Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
    1. Ziffer eins
      wer
      1. Litera a
        entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde, oder
      2. Litera b
        entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 18, Absatz eins,, 4 und 7) erteilt wurde, oder
      3. Litera c
        entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 g,) diesen beschäftigt,
      bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 5 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 240 000 S;
    2. Ziffer 2
      wer
      1. Litera a
        entgegen dem Paragraph 3, Absatz 3,, 4 und 5 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,
      2. Litera b
        entgegen dem Paragraph 18, Absatz 3,, 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,
      3. Litera c
        entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekanntgibt Anmerkung, richtig: bekannt gibt), die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder in die erforderlichen Unterlagen nicht Einsicht gewährt,
      4. Litera d
        entgegen dem Paragraph 26, Absatz 2, den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen, Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer, den vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräumen oder Unterkünften nicht gewährt,
      5. Litera e
        entgegen dem Paragraph 26, Absatz 3, die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder
      6. Litera f
        entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4, den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung die Nachweisung oder die Überprüfung der Identität einer Person, die sich an einem im Paragraph 26, Absatz 2, genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufgehalten hat, verweigert,
      mit Geldstrafe von 2 000 S bis zu 30 000 S;
    3. Ziffer 3
      wer die im Paragraph 14 d, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen nicht erstattet mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 30 000 S;
    4. Ziffer 4
      wer
      1. Litera a
        entgegen dem Paragraph 3, Absatz 6, einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
      2. Litera b
        entgegen dem Paragraph 14 f, Absatz 3, eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem Paragraph 16, Absatz 3, einen Befreiungsschein (Paragraph 15,) nicht zurückstellt, oder
      3. Litera c
        die im Paragraph 26, Absatz 5, vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
      mit Geldstrafe bis zu 10 000 S.
  2. Absatz 2Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, beträgt ein Jahr.
  3. Absatz 3Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde.

Anmerkung

Vgl. § 34 Abs. 13 idF BGBl. Nr. 314/1994.

VStG 1950 wiederverlautbart als Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2011

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12109381

Alte Dokumentnummer

N6199439862J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P28/NOR12109381

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