.Ausländischen Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, ist vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel sich ihr Hauptwohnsitz befindet, eine Bestätigung auszustellen, daß die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, lit. 1 Anmerkung, richtig: Litera l,) vorliegen.