Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Geschäftszahl

94/09/0197

Rechtssatz

Im Hinblick auf den EINEN angelasteten Tag der Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung gem Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, durfte - im Beschwerdefall bei der besonderen Verfahrenslage (reine Strafberufung) rechtlich zutreffen - der Milderungsgrund der korrekten sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Erfassung der Beschäftigten durch den Erschwerungsgrund der langen Beschäftigungsdauer nicht ausgeschaltet werden (hier: trotzdem wurde das Strafausmaß WEGEN im Ergebnis nach Ermessensprüfung in dem Rahmen der dem VwGH dabei zusteht, nicht beanstandet).